Rechtsprechung
   BFH, 21.02.2002 - VII B 281/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,8837
BFH, 21.02.2002 - VII B 281/01 (https://dejure.org/2002,8837)
BFH, Entscheidung vom 21.02.2002 - VII B 281/01 (https://dejure.org/2002,8837)
BFH, Entscheidung vom 21. Februar 2002 - VII B 281/01 (https://dejure.org/2002,8837)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,8837) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    KFZ-Halter - Schadstoffklasse - KFZ-Steuer - Steuerbescheid - Änderungsbescheid

  • Judicialis

    KraftStG § 3b; ; GG Art. 20a; ; GG Art. 14; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der KraftSt; nicht schadstoffarme Altfahrzeuge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Höhere Kraftfahrzeugsteuer für Altfahrzeuge

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 10.07.1990 - VII R 12/88

    Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für Halter nicht schadstoffarmer PKW

    Auszug aus BFH, 21.02.2002 - VII B 281/01
    Der Bundesfinanzhof (BFH), so trägt die Beschwerde vor, habe die differenzierte Besteuerung von Kfz je nach ihrem Schadstoffausstoß zwar bereits durch Urteil vom 10. Juli 1990 VII R 12/88 (BFHE 162, 141, BStBl II 1990, 929) für verfassungsgemäß erklärt und im Anschluss an dieses Urteil durch Beschluss vom 15. Juni 1999 VII R 86/98 (BFH/NV 1999, 1645) auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen das KraftStÄndG 1997 verworfen.

    Sofern der beschließende Senat in seinem Urteil in BFHE 162, 141, BStBl II 1990, 929 die dort zur Rede stehende Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer als "maßvoll" gekennzeichnet hat, hat er damit kein Kriterium einer verfassungsrechtlichen Prüfung formuliert.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BFH, 21.02.2002 - VII B 281/01
    Dass ein einem Steuergesetz ggf. innewohnender Lenkungszweck "mit hinreichender Bestimmtheit tatbestandlich vorgezeichnet sein müsse", wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121) fordert, ist jedenfalls etwas anderes als die --in der Regel aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossene-- Verlautbarung der von den Abgeordneten des Deutschen Bundestags hinsichtlich der Ziele und Wirkungen eines Gesetzes angestellten Überlegungen.
  • BFH, 01.02.2001 - VII B 139/00

    Hauptzollamt - Ausfuhrerstattung - Kontrollexemplar - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 21.02.2002 - VII B 281/01
    Dass im Übrigen das FG entgegen der Ansicht des Klägers durch Art. 234 Abs. 3 EG nur berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, ggf. den EuGH anzurufen, und dass folglich das Absehen von einer Vorlage an den EuGH seitens des FG nicht als Verfahrensmangel der Vorenthaltung des gesetzlichen Richters gerügt werden kann, hat der beschließende Senat bereits vielfach entschieden (vgl. nur Beschlüsse vom 12. Juli 1999 VII B 81/99, BFH/NV 1999, 1655, und vom 1. Februar 2001 VII B 139/00, BFH/NV 2001, 947).
  • BFH, 12.07.1999 - VII B 81/99

    Verfassungsmäßigkeit der Milch-Garantiemengen-Abgabe

    Auszug aus BFH, 21.02.2002 - VII B 281/01
    Dass im Übrigen das FG entgegen der Ansicht des Klägers durch Art. 234 Abs. 3 EG nur berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, ggf. den EuGH anzurufen, und dass folglich das Absehen von einer Vorlage an den EuGH seitens des FG nicht als Verfahrensmangel der Vorenthaltung des gesetzlichen Richters gerügt werden kann, hat der beschließende Senat bereits vielfach entschieden (vgl. nur Beschlüsse vom 12. Juli 1999 VII B 81/99, BFH/NV 1999, 1655, und vom 1. Februar 2001 VII B 139/00, BFH/NV 2001, 947).
  • BFH, 15.06.1999 - VII R 86/98

    Kfz-Steuererhöhung für nicht schadstoffarme Kfz

    Auszug aus BFH, 21.02.2002 - VII B 281/01
    Der Bundesfinanzhof (BFH), so trägt die Beschwerde vor, habe die differenzierte Besteuerung von Kfz je nach ihrem Schadstoffausstoß zwar bereits durch Urteil vom 10. Juli 1990 VII R 12/88 (BFHE 162, 141, BStBl II 1990, 929) für verfassungsgemäß erklärt und im Anschluss an dieses Urteil durch Beschluss vom 15. Juni 1999 VII R 86/98 (BFH/NV 1999, 1645) auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen das KraftStÄndG 1997 verworfen.
  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus BFH, 21.02.2002 - VII B 281/01
    Die den Haltern solcher Kfz --nicht bestimmten Unternehmen-- gewährten Steuervergünstigungen mögen zwar bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu Lasten der Steuereinnahmen des Staates eine den Unternehmen der Kraftfahrzeugindustrie vorteilhafte Änderung der Marktbedingungen bewirken und deshalb nicht von vornherein aus dem Beihilfebegriff auszuscheiden sein (vgl. EuGH-Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-156/98, EuGHE 2000, I-6857).
  • FG Münster, 14.04.2015 - 1 K 3123/14

