Weitere Entscheidung unten: BFH, 15.03.2004

Rechtsprechung
   BFH, 27.01.2004 - VII B 66/03   

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https://dejure.org/2004,5691
BFH, 27.01.2004 - VII B 66/03 (https://dejure.org/2004,5691)
BFH, Entscheidung vom 27.01.2004 - VII B 66/03 (https://dejure.org/2004,5691)
BFH, Entscheidung vom 27. Januar 2004 - VII B 66/03 (https://dejure.org/2004,5691)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 155; ; ZPO § 227; ; ZPO § 227 Abs. 1; ; ZPO § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Antrag auf Terminsänderung wegen plötzlicher Erkrankung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erhebliche Gründe für Terminsverlegung; Erkrankung eines vertretenen Klägers; Mangelnde Vorbereitungszeit wegen Anwaltswechsels kurz vor dem Termin

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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 15.06.2001 - IV B 25/00

    Verfahrensfehler - Gewährung von rechtlichem Gehör - Überwiegende

    Auszug aus BFH, 27.01.2004 - VII B 66/03
    Zwar kann die einen Verfahrensmangel darstellende Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs auch in einer unzutreffenden Behandlung eines Antrags auf Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung gesehen werden (ständige Rechtsprechung, Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Februar 1992 V R 38/85, BFH/NV 1993, 102; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579; Senatsbeschluss vom 3. Februar 2003 VII B 13/02, BFH/NV 2003, 797, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 22.04.1997 - IX B 2/97

    Frist für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 27.01.2004 - VII B 66/03
    Soweit den Schriftsätzen des Klägers vom 14. Juli und 12. September 2003 zu entnehmen ist, dass er auch die Ablehnung der Terminsverlegungsanträge vom 9. und 13. Januar 2003 als Verfahrensfehler rügen will, darf dieses Beschwerdevorbringen nicht berücksichtigt werden, weil es erst nach dem Ablauf der bis zum 30. April 2003 verlängerten Begründungsfrist erfolgt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22. April 1997 IX B 2/97, BFH/NV 1997, 694).
  • BFH, 16.12.1994 - III B 43/94

    Geltendmachung der Verltzung rechtlichen Gehörs durch Vertagung desTermins einer

    Auszug aus BFH, 27.01.2004 - VII B 66/03
    Zudem war --wie das FG zu Recht ausgeführt hat-- die mit dem Antrag vorgelegte fachärztliche Bescheinigung vom selben Tag unsubstantiiert und ließ außer der Bescheinigung eines "sehr schlechten Allgemeinzustands" keine Gründe erkennen, weshalb der Kläger gesundheitlich nicht in der Lage war, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (vgl. dazu: BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1994 III B 43/94, BFH/NV 1995, 890).
  • BFH, 06.02.1992 - V R 38/85

    Rüge der Verweigerung rechtlichen Gehörs - Rechtspflicht zur Aufhebung und

    Auszug aus BFH, 27.01.2004 - VII B 66/03
    Zwar kann die einen Verfahrensmangel darstellende Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs auch in einer unzutreffenden Behandlung eines Antrags auf Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung gesehen werden (ständige Rechtsprechung, Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Februar 1992 V R 38/85, BFH/NV 1993, 102; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579; Senatsbeschluss vom 3. Februar 2003 VII B 13/02, BFH/NV 2003, 797, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 28.08.1992 - 5 B 159.91

    Mandatsniederlegung - Anspruch auf Terminänderung - Prozeßvertretung

    Auszug aus BFH, 27.01.2004 - VII B 66/03
    Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1992 5 B 159.91 (Neue Juristische Wochenschrift 1993, 80), auf den die Beschwerde sich beruft, betraf einen Fall, in dem der bisherige Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat kurz vor dem Termin niedergelegt hatte und der Kläger in der noch zur Verfügung stehenden Zeit keinen neuen Prozessbevollmächtigten finden konnte.
  • BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99

    Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 27.01.2004 - VII B 66/03
    Ein zu diesem Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergeben (BFH-Beschluss vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353).
  • BFH, 07.12.1990 - III B 102/90

    Aufhebung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Klägers

    Auszug aus BFH, 27.01.2004 - VII B 66/03
    Die Erkrankung eines vertretenen Klägers, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist, stellt nur dann einen erheblichen Grund für eine Terminsänderung dar, wenn in dem Terminsänderungsantrag substantiiert Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des Klägers neben seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erfordern (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 91 Rz. 4; BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240).
  • BFH, 03.02.2003 - VII B 13/02

