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   BFH, 25.04.1995 - VII R 99-100/94, VII R 99/94, VII R 100/94   

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BFH, 25.04.1995 - VII R 99-100/94, VII R 99/94, VII R 100/94 (https://dejure.org/1995,6580)
BFH, Entscheidung vom 25.04.1995 - VII R 99-100/94, VII R 99/94, VII R 100/94 (https://dejure.org/1995,6580)
BFH, Entscheidung vom 25. April 1995 - VII R 99-100/94, VII R 99/94, VII R 100/94 (https://dejure.org/1995,6580)
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 05.03.1991 - VII R 93/88

    GmbH - Haftung des Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung -

    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - VII R 99/94
    Dies gilt nicht nur im Falle der Nichterfüllung einer Steuerschuld (§ 69 Satz 1 Alternative 2 AO 1977 ), sondern -wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat- auch im Fall der Verletzung von Steuererklärungspflichten (vgl. BFH-Urteile vom 2. März 1993 VII R 90/90, BFH/NV 1994, 526 -528, und vom 5.März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203 , BStBl II 1991, 678 ).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß ein haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung der Steuererklärungspflicht und dem eingetretenen Steuerausfall (Haftungsschaden) auch dadurch begründet sein kann, daß durch die unterlassene oder verspätete Steueranmeldung eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit des FA vereitelt worden ist (BFH-Urteile vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13 , BStBI II 1993, 8, 10, und in BFHE 164, 203 , BStBl II 1991, 678 ).

    Auch insoweit besteht bei Verletzung der Pflicht zur korrekten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der Nichtzahlung der bei ordnungsgemäßer Anmeldung an sich fälligen Umsatzsteuervorauszahlung in dem Umfang, in dem eine gleichmäßige Erfüllung der Vorauszahlungsschulden und der übrigen Schulden der GmbH in dieser Höhe möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Urteile in BFHE 169, 13 , BStBl II 1993, 8; in BFHE 164, 203 , BStBl II 1991, 678 , und vom 12. Juli 1988 VII R 4/88, BFHE 154, 206, BStBl II 1988, 980 ).

    Der Senat hat hinsichtlich vereitelter Vollstreckungsmöglichkeiten durch Nichtabgabe von Steuererklärungen entschieden, daß sich insoweit der zu ersetzende Haftungsschaden nach dem Umfang der vereitelten Vollstreckungsmöglichkeiten richtet und daß insoweit die Anwendung des zur Haftung nach den §§ 34, 69 AO 1977 entwickelten Gedankens der Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen der anteiligen Befriedigung aller Gläubiger eingeschränkt wird (BFH in BFHE 169, 13 , BStBl II 1993, 8; in BFHE 164, 203 , BStBI II 1991, 678).

  • BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91

    Anwendung der Grundsätze zu § 69 AO (1977) bei Verwirklichung von § 71 AO (1977)

    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - VII R 99/94
    Der Senat hat bereits entschieden, daß ein haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung der Steuererklärungspflicht und dem eingetretenen Steuerausfall (Haftungsschaden) auch dadurch begründet sein kann, daß durch die unterlassene oder verspätete Steueranmeldung eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit des FA vereitelt worden ist (BFH-Urteile vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13 , BStBI II 1993, 8, 10, und in BFHE 164, 203 , BStBl II 1991, 678 ).

    Daher kann auch eine Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen der anteiligen Befriedigung aller Gläubiger insoweit nicht in Betracht kommen (vgl. Senat in BFHE 169, 13 , BStBI II 1993, 8, 10).

    Auch insoweit besteht bei Verletzung der Pflicht zur korrekten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der Nichtzahlung der bei ordnungsgemäßer Anmeldung an sich fälligen Umsatzsteuervorauszahlung in dem Umfang, in dem eine gleichmäßige Erfüllung der Vorauszahlungsschulden und der übrigen Schulden der GmbH in dieser Höhe möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Urteile in BFHE 169, 13 , BStBl II 1993, 8; in BFHE 164, 203 , BStBl II 1991, 678 , und vom 12. Juli 1988 VII R 4/88, BFHE 154, 206, BStBl II 1988, 980 ).

    Der Senat hat hinsichtlich vereitelter Vollstreckungsmöglichkeiten durch Nichtabgabe von Steuererklärungen entschieden, daß sich insoweit der zu ersetzende Haftungsschaden nach dem Umfang der vereitelten Vollstreckungsmöglichkeiten richtet und daß insoweit die Anwendung des zur Haftung nach den §§ 34, 69 AO 1977 entwickelten Gedankens der Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen der anteiligen Befriedigung aller Gläubiger eingeschränkt wird (BFH in BFHE 169, 13 , BStBl II 1993, 8; in BFHE 164, 203 , BStBI II 1991, 678).

