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   BFH, 28.04.1992 - VII B 48/92   

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https://dejure.org/1992,4326
BFH, 28.04.1992 - VII B 48/92 (https://dejure.org/1992,4326)
BFH, Entscheidung vom 28.04.1992 - VII B 48/92 (https://dejure.org/1992,4326)
BFH, Entscheidung vom 28. April 1992 - VII B 48/92 (https://dejure.org/1992,4326)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erledigung eines Rechtsstreits durch Rücknahme oder Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts auf Antrag des Steuerpflichtigen - Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.01.1983 - I B 48/80

    Vorläufiger Rechtsschutz - Negativer Feststellungsbescheid - Einstweilige

    Auszug aus BFH, 28.04.1992 - VII B 48/92
    "Andere Gründe" rechtfertigen eine einstweilige Anordnung nur dann, wenn sie für die begehrte Regelungsanordnung ähnlich gewichtig und bedeutsam sind, wie "wesentliche Nachteile" oder "drohende Gewalt"; sie müssen so schwerwiegend sein, daß sie die einstweilige Anordnung unabweisbar machen (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Januar 1983 I B 48/80, BFHE 137, 235, BStBl II 1983, 233, 236).
  • BFH, 12.04.1984 - VIII B 115/82

    Einstweilige Anordnung - Anordnungsgrund - Einkommensteuervorauszahlung -

    Auszug aus BFH, 28.04.1992 - VII B 48/92
    Umstände wie die Bezahlung von Steuern, auch wenn sie möglicherweise nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren zu erstatten wären, eine zur Bezahlung von Steuern notwendige Kreditaufnahme, ein Zurückstellen betrieblicher Investitionen oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards sind, für sich allein gesehen, keine Anordnungsgründe (BFH-Beschluß vom 12. April 1984 VIII B 115/82, BFHE 140, 430, BStBl II 1984, 492).
  • BFH, 02.12.1987 - II R 172/84

    Kostentragungspflicht bei Aufhebung oder Rücknahme des angefochtenen

    Auszug aus BFH, 28.04.1992 - VII B 48/92
    Im übrigen findet § 138 Abs. 2 FGO für die Kostenentscheidung auch dann keine Anwendung, wenn die Rücknahme oder Änderung des Verwaltungsakts nicht auf Gründen beruht, die in seiner Rechtswidrigkeit liegen, sondern nur darauf zurückzuführen ist, daß sich der maßgebliche Sachverhalt nachträglich geändert hat, so daß der Verwaltungsakt deshalb sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Dezember 1987 II R 172/84, BFH/NV 1989, 455, 456, und vom 9. Juni 1988 VII R 129/87, BFH/NV 1990, 122; Gräber/Ruban, a.a.O., § 138 Rz.32 und 34).
  • BFH, 09.05.1989 - VII B 137/88

    Kostenentscheidung bei Vorliegen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung

    Auszug aus BFH, 28.04.1992 - VII B 48/92
    Diese Vorschrift ist - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Untätigkeitsklage - nur in Verfahren aufgrund von Anfechtungsklagen anwendbar (Beermann in Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtschutz in Steuersachen, Tz.10664; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 138 Rz.32; Beschluß des Senats vom 9. Mai 1989 VII B 137/88, BFH/NV 1990, 52, 53).
  • BFH, 25.11.1986 - VII B 123/86

    Erfordernis eines über den allgemeinen Nachteil einer Steuerzahlung

    Auszug aus BFH, 28.04.1992 - VII B 48/92
    Er kann allenfalls mit der Geltendmachung von Beeinträchtigungen gehört werden, die über den allgemeinen Nachteil einer Steuerzahlung oder einer Zwangsvollstreckung hinausgehen (BFH-Beschluß vom 25. November 1986 VII B 123/86, BFH/NV 1987, 522).
  • BFH, 09.06.1988 - VII R 129/87

    Rechtfertigung der Verteilung von Kosten für ein Verfahren vor Ergehen einer

    Auszug aus BFH, 28.04.1992 - VII B 48/92
    Im übrigen findet § 138 Abs. 2 FGO für die Kostenentscheidung auch dann keine Anwendung, wenn die Rücknahme oder Änderung des Verwaltungsakts nicht auf Gründen beruht, die in seiner Rechtswidrigkeit liegen, sondern nur darauf zurückzuführen ist, daß sich der maßgebliche Sachverhalt nachträglich geändert hat, so daß der Verwaltungsakt deshalb sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Dezember 1987 II R 172/84, BFH/NV 1989, 455, 456, und vom 9. Juni 1988 VII R 129/87, BFH/NV 1990, 122; Gräber/Ruban, a.a.O., § 138 Rz.32 und 34).
  • FG Köln, 23.01.2008 - 10 K 6227/04

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigterklärung einer Klage auf

    Denn § 138 Abs. 2 FGO ist - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Untätigkeitsklage - nur in Verfahren aufgrund von Anfechtungsklagen anwendbar (BFH-Beschluss vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320; Gräber/Ruban, FGO, 6. Aufl., § 138 Rz. 32).