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Klage

    Im Übrigen wird hinsichtlich der Einwände des Klägers gegen die Existenz und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie die Wirksamkeit des Grundgesetzes und der (einfachgesetzlichen) Rechtsordnung exemplarisch auf folgende Entscheidungen verwiesen: BFH, Beschlüsse v. 21.02.2002, VII B 281/01, juris; v. 28.04.2010, VI B 167/09, juris; Hessisches FG, Urteile v. 12.12.2002, 1 K 2474/02, juris; v. 22.10.2010, 6 K 134/08, juris; AG Duisburg, Beschluss v. 26.01.2006, 46 K 361/04, juris; VG Braunschweig, Beschluss v. 23.02.2007, 6 B 413/06, juris; FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 21.07.2008, 4 K 1741/06; FG Hamburg, Urteil v. 19.04.2011, 3 K 6/11, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.01.2013, 7 K 7303/11, juris; FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.11.2013, 4 K 3798/10, juris; OVG NRW, Beschluss v. 28.02.2014, 19 E 191/14, juris.
  • BFH, 28.04.2010 - VI B 167/09

    Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich sind keine

    Auch dies ist so klar und eindeutig, dass es nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2002 VII B 281/01, BFH/NV 2002, 952).
  • FG Hessen, 22.09.2010 - 6 K 134/08

    Erstattung von Steuern wegen nichtiger Steuergesetze aufgrund fehlender Existenz

    Selbst im Falle der Annahme der behaupteten "Legitimationslücke" seitens des Verfassungsgebers bzw. des Fehlens eines plebiszitären Legitimationsaktes könnte dies nicht zur Folge haben, bis zum Ergehen eines solchen Legitimationsaktes die tatsächliche Staatspraxis des Erlasses von Gesetzen auf der Grundlage des GG außer Acht zu lassen und auf deren Grundlage erlassene Vollzugsakte als rechtswidrig zu verwerfen (BFH vom 21.02.2002 - VII B 281/01, BFH/NV 2002, 952; BFH vom 28.04.2010 - VI B 167/09, BStBl. II 2010, 747).
  • BFH, 19.01.2004 - VII B 209/03

    Staffelung der KraftSt nach der Größe des Hubraums verfassungsgemäß

    Durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 verfassungsgemäß ist, insbesondere auch nicht berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand einer früheren, günstigeren Besteuerung von älteren Fahrzeugen enttäuscht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. April 2001 VII S 6/01, BFH/NV 2001, 1303, und vom 21. Februar 2002 VII B 281/01, BFH/NV 2002, 952; Urteil vom 15. Juni 1999 VII R 86/98, BFH/NV 1999, 1645), und dass es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz gibt, dass Steuern innerhalb einer bestimmten Zeit nur um einen bestimmten Prozentsatz erhöht werden dürfen (Beschluss in BFH/NV 2002, 952, und vom 4. Februar 2002 VII B 62/01, BFH/NV 2002, 815).
  • BFH, 12.12.2002 - VII B 115/02

    Kfz-Steuer, Erhöhung der Kfz-Steuer

    a) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer durch das KraftStÄndG 1997 nicht deshalb zu beanstanden ist, weil die Steuer nicht nur geringfügig erhöht worden ist (Beschluss des Senats vom 21. Februar 2002 VII B 281/01, BFH/NV 2002, 952).
  • FG Sachsen-Anhalt, 19.02.2013 - 5 K 1027/11

    Finanzrechtsweg - Gesetzlicher Richter - Begriff der "verfassungsrechtlichen

    Unbeschadet der angeblich bestehenden "Legitimationslücke", die von einzelnen Stimmen des Schrifttums hinsichtlich der verfassten Gewalt (pouvoir constitué) nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit bemängelt wird, kann überdies die Annahme, diese bedürfe erst noch eines plebiszitären Legitimationsaktes, nicht zur Folge haben, bis zum Ergehen eines solchen Legitimationsaktes die tatsächliche Staatspraxis des Erlasses von Gesetzen auf der Grundlage des Grundgesetzes außer Acht zu lassen und auf deren Grundlage erlassene Vollzugsakte als rechtswidrig zu verwerfen [BFH, Beschluss vom 28. April 2010 - VI B 167/09 - BStBl. II 2010, S. 747 (748 f.), Beschluss vom 21. Februar 2002 - VII B 281/01 - BFH/NV 2002, S. 752 (954)].
  • FG München, 07.05.2003 - 4 K 3642/01

    Verfassungsmäßigkeit der KraftSterhöhung zum 1.1.2001

    Die Erhöhung verstößt auch weder gegen Art. 14 GG noch gegen den Vertrauensgrundsatz (s. FG München, Urteil vom 22.10.1987 X 277/86 Kraft, EFG 1988, 325, Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17.02.2000 14 KraftStG 446/98, EFG 2001, 530 und BFH-Beschlüsse vom 21.02.2002 VII BewG 281/01, BFH/NV 2002, 952 und vom 12.12.2002 VII BewG 115/02, BFH/NV 2003, 513 sowie a.a.O. BStBl II 1990, 931).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht