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   BFH, 31.05.2006 - VII B 48/05   

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https://dejure.org/2006,3823
BFH, 31.05.2006 - VII B 48/05 (https://dejure.org/2006,3823)
BFH, Entscheidung vom 31.05.2006 - VII B 48/05 (https://dejure.org/2006,3823)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 2006 - VII B 48/05 (https://dejure.org/2006,3823)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    MGV § 7b Abs. 1, § 7b Abs. 2, § 11 Abs. 3; VO Nr. 3950/92 Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2; VO Nr. 536/93 Art. 3 Abs. 3; VO Nr. 1788/2003 Art. 4 Unterabs. 2; EG Art. ... 10; MOG § 8 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2

  • IWW
  • Judicialis

    MGV § 7b Abs. 1; ; MGV § 7b Abs. 2; ; MGV § 11 Abs. 3; ; VO Nr. 3950/92 Art. 2 Abs. 1; ; VO Nr. 3950/92 Art. 2 Abs. 2; ; VO Nr. 3950/92 Art. 3 Abs. 2; ; VO Nr. 536/93 Art. 3 Abs. 3... ; ; VO Nr. 1788/2003 Art. 4 Unterabs. 2; ; EG Art. 10; ; MOG § 8 Abs. 1 Satz 1; ; MOG § 12 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Milchgarantiemengenabgabe; Verrechnungvon Überlieferung bzw. Unterlieferung; Berechnung des Saldierungsschlüssels; keine nachträgliche Änderung

  • datenbank.nwb.de

    Milchgarantiemengenabgabe: Verrechnung von Überlieferung bzw. Unterlieferung; Berechnung des Saldierungsschlüssels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Milchgarantiemengenabgabe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Milchgarantiemengenabgabe

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Regelung der Möglichkeit der Verrechnung von Überlieferungen und Unterlieferungen im Rahmen der Milchgarantiemengenregelung; Fehlerhaftigkeit eines Saldierungsschlüssels für die Festsetzung der Milchgarantiemengenabgabe mangels Berücksichtigung der Unterlieferung von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 213, 459
  • BB 2006, 2400
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 25.09.2003 - VII B 309/02

    Ausschluss der Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den alten und

    Auszug aus BFH, 31.05.2006 - VII B 48/05
    Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 (VO Nr. 536/93) der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABlEG Nr. L 57/12) und der 7. Erwägungsgrund der VO Nr. 3950/92 verdeutlichen, dass den Mitgliedstaaten hierbei ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt worden ist, der die Befugnis einschließt, überhaupt keine Neuaufteilung der am Ende eines Zwölf-Monats-Zeitraums nicht ausgenutzten Referenzmengen vorzunehmen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 25. September 2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243; vom 24. Januar 2000 VII B 136/99, BFH/NV 2000, 1000).

    Aus Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2, Abs. 2 Unterabs. 3 VO Nr. 3950/92 sowie aus Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 536/93 folgt, dass es für die Abgabenpflicht des Milcherzeugers primär auf die Überschreitung der einzelbetrieblichen Referenzmenge ankommt (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 203, 243; jetzt ausdrücklich auch 5. Erwägungsgrund sowie Art. 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, ABlEG Nr. L 270/123).

    Die Mitgliedstaaten sind hierzu durch Art. 2 Abs. 4 VO Nr. 3950/92 ausdrücklich ermächtigt (vgl. auch Senatsbeschluss in BFHE 203, 243, m.w.N.).

  • BFH, 24.01.2000 - VII B 136/99

    Milchreferenzmenge; Milchmengensaldierung

    Auszug aus BFH, 31.05.2006 - VII B 48/05
    Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 (VO Nr. 536/93) der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABlEG Nr. L 57/12) und der 7. Erwägungsgrund der VO Nr. 3950/92 verdeutlichen, dass den Mitgliedstaaten hierbei ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt worden ist, der die Befugnis einschließt, überhaupt keine Neuaufteilung der am Ende eines Zwölf-Monats-Zeitraums nicht ausgenutzten Referenzmengen vorzunehmen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 25. September 2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243; vom 24. Januar 2000 VII B 136/99, BFH/NV 2000, 1000).

    Die Milch-Garantiemengenregelung wird von dem Grundprinzip der Verantwortlichkeit der einzelnen Milcherzeuger für einen Abbau der Überproduktion von Milch und von dem Interesse der Gemeinschaft an einer Drosselung der Gesamtproduktion geprägt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 1000; Gehrke, Die Milchquotenregelung, 1996, 76, 81 f.).

    Die Saldierung hat nicht primär den Zweck, einzelnen Milcherzeugern eine höhere Referenzmenge zu verschaffen bzw. ihnen die abgabenfreie Lieferung von Milch über die individuell zugeteilten Referenzmengen hinaus zu gestatten, sondern sie soll --jedenfalls in erster Linie-- den Mitgliedstaaten die weitgehende Ausschöpfung der ihnen zustehenden Gesamtgarantiemenge und des darin verkörperten volkswirtschaftlichen Kapitals ermöglichen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 1000; Gehrke, a.a.O., 70 ff., 75).

  • EuGH, 25.03.2004 - C-495/00

    Azienda Agricola Giorgio, Giovanni e Luciano Visentin u.a.

    Auszug aus BFH, 31.05.2006 - VII B 48/05
    Anders als die Klägerin offenbar meint, gibt es keinen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch eines Milcherzeugers auf eine Neuzuweisung der in dem jeweiligen Zwölf-Monats-Zeitraum von anderen Milcherzeugern nicht ausgenutzten Referenzmengen (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 25. März 2004 Rs. C-495/00, EuGHE 2004, I-2993 Rn. 54, worin der EuGH --wenn auch mit anderer Begründung-- entschieden hat, dass ein Milcherzeuger nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen kann, dass ihm nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres ein bestimmter Teil der nicht genutzten einzelbetrieblichen Referenzmengen zugeteilt wird).

    Dabei müssen die ergriffenen Maßnahmen mit Wortlaut und Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, mit den Zielen und der allgemeinen Systematik der Regelung und mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sein (EuGH in EuGHE 2004, I-2993 Rn. 39-41).

  • OLG Frankfurt, 09.03.2004 - 2 Ss 237/03

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milchgarantiemengenverordnung

    Auszug aus BFH, 31.05.2006 - VII B 48/05
    Die von ihr unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2004 2 Ss 237/03 (Neue Zeitschrift für Strafrecht-Rechtsprechungsreport 2004, 275) dargelegten Manipulationen hätten im Bereich eines hessischen Käufers stattgefunden.
  • EuGH, 08.05.2003 - C-268/01

    Agrargenossenschaft Alkersleben

    Auszug aus BFH, 31.05.2006 - VII B 48/05
    Soweit damit der Gemeinschaftsgesetzgeber für die Zwecke der Anwendung der VO Nr. 3950/92 das Gebiet der ehemaligen DDR für einen Übergangszeitraum dem Gebiet eines Mitgliedstaates gleichgestellt hat, folgt daraus zwar die Verpflichtung der deutschen Behörden, diesen Teil der zugewiesenen Referenzmengen ausschließlich unter Erzeugern in den neuen Bundesländern aufzuteilen und ggf. die Entscheidung des Inhabers eines Milch erzeugenden Betriebs über die Verlagerung der Produktion in einen anderen Teil des Gebiets der ehemaligen DDR zu respektieren (EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003 Rs. C-268/01, EuGHE 2003, I-4353).
  • EuGH, 20.10.1981 - 137/80