    NZB - Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 27.01.2004 - VII B 66/03
    Zwar kann die einen Verfahrensmangel darstellende Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs auch in einer unzutreffenden Behandlung eines Antrags auf Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung gesehen werden (ständige Rechtsprechung, Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Februar 1992 V R 38/85, BFH/NV 1993, 102; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579; Senatsbeschluss vom 3. Februar 2003 VII B 13/02, BFH/NV 2003, 797, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 08.09.2015 - XI B 33/15

    Anforderungen an einen Antrag auf Terminverlegung

    Nicht ausreichend ist jedoch --entgegen der Auffassung des Klägers-- bei einer geltend gemachten Krankheit die Vorlage eines Attests eines Arztes, mit dem lediglich pauschal "Arbeitsunfähigkeit" bescheinigt wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. Oktober 2001 IX B 157/00, BFH/NV 2002, 365, unter II.2.a; vom 21. Januar 2004 V B 25-26/03, BFH/NV 2004, 962, unter II.2.b; vom 27. Januar 2004 VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796, unter II.1.; vom 26. April 2005 VIII B 14/02, BFH/NV 2005, 1821; vom 21. April 2008 XI B 206-207/07, BFH/NV 2008, 1191; vom 1. April 2009 X B 78/08, juris, unter 1.c; vom 21. November 2012 VIII B 144/11, BFH/NV 2013, 240, Rz 11; vom 10. April 2015 III B 42/14, BFH/NV 2015, 1102, Rz 3).
  • BFH, 10.04.2015 - III B 42/14

    Kein Akteneinsichtsrecht in nach § 30 AO geschützte Verhältnisse Dritter -

    Allein die Arbeitsunfähigkeit des Bevollmächtigten reicht hierfür nicht aus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2003 I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584, unter II.2.a, und vom 27. Januar 2004 VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796, unter II.1.).
  • BFH, 27.04.2005 - X B 130/04

    Terminsverlegung; Erkrankung; Urlaub

    a) Lehnt das FG den Antrag eines Beteiligten auf Verlegung des Termins zur Durchführung der mündlichen Verhandlung ab, obwohl dieser einen erheblichen Verlegungsgrund i.S. von § 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO dargelegt und gegebenenfalls auch glaubhaft gemacht hat, dann verletzt das FG den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 2004 VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796, m.w.N.).

    Eine solche Glaubhaftmachung bereits mit der Antragstellung verlangt die Rechtsprechung dann, wenn ein Verlegungsantrag kurz vor dem Termin gestellt wird und dem Gericht keine Zeit verbleibt, den Antragsteller zur Glaubhaftmachung aufzufordern (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228, und in BFH/NV 2004, 796).

  • BFH, 24.06.2014 - III B 12/13

    Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bei Ergehen eines Folgebescheids vor dem

    Die persönliche Verhinderung eines vertretenen Klägers, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist, kann nur dann einen erheblichen Grund für eine Terminsänderung sein, wenn in dem Terminsänderungsantrag selbst substantiiert Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des Klägers neben seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erfordern (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796, zur krankheitsbedingten Verhinderung; vgl. auch Schallmoser in HHSp, § 91 FGO Rz 105 f.).
  • FG Hamburg, 12.12.2013 - 3 K 87/13

    Abgabenordnung: Haftung gemäß § 71 AO aufgrund einer Beteiligung an einem

    Der Kläger muss die Gründe für die Mandatsniederlegung durch seinen Bevollmächtigten substantiiert vortragen, weil nur so beurteilt werden kann, ob ihn ein Verschulden an der Mandatsniederlegung und dem damit verbundenen Wechsel der Prozessbevollmächtigten trifft (BFH-Beschlüsse vom 31.01.2012 IV B 22/11, BFH/NV 2012, 766; vom 27.01.2004 VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796; vom 18.08.2003 X S 5/03 (PKH), BFH/NV 2004, 66).

    Die Notwendigkeit der nachprüfbaren Darlegung besteht erst recht bei einem erst am Nachmittag vor dem Termin eingereichten Antrag (BFH-Beschluss vom 27.01.2004 VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796).

  • VG Düsseldorf, 13.12.2012 - 13 K 3342/10

    Dienstfähigkeit kognitive Einschränkungen Staatsanwalt Schweigepflichtentbindung

    Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. August 1992 - 5 B 159/91 , juris, Rdn. 3 ff., siehe auch Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - IV B 99/10 -, juris, Rdn. 10 ff., und vom 27. Januar 2004 - VII B 66/03 , juris, Rdn. 11.

    Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. Januar 2004 - VII B 66/03 , juris, Rdn. 9.

    Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. Januar 2004 - VII B 66/03 , juris, Rdn. 9.