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - VII R 99/94
    Denn diese Vorschriften gelten ausdrücklich nur für Konkursforderungen, d.h. erst ab Eröffnung des Konkursverfahrens (vgl. BFH-Urteile in BFHE 150, 312, BStBI II 1988, 172, und vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776 ).

    Aus dem Urteil des BFH in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776 läßt sich nichts anderes entnehmen.

  • BFH, 14.07.1987 - VII R 188/82

    Umsatzsteuerrückstand - Geschäftsführerhaftung - Berechnung der Haftungssumme -

    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - VII R 99/94
    In diesem Verhältnis hätte nach korrekter Anmeldung der Umsatzsteuer auch die Umsatzsteuervorauszahlung geleistet werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBI II 1988, 172).

    Denn diese Vorschriften gelten ausdrücklich nur für Konkursforderungen, d.h. erst ab Eröffnung des Konkursverfahrens (vgl. BFH-Urteile in BFHE 150, 312, BStBI II 1988, 172, und vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776 ).

  • BFH, 12.07.1988 - VII R 4/88

    Die Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden bemißt sich auch bei

    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - VII R 99/94
    Auch insoweit besteht bei Verletzung der Pflicht zur korrekten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der Nichtzahlung der bei ordnungsgemäßer Anmeldung an sich fälligen Umsatzsteuervorauszahlung in dem Umfang, in dem eine gleichmäßige Erfüllung der Vorauszahlungsschulden und der übrigen Schulden der GmbH in dieser Höhe möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Urteile in BFHE 169, 13 , BStBl II 1993, 8; in BFHE 164, 203 , BStBl II 1991, 678 , und vom 12. Juli 1988 VII R 4/88, BFHE 154, 206, BStBl II 1988, 980 ).

    Falls sich die Möglichkeiten der GmbH zur gleichmäßigen Befriedigung ihrer Gläubiger in dem Zeitraum zwischen der Rechnungsstellung für die jeweiligen Abschlagszahlungen und dem 10. Dezember 1987 entscheidend verschlechtert haben sollten, wäre nicht erst auf den letzteren Zeitpunkt und die Zeit danach abzustellen, sondern müßte auch der davorliegende Zeitraum als Haftungszeitraum berücksichtigt werden (zur Bestimmung des maßgebenden Zeitpunkts vgl. Senatsurteil in BFHE 154, 206, BStBl II 1988, 980 ).

  • FG Baden-Württemberg, 23.06.1993 - 9 K 112/89
    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - VII R 99/94
    Selbst wenn der Ehemann der Klägerin als Geschäftsführer der GmbH wegen eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft gemäß § 64 GmbHG verpflichtet gewesen wäre, die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zu beantragen, käme nicht deswegen die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Rangfolge bei der Befriedigung von Konkursforderungen nach § 61 KO für die Bemessung seiner anteihgen Haftung in Betracht (a.A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.Juni 1993 9 K 112/89 in Entscheidungen der Finanzgerichte.
  • BFH, 11.07.1989 - VII R 81/87

    Zum Umfang der Auskunftspflicht eines GmbH-Geschäftsführers zur Feststellung

    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - VII R 99/94
    Sofern die Haftung -mangels nicht erweislichen Vorsatzes- nur auf die §§ 34, 69 AO 1977 gestützt werden kann, trägt das FA grundsätzlich die Feststellungslast hinsichtlich der zu ermittelnden Grundlagen für die Festsetzung der Haftungsquote (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 1989 VII R 81/87, BFHE 157, 315 , BStBI II 1990, 357; vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657 ).
  • BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83

    Umsatzsteuer - Höhe des Haftungsbetrag - Unzureichende Mittel zur Tilgung

    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - VII R 99/94
    Sofern die Haftung -mangels nicht erweislichen Vorsatzes- nur auf die §§ 34, 69 AO 1977 gestützt werden kann, trägt das FA grundsätzlich die Feststellungslast hinsichtlich der zu ermittelnden Grundlagen für die Festsetzung der Haftungsquote (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 1989 VII R 81/87, BFHE 157, 315 , BStBI II 1990, 357; vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657 ).
  • BFH, 02.03.1993 - VII R 90/90

    Zur Verwaltung vorhandener Mittel bei GmbH-Geschäftsführerhaftung

    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - VII R 99/94
    Dies gilt nicht nur im Falle der Nichterfüllung einer Steuerschuld (§ 69 Satz 1 Alternative 2 AO 1977 ), sondern -wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat- auch im Fall der Verletzung von Steuererklärungspflichten (vgl. BFH-Urteile vom 2. März 1993 VII R 90/90, BFH/NV 1994, 526 -528, und vom 5.März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203 , BStBl II 1991, 678 ).
  • BFH, 17.11.1992 - VII R 13/92