    Hierbei ist der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens ohne das erledigende Ereignis zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320).

  • BFH, 29.11.2011 - VII B 110/09

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen gleichzeitiger Tätigkeit als

    Die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor, denn die Aufhebung des Widerrufsbescheids beruht nicht auf der seitens der Steuerberaterkammer erkannten Rechtswidrigkeit des Bescheids, sondern auf einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sachlage, die es nicht gestattet, den Widerrufsbescheid aufrechtzuerhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320).
  • BFH, 30.04.2009 - VII R 32/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Erledigung

    Anders als die Klägerin meint, liegen die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Streitfall nicht vor, denn die Aufhebung des Widerrufsbescheids beruht nicht auf der seitens der Steuerberaterkammer erkannten Rechtswidrigkeit des Bescheids, sondern auf einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sachlage, die es nicht gestattet, den Widerrufsbescheid aufrechtzuerhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320).
  • BFH, 11.04.2008 - VIII R 43/07

    Kostenentscheidung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen im

    Erledigt sich im Verfahren der Anfechtungsklage die Hauptsache durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts in vollem Umfang des Klagebegehrens, so sind die Kosten grundsätzlich der Finanzbehörde aufzuerlegen, wenn sie den Bescheid ändert, weil sie an ihrer Rechtsauffassung nicht mehr festhält (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO; BFH-Beschlüsse vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320; vom 7. Juli 1998 VII R 67/96, BFH/NV 1999, 93).
  • BFH, 07.07.1998 - VII R 67/97

    Verbindliche Zolltarifauskunft - Hifi Mini System - Zolltarifliche Einreihung -

    Die Vorschrift greift --abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Untätigkeitsklage-- nur in Verfahren aufgrund von Anfechtungsklagen, nicht jedoch auch bei Verpflichtungsklagen (Senatsbeschluß vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320, m. w. N. ).
  • BFH, 07.07.1998 - VII R 67/96

    Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft über Rundfunkgeräte und

    Die Vorschrift greift --abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Untätigkeitsklage-- nur in Verfahren aufgrund von Anfechtungsklagen, nicht jedoch auch bei Verpflichtungsklagen (Senatsbeschluß vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320, m.w.N.).
  • BFH, 16.11.2005 - VII R 2/05

    Erledigung der Hauptsache: Kostenentscheidung

    Diese Vorschrift greift --abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Untätigkeitsklage-- nur in Verfahren aufgrund von Anfechtungsklagen, nicht jedoch auch bei Verpflichtungsklagen (Senatsbeschlüsse vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320, und vom 7. Juli 1998 VII R 67/96, BFH/NV 1999, 93, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.03.2004 - II B 133/03

    Kostenentsch. bei Erledigung der Hauptsache

    Die Kostenentscheidung war auf der Grundlage des § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu treffen, weil der angefochtene Bescheid wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung im Sachverhalt (Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 17. September 2003) aufgehoben worden ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320).
  • BFH, 08.12.1998 - VII B 179/97

    Kostenentscheidung; § 138 FGO

    § 138 Abs. 2 FGO findet aber für die Kostenentscheidung nach Sinn und Zweck der Regelung keine Anwendung, wenn die Rücknahme oder Kraftloserklärung des Verwaltungsakts nicht auf Gründen beruht, die in seiner Rechtswidrigkeit liegen, sondern nur darauf zurückzuführen ist, daß sich der maßgebliche Sachverhalt nachträglich geändert hat, so daß der Verwaltungsakt deshalb sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320, m.w.N.).
  • BFH, 17.06.1993 - VI S 3/93

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bei hinreichender Aussicht auf Erfolg

    Wie der BFH entschieden hat, ist die Ausschlußfrist im Regelfalle gegenüber dem Vertreter zu setzen, der ohne Vollmachtsvorlage für den Vertretenen bei Gericht aufgetreten ist (BFH-Urteil vom 11.Januar 1980 VI R 11/79, BFHE 129, 305, BStBl II 1980, 229 unter 3.; BFH-Beschluß vom 4. September 1992 V B 45/92, BFH/NV 1993, 320).
  • FG Baden-Württemberg, 17.12.2003 - 9 K 188/03

    Rechtsweg bei Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA betreffend die

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