  • BFH, 12.03.2009 - XI B 23/08

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Umsätze aus künstlerischer Betätigung -

    Die Erkrankung eines durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist, stellt nur dann einen erheblichen Grund dar, wenn in dem Terminsänderungsantrag substantiiert Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des Klägers neben seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erfordern (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796).
  • BFH, 04.06.2014 - VII B 8/14

    Anspruch auf Terminsverlegung nur bei unverschuldeter Mandatsniederlegung

    Ein am Vortag der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Terminsverlegung aufgrund einer Mandatsniederlegung muss mit einer nachvollziehbaren Begründung versehen sein, die dem FG die Beurteilung der Frage ermöglicht, ob den Kläger ein Verschulden an der Mandatsniederlegung trifft (Senatsbeschluss vom 27. Januar 2004 VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796).
  • FG Saarland, 21.06.2011 - 1 K 1196/08

    Eigenmächtige erhöhte Lohnauszahlungen eines Personalsachbearbeiters an sich

    Ein kurz vor dem Termin vollzogener Anwaltswechsel ist jedoch nur dann ein erheblicher Grund, wenn er nicht durch den Beteiligten verschuldet ist oder jedenfalls aus schutzwürdigen Gründen erfolgte (BFH vom 27. Januar 2004 VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796; Gräber/Koch, a.a.O., § 91 Rz. 4, m.w.N.).
  • BFH, 17.04.2009 - VIII B 123/08

    Keine Terminsverlegung wegen vorausgegangener Notfallbehandlung -

    Zutreffend ist auch, dass das FG weitere Unterlagen zum Gesundheitszustand des Klägers, die dieser erst nach der Verkündung des Urteils eingereicht hat, nicht mehr berücksichtigen konnte und musste (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796).
  • BFH, 12.03.2009 - XI B 24/08

    Rüge der fehlerhaften Besetzung der Richterbank im Anhörungsrügeverfahren

  • BFH, 29.01.2008 - VIII B 147/07

    Verlegung des Termins zur Durchführung der mündlichen Verhandlung -

  • BFH, 24.11.2005 - V B 85/05

    Terminsverlegung - Erkrankung des vertretenen Kl.

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2665/03

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2413/03

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs

  • FG Münster, 23.09.2016 - 14 K 256/14
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2744/04

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2492/04

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.07.2017 - 4 K 4280/15

    Anforderung an die Begründung einer Terminsverlegung - Bezeichnung des

  • VerfGH Bayern, 25.02.2008 - 79-VI-06

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des

  • FG Köln, 26.10.2020 - 14 K 1583/18

    Erfordernis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland für eine

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Rechtsprechung
   BFH, 15.03.2004 - VII B 66/03 (1)   

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https://dejure.org/2004,11002
BFH, 15.03.2004 - VII B 66/03 (1) (https://dejure.org/2004,11002)
BFH, Entscheidung vom 15.03.2004 - VII B 66/03 (1) (https://dejure.org/2004,11002)
BFH, Entscheidung vom 15. März 2004 - VII B 66/03 (1) (https://dejure.org/2004,11002)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.01.2003 - VII E 16/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Streitwert

    Auszug aus BFH, 15.03.2004 - VII B 66/03
    Der Senat hat bisher den Gegenstandswert in einem Verfahren, in dem es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters oder dessen Erhaltung geht, mit rund 25 000 EUR angesetzt (zuletzt Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 2003 VII E 16/02, BFH/NV 2003, 647).

    Er sieht indes davon ab, diesen Wert bereits im vorliegenden Verfahren anzuwenden, in dem die angefochtene Widerrufsverfügung bereits --was maßgeblich ist (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 647, der einen Widerruf 1998 betrifft)-- im Jahr 1999 ergangen ist.

  • BFH, 10.04.2003 - VII S 9/03

    Prüfungsfreie Bestellung als Steuerberater, Gegenstandswert

    Auszug aus BFH, 15.03.2004 - VII B 66/03
    Er hat jedoch bereits im BFH-Beschluss vom 10. April 2003 VII S 9/03 (BFH/NV 2003, 1082) darauf hingewiesen, dass es bei dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater über die Möglichkeit hinaus, sich die Vorteile einer wirtschaftlichen Betätigung als Steuerberater zu erschließen, in der Regel auch um den Erhalt des Wertes der für den Aufbau einer Steuerberaterpraxis getätigten Aufwendungen gehe; deshalb könne entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung eine Anhebung des --bei Fehlen besser geeigneter konkreter Anhaltspunkte für die Wertbemessung anzuwendenden-- Regelstreitwertes bei dem Widerruf einer Bestellung als Steuerberater geboten sein.
  • BSG, 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R

    Bestimmung des Streitwertes und des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) setzt in vergleichbaren Streitigkeiten, etwa bei einem Streit um den Widerruf der Bestellung als Steuerberater, nach einer Änderung seiner Rechtsprechung im November 2003 den Gegenstandswert auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 BRAGebO iVm § 13 Abs. 1 GKG aF ebenfalls pauschalierend auf 50.000 EUR fest (vgl Beschluss vom 15. März 2004 - VII B 66/03, mwN - juris; bis dahin wurde der Gegenstandswert auf ca 25.000 EUR festgesetzt).
  • BFH, 10.12.2009 - VII R 39/07

