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   BFH, 02.04.2002 - VII B 66/01   

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https://dejure.org/2002,1497
BFH, 02.04.2002 - VII B 66/01 (https://dejure.org/2002,1497)
BFH, Entscheidung vom 02.04.2002 - VII B 66/01 (https://dejure.org/2002,1497)
BFH, Entscheidung vom 02. April 2002 - VII B 66/01 (https://dejure.org/2002,1497)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Gewerbesteuer - GbR - GmbH & Co. KG - Gewinnfeststellungserklärung - Gewerbesteuererklärung - Geschäftsführer - Gesellschaftsvertrag - Konkrete steuerliche Relevanz - Fristsetzung - Androhung von Zwangsgeld - Rechtsbehelfsbelehrung - ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 34; ; AO 1977 § 88 Abs. 1 Satz 2; ; AO 1977 § 97 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3
    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 24.07.2000 - VII B 233/99

    Grundsätzliche Bedeutung bei Erlaßentscheidung

    Auszug aus BFH, 02.04.2002 - VII B 66/01
    Ferner sind zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Angaben dazu notwendig, inwiefern die richtige Antwort auf die im angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu dieser Frage in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2000 VII B 192/00, BFH/NV 2001, 818, und vom 24. Juli 2000 VII B 233/99, BFH/NV 2001, 175).
  • BFH, 15.12.2000 - VII B 192/00

    Unzulässige Vermischung von Heizöl und Dieselkraftstoff

    Auszug aus BFH, 02.04.2002 - VII B 66/01
    Ferner sind zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Angaben dazu notwendig, inwiefern die richtige Antwort auf die im angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu dieser Frage in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2000 VII B 192/00, BFH/NV 2001, 818, und vom 24. Juli 2000 VII B 233/99, BFH/NV 2001, 175).
  • BFH, 14.10.1992 - III B 16/92

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 02.04.2002 - VII B 66/01
    Solche Fehler könnten allenfalls über eine --hier nicht erhobene-- Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), nicht aber nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zur Zulassung der Revision führen (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1992 III B 16/92, BFH/NV 1993, 546).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 02.04.2002 - VII B 66/01
    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist es auch nach der Neufassung der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetzes (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) in Anbetracht der insoweit gegenüber der FGO a.F. unveränderten Vorschrift des § 115 Abs. 2 Nr. 1 gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich, dass der Kläger eine konkrete Rechtsfrage formuliert und auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 23.03.2000 - VII B 299/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Erkennbarkeit eines zollamtlichen

    Auszug aus BFH, 02.04.2002 - VII B 66/01
    Allgemeine Rechtsfragen, die maßgeblich von der tatsächlichen Besonderheit des konkreten Sachverhaltes abhängen, rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2000 VII B 299/99, BFH/NV 2000, 1261).
  • BFH, 01.02.1994 - VII B 127/93
    Auszug aus BFH, 02.04.2002 - VII B 66/01
    Da es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, Rechtsfragen abstrakt zu klären, muss die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich sein (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 1994 VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873).
  • BFH, 02.12.2002 - VII B 203/02

    Vorschriftswidriges Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft

    Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; BFH-Beschluss vom 25. April 2002 II B 24/01, BFH/NV 2002, 1311, 1312).
  • BFH, 28.08.2003 - VII B 71/03

    NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

    Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; BFH-Beschluss vom 25. April 2002 II B 24/01, BFH/NV 2002, 1311).
  • BFH, 11.02.2003 - VII B 244/02

    NZB: Zulassungsgründe, gewöhnlicher Wohnsitz

    Ferner sind zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Angaben dazu notwendig, inwiefern die richtige Antwort auf die im angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu dieser Frage in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; BFH-Beschluss vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463).
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