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   BVerwG, 15.11.1974 - VII C 12.74   

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BVerwG, 15.11.1974 - VII C 12.74 (https://dejure.org/1974,90)
BVerwG, Entscheidung vom 15.11.1974 - VII C 12.74 (https://dejure.org/1974,90)
BVerwG, Entscheidung vom 15. November 1974 - VII C 12.74 (https://dejure.org/1974,90)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 47, 201
  • NJW 1975, 1182
  • MDR 1975, 345
  • DVBl 1975, 423
  • DÖV 1975, 349
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1974 - VII C 12.74
    In Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 6. Dezember 1972 zur Einführung der Förderstufe in Hessen ausgesprochen, die wesentlichen Merkmale dieser Schulform habe der Gesetzgeber festzulegen (BVerfGE 34, 165 [192]).

    Durch die Erziehung in der staatlichen Schule werden zwangsläufig Grundrechte von Eltern und Schülern berührt, dies nicht nur wegen der Schulpflicht, sondern auch deswegen, weil die staatliche Schule, die allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnen soll (BVerfGE 34, 165 [1823), der Verwirklichung des Rechts auf Bildung dient (vgl. Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 25. Mai 1973 "zur Stellung des Schülers in der Schule", Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 8. Juni 1973, 694), dessen Verweigerung oder Entziehung einen Grundrechtseingriff darstellen kann.

    Der Begriff der staatlichen Schulaufsicht umfaßt zwar die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens (vgl. BVerwGE 6, 101 [104(; 18, 38 [39(; ferner BVerfGE 26, 228 [238(; 34, 165 [182(), sagt aber nichts darüber aus, daß zur Ausübung dieser Befugnisse die Exekutive ohne Beteiligung des Parlaments, dem die verfassungsrechtliche Aufgabe der Normsetzung zufällt (BVerfGE 34, 52 [59(), berechtigt wäre (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz , 1973, Rdnr. 26 zu Art. 7).

  • BVerwG, 15.11.1974 - VII C 8.73

    Verpflichtung des Gesetzgebers zur Vornahme wesentlicher Entscheidungen im

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1974 - VII C 12.74
    Dazu gehört z. B. die Festlegung der Erziehungs- und Bildungsziele der Schule, wie der Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 15. November 1974 - BVerwG VII C 8.73 - betreffend die Einführung der Sexualerziehung in den hamburgischen Schulen durch Richtlinien der Schulverwaltung ausgeführt hat.

    Ebensowenig bestehen verfassungrechtliche Bedenken dagegen, daß bei entsprechender gesetzlicher Ermächtigung die Schulbehörde durch Verwaltungsvorschriften Lehr- und Stoffpläne zur Konkretisierung der in den Grundzügen durch Gesetz und gegebenenfalls ergänzend durch Rechtsverordnung festgelegten Bildungs- und Erziehungsziele erläßt, wie der Senat in seinem Beschluß vom 15. November 1974 - BVerwG VII C 8.73 - zur Sexualerziehung in den hamburgischen Schulen ausgesprochen hat.

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1974 - VII C 12.74
    Unter der Geltung des Grundgesetzes läßt sich ebensowenig aus der herkömmlichen Einordnung des Schulverhältnisses als besonderes Gewaltverhältnis oder aus Gewohnheitsrecht rechtfertigen, daß das Schulverhältnis ein gesetzesfreier Raum sei, der von der Schulverwaltung ausgefüllt werden könne (vgl. BVerfGE 33, 1 [10 f.( für den Strafvollzug).

    Zur Ausfüllung des in den Grundzügen durch Gesetz zu regelnden Schulverhältnisses wird man auf - unter Umständen auch generalklauselartige - Ermächtigungen für den Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften nicht verzichten können (vgl. BVerfGE 33, 1 [11( für den Strafvollzug).

  • BVerwG, 31.01.1964 - VII C 49.62

    Anspruch eines Erziehungsberechtigten auf die Errichtung einer Volksschule

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1974 - VII C 12.74
    Der Begriff der staatlichen Schulaufsicht umfaßt zwar die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens (vgl. BVerwGE 6, 101 [104(; 18, 38 [39(; ferner BVerfGE 26, 228 [238(; 34, 165 [182(), sagt aber nichts darüber aus, daß zur Ausübung dieser Befugnisse die Exekutive ohne Beteiligung des Parlaments, dem die verfassungsrechtliche Aufgabe der Normsetzung zufällt (BVerfGE 34, 52 [59(), berechtigt wäre (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz , 1973, Rdnr. 26 zu Art. 7).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1974 - VII C 12.74
    Allerdings verpflichten das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und das in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG niedergelegte Demokratieprinzip, die nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern gelten, den Gesetzgeber, in grundrechtsrelevanten Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und nicht dem Ermessen der Verwaltung zu überlassen (vgl. BVerfGE 33, 125 [158 f., 163( zur Regelung des Facharztwesens; ferner BVerfGE 20, 150 [157 f.().
  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvF 1/61

    Sammlungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1974 - VII C 12.74
    Allerdings verpflichten das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und das in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG niedergelegte Demokratieprinzip, die nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern gelten, den Gesetzgeber, in grundrechtsrelevanten Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und nicht dem Ermessen der Verwaltung zu überlassen (vgl. BVerfGE 33, 125 [158 f., 163( zur Regelung des Facharztwesens; ferner BVerfGE 20, 150 [157 f.().
  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1974 - VII C 12.74
    Der Begriff der staatlichen Schulaufsicht umfaßt zwar die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens (vgl. BVerwGE 6, 101 [104(; 18, 38 [39(; ferner BVerfGE 26, 228 [238(; 34, 165 [182(), sagt aber nichts darüber aus, daß zur Ausübung dieser Befugnisse die Exekutive ohne Beteiligung des Parlaments, dem die verfassungsrechtliche Aufgabe der Normsetzung zufällt (BVerfGE 34, 52 [59(), berechtigt wäre (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz , 1973, Rdnr. 26 zu Art. 7).
  • BVerwG, 13.03.1970 - VII C 62.68

    Ablehnung einer vorzeitigen Einschulung - Begrenzung des elterlichen

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1974 - VII C 12.74
    Die Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geben Eltern und Schülern keinen Anspruch auf eine ihren Wünschen entsprechende zeitliche Gestaltung der Schule (vgl. BVerwGE 35, 111 [112().
  • BVerwG, 28.12.1957 - VII B 9.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1974 - VII C 12.74
    Der Begriff der staatlichen Schulaufsicht umfaßt zwar die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens (vgl. BVerwGE 6, 101 [104(; 18, 38 [39(; ferner BVerfGE 26, 228 [238(; 34, 165 [182(), sagt aber nichts darüber aus, daß zur Ausübung dieser Befugnisse die Exekutive ohne Beteiligung des Parlaments, dem die verfassungsrechtliche Aufgabe der Normsetzung zufällt (BVerfGE 34, 52 [59(), berechtigt wäre (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz , 1973, Rdnr. 26 zu Art. 7).
  • BVerfG, 10.10.1972 - 2 BvL 51/69

    Hessisches Richtergesetz

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1974 - VII C 12.74
    Der Begriff der staatlichen Schulaufsicht umfaßt zwar die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens (vgl. BVerwGE 6, 101 [104(; 18, 38 [39(; ferner BVerfGE 26, 228 [238(; 34, 165 [182(), sagt aber nichts darüber aus, daß zur Ausübung dieser Befugnisse die Exekutive ohne Beteiligung des Parlaments, dem die verfassungsrechtliche Aufgabe der Normsetzung zufällt (BVerfGE 34, 52 [59(), berechtigt wäre (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz , 1973, Rdnr. 26 zu Art. 7).
  • BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97

    Ethikunterricht zulässig

    Dieses Recht vermittelt ihm jedenfalls Art. 2 Abs. 1 GG, soweit nicht gar der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG 7 C 12.74 - BVerwGE 47, 201, 206).
  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Was das kindliche Entfaltungsrecht im einzelnen zum Inhalt hat (vgl. hierzu Oppermann, Gutachten C zum 51. Deutschen Juristentag, München 1976, S C 82 ff.; Ekkehart Stein, Das Recht des Kindes auf Selbstentfaltung in der Schule, Neuwied und Berlin, 1967), inwieweit es insbesondere Elemente eines "Rechts auf Bildung" enthält (vgl. BVerwGE 47, 201 [206]), braucht hier nicht näher untersucht zu werden.

    a) Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (BVerfGE 41, 251 [260]; ebenso BVerwGE 47, 201).

  • BVerwG, 18.07.2002 - 3 C 54.01

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Klage auf Subventionsgewährung; verfassungswidrige

    Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet, - losgelöst vom Merkmal des "Eingriffs" - in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 1975 - 2 BvR 883/73 u.a. - BVerfGE 40, 237, ; Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 ; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG 7 C 12.74 - BVerwGE 47, 201).
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