    Streitwert für Widerruf der Anerkennung einer "großen"

    Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung bei Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters mit den Beschlüssen vom 18. November 2003 VII B 79/02 (BFH/NV 2004, 361), vom 4. Dezember 2003 VII B 12/03 (unveröffentlicht) und vom 15. März 2004 VII B 66/03 (unveröffentlicht) einen Streitwert von 50.000 EUR für grundsätzlich angemessen gehalten.
  • BFH, 20.06.2011 - VII E 11/11

    Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Bestimmtheit einer

    Mit Beschlüssen vom 18. November 2003 VII B 79/02 (BFH/NV 2004, 361), vom 4. Dezember 2003 VII B 12/03 und vom 15. März 2004 VII B 66/03 (beide nicht veröffentlicht) hat der Senat entschieden, dass der Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater pauschalierend mit 50.000 EUR anzusetzen sei.
  • BFH, 04.07.2005 - VII E 4/05

    Streitwert - Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung

    Diese Rechtsprechung hat der Senat aufgegeben und neuerdings entschieden, dass diese Festsetzung mit Rücksicht auf die Entwicklung der Einkommensverhältnisse nicht aufrecht erhalten werden könne, sondern der Streitwert in einem Verfahren, in dem es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters gehe, grundsätzlich mit 25 000 EUR anzusetzen sei (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2003 VII S 9/03, BFH/NV 2003, 1082, hinsichtlich einer prüfungsfreien Bestellung als Steuerberater; vom 18. November 2003 VII B 299/02, BFH/NV 2004, 515, hinsichtlich des Bestehens einer Steuerberaterprüfung; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. März 2004 VII B 66/03, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 15.05.2006 - VII E 15/05

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Gegenstandswert

    Mit Beschlüssen vom 18. November 2003 VII B 79/02 (BFH/NV 2004, 361), vom 4. Dezember 2003 VII B 12/03 und vom 15. März 2004 VII B 66/03 (beide nicht veröffentlicht) hat der Senat jedoch entschieden, dass bei Fehlen von konkreteren und besser geeigneten Anhaltspunkten, von einem Streitwert von 50 000 EUR auszugehen sei.
  • BFH, 27.10.2005 - VII E 9/05

    Streitwert: Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Mit Beschlüssen vom 18. November 2003 VII B 79/02 (BFH/NV 2004, 361), vom 4. Dezember 2003 VII B 12/03 und vom 15. März 2004 VII B 66/03 (beide nicht veröffentlicht --n.v.--) hat der Senat jedoch entschieden, den --bei Fehlen besser geeigneter konkreter Anhaltspunkte anzuwendenden-- Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater künftig pauschalierend mit 50 000 EUR anzusetzen.
  • FG Bremen, 17.05.2004 - 2 K 166/03

    Streitwert des Verfahrens wegen Widerruf der Bestellung zum Steuerberater;

    Zur Begründung wird ausgeführt: "Er (der Senat) hat jedoch bereits in seinem Beschluss vom 10. April 2003 VII S 9/03 (BFH/NV 2003, 1082 ) darauf hingewiesen, dass es bei dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater über die Möglichkeit hinaus, sich die Vorteile einer wirtschaftlichen Betätigung als Steuerberater zu erschließen, in der Regel auch um den Erhalt des Wertes der für den Aufbau einer Steuerberaterpraxis getätigten Aufwendungen gehe; deshalb könne entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung eine Anhebung des -bei Fehlen besser geeigneter konkreter Anhaltspunkte für die Wertbemessung anzuwendenden- Regelstreitwertes bei dem Widerruf einer Bestellung als Steuerberater geboten sein." Diese Rechtsprechung setzte der BFH in den Beschlüssen vom 4. Dezember 2003 ( VII B 12/03) und 15. März 2004 ( VII B 66/03, jeweils n.v.) fort.
  • FG Niedersachsen, 12.06.2013 - 6 KO 7/13

    Bemessung des Streitwerts bei einer Klage gegen die Ablehnung der

    Mit Beschlüssen vom 18. November 2003 VII B 79/02 (BFH/NV 2004, 361), vom 4. Dezember 2003 VII B 12/03 und vom 15. März 2004 VII B 66/03 (beide nicht veröffentlicht) hat der BFH jedoch entschieden, dass bei Fehlen von konkreteren und besser geeigneten Anhaltspunkten, von einem Streitwert von 50.000 EUR auszugehen sei.
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