    Zeitpunkt der Fälligkeit der einzubehaltenden Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - VII R 99/94
    Sofern -wie im Streitfall- ein Unterlassen in Betracht kommt, muß, um die Ursächlichkeit bejahen zu können, ein Hinzudenken der unterbliebenen Handlung zu dem Ergebnis führen, daß der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wäre; die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts des Erfolgs genügen dazu nicht (vgl. BFH-Urteil vom 17. November 1992 VII R 13/92, BFHE 170, 295 , BStBI II 1993, 471, 472 m.w.N.).
  • BFH, 21.05.1985 - VII R 191/82

    Erstattungsanspruch - Vorsteuerüberschuß - Auszahlungen durch Finanzamt - GmbH -

  • BFH, 28.02.1980 - V R 90/75

    Halbfertige Arbeiten als Gegenstand des Leistungsaustausches

  • BFH, 07.11.1989 - VII R 34/87

    In der Vergleichsrechnung zur Ermittlung der anteiligen Umsatzsteuerquote im

  • BFH, 11.11.2008 - VII R 19/08

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung von Lohnsteuer -

    Sofern --wie im Streitfall-- ein Unterlassen in Betracht kommt, muss, um die Ursächlichkeit bejahen zu können, ein Hinzudenken der unterbliebenen Handlung zu dem Ergebnis führen, dass der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wäre; die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts des Erfolgs genügen dazu nicht (Senatsurteil vom 25. April 1995 VII R 100/94, BFH/NV 1996, 97, m.w.N.).
  • BFH, 06.03.2001 - VII R 17/00

    USt; Geschäftsführer-Haftung

    Dies gilt nicht nur im Falle der Nichterfüllung einer Steuerschuld (§ 69 Satz 1 Alternative 2 AO 1977), sondern auch im Fall der Verletzung von Steuererklärungspflichten (vgl. BFH-Urteile vom 2. März 1993 VII R 90/90, BFH/NV 1994, 526; vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, und vom 25. April 1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 69 Rdnr. 90).

    Nach der Rechtsprechung des Senats findet der Grundsatz der anteiligen Tilgung jedoch insoweit eine Einschränkung, als der Haftende sich dann nicht darauf berufen kann, wenn bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Steuererklärungspflicht der Steuerausfall vermieden worden wäre (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 97, m.w.N.).

    Dies hat der Senat dann angenommen, wenn aussichtsreiche Vollstreckungsmaßnahmen vereitelt oder dem FA Aufrechnungsmöglichkeiten genommen werden (BFH-Urteile in BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, und in BFH/NV 1996, 97).

  • BFH, 11.02.2002 - VII B 323/00

    AdV; USt-Hinterziehung; Beihilfe zur Steuerverkürzung durch Erstellen von

    Die Ansicht des FG im angefochtenen Beschluss, dass im Rahmen der Kausalitätsprüfung nur das steuerunehrliche Verhalten durch steuerehrliches Verhalten ersetzt werden müsse und dass nach der Festsetzung der zutreffenden Umsatzsteuer durch das FA ein Schaden nicht mehr hätte eintreten können, sei mit den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, und im Urteil vom 25. April 1995 VII R 99-100/94 (BFH/NV 1996, 97) nicht vereinbar.

    Zwar geht das FG zutreffend davon aus, dass die Grundsätze, die der erkennende Senat zur anteiligen Haftung für die Umsatzsteuer entwickelt hat, auch im Falle der Haftung wegen Steuerhinterziehung nach § 71 AO 1977 zur Anwendung kommen können, woraus sich im Streitfall eine Beschränkung der Haftung des Antragstellers der Höhe nach ergeben könnte (Senatsurteile in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8; in BFH/NV 1996, 97, und vom 6. März 2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100).

    Grundsätzlich hat der BFH dazu ausgeführt, wenn es auch bei pflichtgemäßem Verhalten --hier der fristgerechten Abgabe einer zutreffenden Umsatzsteuer-Voranmeldung-- zu dem Steuerausfall gekommen wäre, weil keine Zahlungsmittel und auch keine Vollstreckungsmöglichkeiten für das FA vorhanden waren und der Steuerschuldner mit den im Haftungszeitraum insgesamt geleisteten Zahlungen das FA nicht gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat, so kann auch der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung nicht weiter gehend in Haftung genommen werden (vgl. Senat in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, und in BFH/NV 1996, 97, m.w.N.).

  • FG Köln, 28.04.2006 - 14 K 2789/03

    Haftung eines Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden einer GmbH; Fehlende

    Der Hinweis des Beklagten auf das BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 97 gehe fehl, da der Geschäftsführer dort unstreitig eine Pflichtverletzung begangen habe, während er vor dem Abgabetermin der Umsatzsteuer-Voranmeldung 11/1995 Konkursantrag gestellt habe.