    Kommission / Belgien

    Auszug aus BFH, 31.05.2006 - VII B 48/05
    Soweit das Gemeinschaftsrecht --wie hier-- keine eigenen Regelungen trifft, folgt bereits aus der allgemeinen Kompetenzverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten sowie dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue (Art. 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft), dass die Mitgliedstaaten nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, die zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen (EuGH-Urteile vom 17. Dezember 1970 Rs. 30/70 --Scheer--, EuGHE 1970, 1197 Rn. 10; vom 20. Oktober 1981 Rs. 137/80 --Kommission/Belgien--, EuGHE 1981, 2393 Rn. 9).
  • EuGH, 17.12.1970 - 30/70

    Scheer / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Auszug aus BFH, 31.05.2006 - VII B 48/05
    Soweit das Gemeinschaftsrecht --wie hier-- keine eigenen Regelungen trifft, folgt bereits aus der allgemeinen Kompetenzverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten sowie dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue (Art. 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft), dass die Mitgliedstaaten nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, die zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen (EuGH-Urteile vom 17. Dezember 1970 Rs. 30/70 --Scheer--, EuGHE 1970, 1197 Rn. 10; vom 20. Oktober 1981 Rs. 137/80 --Kommission/Belgien--, EuGHE 1981, 2393 Rn. 9).
  • BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung;

    Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach die zuständigen deutschen Behörden den für die neuen Länder bestimmten Teil der Gesamtgarantiemenge "ausschließlich unter diesen Erzeugern aufzuteilen" hatten (vgl. nur EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - C-268/01 -, Slg. 2003, IO-4353, Rn. 35 ff.), bezieht sich ebenso wie die ihnen folgende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFHE 213, 459 ; ebenso Beschluss vom 31. Mai 2006 - VII B 37/05 -, juris, Rn. 18) ausschließlich auf die Zuteilung individueller Referenzmengen, nicht hingegen auf die Frage der Saldierung im Falle von deren Über- und Unterschreitung.

    Ein Widerspruch des § 7b MGV zum Unionsrecht ist nicht zu erkennen (vgl. ergänzend BFHE 213, 459 ).

  • BFH, 16.04.2013 - VII R 9/12

    Milchabgabe: Ausschluss der sog. Saldierung bei Überschreitung der verfügbaren

    Nach Art. 10 Abs. 3 VO Nr. 1788/2003 obliegt es den Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie Milcherzeugern, die überliefert haben, ungenutzte Teile zugewiesener Referenzmengen proportional zuweisen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 5. Mai 2011 C-230/09 und C-231/09 --Etling und Etling--, ZfZ 2011, 185, Rz 52; Senatsbeschluss vom 31. Mai 2006 VII B 48/05, BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373).

    Der erkennende Senat hat für Streitfälle, auf welche noch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (VO Nr. 3950/92) des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 405/1) anzuwenden war, unter Hinweis auf deren Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2, Abs. 2 Unterabs. 3 sowie auf Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABlEG Nr. L  57/12) entschieden, dass zwischen den von den Mitgliedstaaten erhobenen Milchabgaben und den von ihnen an die Union abzuführenden Beträgen keine strenge Akzessorietät besteht (Senatsbeschlüsse in BFHE 203, 243, ZfZ 2004, 17, und in BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373).

    Darüber hinaus machen Art. 4 Unterabs. 2 VO Nr. 1788/2003 sowie der 5. Erwägungsgrund zu dieser Verordnung deutlich, dass es für die Abgabepflicht des Milcherzeugers in erster Linie auf die Überschreitung seiner verfügbaren Referenzmenge ankommt, die Heranziehung zur Abgabe also auf seiner persönlichen Verantwortlichkeit für die von ihm über seine Referenzmenge hinaus vermarktete Milch beruht (Senatsbeschluss in BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373).

    Dass ein solches Ergebnis unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat der beschließende Senat bereits mit Beschluss in BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373 ausgeführt.

