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   BFH, 03.08.2010 - VII B 70/10   

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https://dejure.org/2010,15156
BFH, 03.08.2010 - VII B 70/10 (https://dejure.org/2010,15156)
BFH, Entscheidung vom 03.08.2010 - VII B 70/10 (https://dejure.org/2010,15156)
BFH, Entscheidung vom 03. August 2010 - VII B 70/10 (https://dejure.org/2010,15156)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Keine Anrechnung von auf nicht veranlagte Löhne gezahlter Lohnsteuer, selbst wenn diese von der Summe der Einkünfte umfasst sind - Bindung im Erhebungsverfahren an das Ergebnis des Steuerfestsetzungsverfahrens

  • openjur.de

    Keine Anrechnung von auf nicht veranlagte Löhne gezahlter Lohnsteuer, selbst wenn diese von der Summe der Einkünfte umfasst sind; Bindung im Erhebungsverfahren an das Ergebnis des Steuerfestsetzungsverfahrens

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 36 Abs 2 Nr 2, EStG § 38 Abs 3 S 1
    Keine Anrechnung von auf nicht veranlagte Löhne gezahlter Lohnsteuer, selbst wenn diese von der Summe der Einkünfte umfasst sind - Bindung im Erhebungsverfahren an das Ergebnis des Steuerfestsetzungsverfahrens

  • Bundesfinanzhof

    Keine Anrechnung von auf nicht veranlagte Löhne gezahlter Lohnsteuer, selbst wenn diese von der Summe der Einkünfte umfasst sind - Bindung im Erhebungsverfahren an das Ergebnis des Steuerfestsetzungsverfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 36 Abs 2 Nr 2 EStG 1997, § 38 Abs 3 S 1 EStG 1997
    Keine Anrechnung von auf nicht veranlagte Löhne gezahlter Lohnsteuer, selbst wenn diese von der Summe der Einkünfte umfasst sind - Bindung im Erhebungsverfahren an das Ergebnis des Steuerfestsetzungsverfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 36 Abs 2 Nr 2 EStG 1997, § 38 Abs 3 S 1 EStG 1997
    Keine Anrechnung von auf nicht veranlagte Löhne gezahlter Lohnsteuer, selbst wenn diese von der Summe der Einkünfte umfasst sind - Bindung im Erhebungsverfahren an das Ergebnis des Steuerfestsetzungsverfahrens

  • rewis.io

    Keine Anrechnung von auf nicht veranlagte Löhne gezahlter Lohnsteuer, selbst wenn diese von der Summe der Einkünfte umfasst sind - Bindung im Erhebungsverfahren an das Ergebnis des Steuerfestsetzungsverfahrens

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine Anrechnung von auf nicht veranlagte Löhne gezahlter Lohnsteuer, selbst wenn diese von der Summe der Einkünfte umfasst sind - Bindung im Erhebungsverfahren an das Ergebnis des Steuerfestsetzungsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2; AO § 130 Abs. 1
    Änderung der Anrechnung von Lohnsteuer gemäß der Abgabenordnung zugunsten der Kläger

  • datenbank.nwb.de

    Keine Anrechnung von durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer; Ergebnis des Steuerfestsetzungsverfahrens für das Steuererhebungsverfahren verbindlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 69/99

    Lohnsteuer-Anrechnung nur bei Erfassung der Einkünfte

    Auszug aus BFH, 03.08.2010 - VII B 70/10
    Die Vorschrift stellt also eine gewisse Verknüpfung zwischen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren her (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 2000 VII R 69/99, BFHE 194, 162, BStBl II 2001, 353), ohne das Festsetzungsverfahren inzident im Erhebungsverfahren erneut aufzurollen.
  • BFH, 25.08.2020 - VI B 1/20

    Anrechnung einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer ohne sonstige Lohnzahlungen

    (1) Lohnsteuer wird nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) grundsätzlich nur angerechnet, wenn sie auf tatsächlich --zu Recht oder zu Unrecht-- bei der Veranlagung erfasste Einnahmen entfällt und nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist (BFH-Urteile vom 19.12.2000 - VII R 69/99, BFHE 194, 162, BStBl II 2001, 353, in BFHE 226, 53, BStBl II 2010, 72, und vom 12.11.2013 - VII R 28/12, Rz 10; BFH-Beschluss vom 03.08.2010 - VII B 70/10, Rz 7).
  • FG Hamburg, 15.06.2011 - 3 K 135/10

    Vergleiche über und Berechnung von Lohnsteueranrechnung

    Dem Nichtzulassungsbeschluss vom 3. August 2010 lag erneut ein Schätzungsfall (wie Urteil vom 10. Januar 1995, oben aa) zugrunde, bei dem wiederum die Anrechnung verweigert wurde (BFH Beschluss vom 3. August 2010, VII B 70/10, BFH/NV 2010, 2274, Juris).
  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 482/07

    Vorlage des Finanzgerichts Köln - Anrechnung ausländischer Körpeschaftsteuer bei

    Das Ergebnis des Steuerfestsetzungsverfahrens ist für das Steuererhebungsverfahren verbindlich; es kann dort nicht auf seine Richtigkeit überprüft werden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2010 VII B 70/10, BFH/NV 2010, 2274), Einwendungen gegen die materiellen Richtigkeit der Steuerfestsetzung sind im Verfahren über den Abrechnungsbescheid ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 18. April 2006 VII R 77/04, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 212, 29, BStBl II 2006, 578 unter II. 2. b).
  • FG Münster, 24.04.2012 - 6 K 1498/11

    Korrespondenzprinzip

    Das schließt gegebenenfalls eine Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen gänzlich aus (vgl. in diesem Sinne z.B. BFH-Urteile vom 10.01.1995, VII R 41/94, BFH/NV 1995, 779, vom 19.12.2000, VII R 69/99, BStBl II 2001, 353, BFH-Beschluss vom 03.08.2010, VII B 70/10, BFH/NV 2010, 2274 - dieser Beschluss bestätigt das Einzelrichterurteil des FG Münster vom 13.01.2010, 6 K 4443/07 AO, veröffentlicht in juris - BFH-Urteil vom 09.12.2008, VII R 43/07, BStBl II 2009, 344 und BFH-Beschluss vom 06.08.1996, VII B 110/96, BFH 1997, 106).
  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2020 - 3 K 2073/20

    Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer nach Art. 15a Abs. 3 Buchst. a DBA Schweiz,

    Tatsächlich erfasst sind die im Steuerabzug belasteten Einnahmen, wenn sie Besteuerungsgrundlage (§ 157 Abs. 2 AO) geworden sind, unabhängig davon, ob sie sich etwa bedingt durch Freibeträge oder Verlustabzüge auf die Höhe der festgesetzten Steuer ausgewirkt haben (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2009 VII B 42/09, BFH/NV 2009, 198; BFH-Beschluss vom 3. August 2010 VII B 70/10, BFH/NV 2010, 2274; vgl. Schmidt/Loschelder, EStG, 39. Aufl. 2020, § 36 Rz. 11; Geurts in: Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 36 Rz. 17; Gosch in Kirchhof, EStG, 19. Aufl. 2020, § 36 Rz. 8; Geisenberger in: Kirchhof/Söhn/Mellinghof, Einkommensteuergesetz, § 36 D43 ff.).
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