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BVerwG, 07.07.1975 - VII B 44.74 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.1997 - 22 A 2455/96
Hundesteuer
Soweit - wie hier - der Hund in einen Haushalt" aufgenommen ist, der von mehreren Personen gebildet wird, d.h. in eine aus mehreren Personen bestehende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft", vgl. zu diesem Verständnis der Begriffes Haushalt" im Hundesteuerrecht: VGH Mannheim, Urteil vom 27. November 1991 - 2 S 1370/91 -, NJW 1992, 1716 = KStZ 1993, 38 = ZKF 1992, 253 = VGHBW RSpDienst 1992, Beilage 2, B3 = VBlBW 1992, 221; VGH Mannheim, Urteil vom 28. Januar 1982 - 2 S 1373/81 -, ZKF 1983, 34 = StB 1983, 183 = JagdrEntsch XVI Nr. 32; BVerwG, Beschluß vom 07. Juli 1975 - VII B 44.74 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 3 (zu Ehegatten), sind jedenfalls alle diejenigen Mitglieder des Haushaltes Hundehalter, die durch ihren wirtschaftlichen Beitrag zu dieser Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" auch zu den Kosten des in diesen Haushalt aufgenommenen Hundes beitragen und damit auch - ganz oder zum Teil - den besonderen Aufwand betreiben, auf den die Hundesteuer abhebt. - BVerwG, 28.11.1997 - 8 B 224.97
Hundesteuer; örtliche Aufwandsteuer; Halterbegriff; Steuerpflicht für den Hund …
Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht - allerdings in erster Linie unter dem Blickwinkel der Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG - landesrechtliche Regelungen für verfassungsgemäß erachtet, die die Steuerpflicht für Hunde, die in einem Haushalt gehalten werden, unabhängig davon vorsahen, ob der Hund von dem herangezogenen Haushaltsmitglied, dessen Ehepartner, sonstigen Familienangehörigen oder einer in den Haushalt aufgenommenen nicht familienzugehörigen Person - wie zum Beispiel der Lebensgefährtin in einem eheähnlichen Verhältnis - angeschafft worden ist (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VII C 97.58 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 2 S. 2 ; Beschluß vom 7. Juli 1975 - BVerwG VII B 44.74 - Buchholz, a.a.O., Nr. 3 S. 1 f.). - VGH Baden-Württemberg, 27.11.1991 - 2 S 1370/91
Hundesteuerpflicht - Steuerschuldner in Mehrpersonenhaushalten
Unter dem auslegungsfähigen unbestimmten Rechtsbegriff des "Haushalts" im Sinne des § 3 Abs. 2 HStG kann grundsätzlich die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auch mehrerer Personen verstanden werden (so Urteil des Senats vom 28.2.1982 -- 2 S 1373/81-, BWGZ 1982, 533), wobei insbesondere anerkannt ist, daß als Halter aller im ehelichen Haushalt gehaltenen Hunde beide Ehegatten gemeinsam anzusehen sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.3.1974 -- 6 A 19/73 --; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 7.6.1975 -- VII B 44.74 --, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 3). - VG Köln, 29.03.2007 - 21 L 212/07
Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Hundesteuerbescheid; Höhere …
Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass dann, soweit der Hund - wie auch vorliegend - in einen Haushalt" aufgenommen ist, der von mehreren Personen gebildet wird, d.h. in eine aus mehreren Personen bestehende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft", vgl. zu diesem Verständnis des Begriffes Haushalt" im Hundesteuerrecht:; BVerwG, Beschluss vom 07.07.1975 - VII B 44.74 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 3 (zu Ehegatten); OVG NRW, Urteil vom 23.01.1997 - 22 A 2455/98 - VGH BaWü, Urteil vom 27.11.1991- 2 S 1370/91 - und Urteil vom 28.01.1982 - 2 S 1373/81 -, jedenfalls alle diejenigen Mitglieder des Haushaltes Hundehalter und steuerpflichtig sind, die durch ihren wirtschaftlichen Beitrag zu dieser Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" auch zu den Kosten des in diesen Haushalt aufgenommenen Hundes beitragen und damit auch - ganz oder zum Teil - den besonderen Aufwand betreiben, auf den die Hundesteuer abhebt.