  • BFH, 11.11.2010 - VII B 36/10

    MGV verletzt nicht das Zitiergebot und kann Saldierungsregeln aufstellen

    Die Beschwerde macht außerdem Verfahrensmängel geltend und meint schließlich, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung der Rechtseinheit notwendig, weil die Entscheidung des FG in Widerspruch zu dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31. Mai 2006 VII B 48/05 (BFHE 213, 459, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2006, 373) stehe, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssten, dass Abgabebeträge, die über den von den Mitgliedstaaten wegen der Überschreitung der gesamtstaatlichen Garantiemenge abzuführenden Betrag hinaus erhoben worden sind, zweckgebunden verwendet werden.

    Es gibt auch nicht etwa einen unionsrechtlichen Anspruch eines Milcherzeugers auf eine Neuzuweisung der in dem jeweiligen Zwölf-Monats-Zeitraum von anderen Milcherzeugern nicht ausgenutzten Referenzmengen (Senatsbeschluss in BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373), in welchen die strittigen verordnungsrechtlichen Regelungen eingriffen.

    Ein solches Zurücktreten des Vorbehalts des Gesetzes ist bei den Regeln über die Saldierung von Unter- und Überlieferungen von Milch umso weniger verfassungsrechtlich zu beanstanden, als aufgrund der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben der nationale Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des Saldierungsverfahrens ohnehin stark eingeschränkt ist (vgl. schon Senatsbeschluss in BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373).

  • BFH, 21.06.2012 - VII B 100/12

    Erhebung der Milchabgabe wegen Überschreitung der verfügbaren

    Der beschließende Senat hat für Streitfälle, auf welche noch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 405/1) anzuwenden war, unter Hinweis auf deren Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2, Abs. 2 Unterabs. 3 sowie auf Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABlEG Nr. L  57/12) entschieden, dass zwischen den von den Mitgliedstaaten erhobenen Milchabgaben und den von ihnen an die Union abzuführenden Beträgen keine strenge Akzessorietät besteht (Senatsbeschlüsse vom 25. September 2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2004, 17, und vom 31. Mai 2006 VII B 48/05, BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373).

    Darüber hinaus machen die Vorschrift des Art. 4 Unterabs. 2 VO Nr. 1788/2003 sowie der 5. Erwägungsgrund zu dieser Verordnung deutlich, dass es für die Abgabenpflicht des Milcherzeugers in erster Linie auf die Überschreitung seiner verfügbaren Referenzmenge ankommt, die Heranziehung zur Abgabe also auf seiner persönlichen Verantwortlichkeit für die von ihm über seine Referenzmenge hinaus vermarktete Milch beruht (Senatsbeschluss in BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373).

    Dass ein solches Ergebnis unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat der beschließende Senat bereits mit Beschluss in BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373 ausgeführt.

  • FG Sachsen, 27.02.2008 - 7 K 530/06

    Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides gem. § 4 der Verordnung zur Durchführung

    Die Entscheidung des BFH vom 31.05.2006 VII B 48/05 stehe einer Saldierung ebenfalls nicht entgegen, weil diese Entscheidung sich auf die Regelung des § 7 b Abs. 1 Satz 4 MGV (Milch-Garantiemengen-Verordnung) und nicht auf die vorliegend anzuwendende Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 6 ZAV beziehe.

    Spätere Erkenntnisse bleiben unberücksichtigt (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 31.05.2006 VII B 48/05, ZfZ 2006, 373: diese Entscheidung bezieht sich zwar auf die Vorgängerregelung, gilt aber nach den Ausführungen des BFH unter Ziffer II. 1. der Entscheidung auch für die Nachfolgeregelung des § 14 ZAV).

    Der Milcherzeuger hat hingegen keinen eigenen Anspruch auf die Saldierung (vgl. zum Ganzen FG München, Urteil vom 09.12.2004, Az.: 14 K 3009/04, EFG 2005, 1988 und nachfolgend BFH, Beschluss vom 31.05.2006 VII B 48/05, a.a.O. sowie Hessisches Finanzgericht, Az. 7 K 2991/01, [...]Dokument, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 21.04.2009 - VII B 66/08

    Milchabgabe - Saldierungsregelungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht -

    Wie der Senat bereits entschieden hat, gibt es keinen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch auf Saldierung (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2006 VII B 48/05, BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373), der auf sämtliche Erzeuger eines Mitgliedstaats unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu verteilen wäre, sondern gemäß Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 3950/92 lediglich eine gemeinschaftsrechtliche Ermächtigung der Mitgliedstaaten, bei der Abgabenfestsetzung Saldierungen mit nicht in Anspruch genommenen Referenzmengen vorzunehmen, wobei es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, zwischen der Möglichkeit einer Saldierung auf Molkereiebene oder auf einzelstaatlicher Ebene zu wählen.

    Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, hat der Verordnungsgeber bei der Auswahl der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Saldierungsalternativen einen weiten Gestaltungsspielraum, der es ihm ermöglicht, regionale Unterschiede der Milcherzeugung in Deutschland, aber auch verwaltungsökonomische Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373).

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2014 - 6 K 1083/11

    Rechtmäßigkeit der Milchabgabe und Schätzung der überlieferten Milchmenge nach

    Entsprechendes ergebe sich weder aus der Verordnung (Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1788/2003) noch folge dies aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31.05.2006, VII B 48/05.

    Der BFH hat hierzu bereits mehrfach in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zwischen den von den Mitgliedstaaten erhobenen Milchabgaben und den von ihnen an die Union abzuführenden Beträgen keine strenge Akzessorietät besteht, dass es für die Abgabenpflicht des Milcherzeugers in erster Linie auf die Überschreitung seiner verfügbaren Referenzmenge ankommt und zudem ein Milcherzeuger, der seine die verfügbare Referenzmenge überschreitenden Lieferungen gegenüber der zuständigen Behörde verschleiern konnte, nicht davon profitieren darf, dass die von ihm vorgenommenen Manipulationen erst später nach Haushaltsabschluss aufgedeckt werden (BFH-Beschluss vom 07.08.2012, VII B 173/11, BFH/NV 2013, 16 mit Hinweis auf Senatsbeschlüsse vom 25. September 2003 VII B 309/02 , Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern?ZfZ-- 2004, 17; vom 31. Mai 2006 VII B 48/05 , ZfZ 2006, 373 ; und vom 30. März 2010 VII B 170/09 , BFH/NV 2010, 1669 ; BFH-Urteil vom 16.04.2013, VII R 9/12, BFH/NV 2013, 1370).

  • BFH, 28.11.2006 - VII B 54/06

    Milchabgabe: Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

    Am Grundprinzip der Milchabgabenregelung, dass der Milcherzeuger für die Überschreitung der einzelbetrieblichen Referenzmenge durch Zahlung des auf ihn entfallenden Teils der Abgabe einzustehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2006 VII B 48/05, zur Veröffentlichung bestimmt), hat sich durch die VO Nr. 1788/2003 und die Saldierungsregelungen ihres Art. 10 Abs. 3 nichts geändert.
  • BFH, 21.04.2009 - VII B 74/08

    Milchabgabe; Saldierung von Überlieferungen

    Unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 31. Mai 2006 VII B 48/05 (BFHE 213, 459; Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2006, 373) hat das FG eine Saldierung der streitigen Milchmenge zum einen abgelehnt, weil für die Berechnung des Saldierungsschlüssels nur die Informationen über Referenzmengen und Lieferdaten maßgeblich seien, die sich aus Käufermeldungen bis zum 15. Mai 2004 ergäben.
  • BFH, 30.03.2010 - VII B 170/09

    Nachträgliche Festsetzung einer Milchabgabe - Gültigkeit der

    Schließlich rügt die Beschwerde auch zu Unrecht, das Urteil des FG weiche von der Entscheidung des Senats vom 31. Mai 2006 VII B 48/05 (BFHE 213, 459) ab.
  • BFH, 07.08.2012 - VII B 173/11

    Haftung für hinterzogene Milchabgabe

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