    Der vollen Haftung wegen Verletzung der Mittelvorsorgepflicht stünden die Urteile des BFH vom 25.04.1995 (in BFH/NV 1996, 97), vom 28.11.2002 (in BStBl II 2003, 337) und vom 16.12.2003 (in BStBl II 2005, 249) nicht entgegen.

    Die Entscheidungen des BFH zur Dispositionsfreiheit des Geschäftsführers hätten Fälle betroffen, in denen das Konkursverfahren bereits eröffnet gewesen sei (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 337), der Konkurs mangels Masse abgelehnt worden sei (BFH-Urteil in BStBl II 2005, 249) oder es um die Rangfolge bei der Befriedigung von Konkursforderungen (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 97) gegangen sei, so dass für den BFH keine Veranlassung bestanden habe, sich näher mit der Rechtsprechung des BGH zu befassen.

    Die Verletzung einer handelsrechtlichen Pflicht kann aber eine Haftung nach §§ 34, 69 AO nicht begründen, noch kann sie deren Umfang in irgendeiner Weise beeinflussen (vgl. BFH-Urteil vom 25.5.1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97; BFH-Urteil in BStBl II 2003, 337).

  • BFH, 12.10.1999 - VII R 98/98

    Der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners steht der Erlass des

    Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil die Vorinstanz wegen der Aufhebung des Haftungsbescheids aus anderen Gründen nicht geprüft hat, ob die übrigen Haftungsvoraussetzungen vorgelegen haben; d.h. ob die Klägerin für die rückständigen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsschulden gemäß §§ 34, 69 und 191 AO 1977 in Anspruch genommen werden kann, ob die Finanzbehörde ihr Entschließungsermessen --und sofern neben der Klägerin noch ein anderer Haftungsschuldner in Betracht käme-- das Auswahlermessen sachgerecht ausgeübt hat, ob die Grundsätze einer anteiligen Haftung zur Anwendung kommen können (vgl. dazu Senatsentscheidung vom 25. April 1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97) und ob, bzw. inwieweit, eine mögliche Pflichtverletzung der Klägerin kausal für die Nichterfüllung der Vorauszahlungsschulden und damit für die Nichterfüllung der Jahressteuerschuld gewesen ist.
  • FG Köln, 12.05.2006 - 14 K 4247/03

    Haftung eines Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden einer GmbH; Verletzung

    Der vollen Haftung wegen Verletzung der Mittelvorsorgepflicht stünden die Urteile des BFH vom 25.4.1995 (in BFH/NV 1996, 97), vom 28.11.2002 (in BStBl II 2003, 337) und vom 16.12.2003 (in BStBl II 2005, 249) nicht entgegen.

    Die Entscheidungen des BFH zur Dispositionsfreiheit des Geschäftsführers hätten im Übrigen nur Fälle betroffen, in denen das Konkursverfahren bereits eröffnet gewesen (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 337), der Konkurs mangels Masse abgelehnt worden (BFH-Urteil in BStBl II 2005, 249), es um die Rangfolge bei der Befriedigung von Konkursforderungen (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 97) gegangen sei, so dass für den BFH keine Veranlassung bestanden habe, sich näher mit der Rechtsprechung des BGH zu befassen.

    Die Verletzung einer handelsrechtlichen Pflicht kann aber eine Haftung nach §§ 34, 69 AO nicht begründen, noch kann sie deren Umfang in irgendeiner Weise beeinflussen (vgl. BFH-Urteil vom 25.5.1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97; BFH-Urteil in BStBl II 2003, 337).

  • FG Köln, 17.06.2009 - 11 K 3017/05

    Haftung für Steuerverbindlichkeiten und Säumniszuschläge bei einer GmbH

    In Fällen bestehender Aufrechnungsmöglichkeiten spielt die (teilweise) Zahlungsunfähigkeit der Steuerschuldnerin (GmbH) deshalb keine Rolle, weil die Aufrechnungsmöglichkeit der Finanzbehörden unabhängig von der Zahlungsfähigkeit der GmbH besteht (vgl. nur BFH-Urteil vom 25.04.1995, VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97 m. w. N.; Rüsken in Klein, 9. Aufl., § 69 AO Rz. 60).

    Danach sind solche Pflichtverletzungen für den Erfolg ursächlich, die allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet sind, diesen Erfolg zu verursachen (BFH-Urteil vom 25.04.1995, VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97; Rüsken in Klein, 9. Aufl., § 69 AO Rz. 130).

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2008 - 7 B 9161/05

    Aussetzung der Vollziehung: Bestimmtheit eines Haftungsbescheids wegen

    Zwar kommt es bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Nichtanmeldung von Steuern auch in Betracht, dass der Haftungsschuldner in voller Höhe haftet, nämlich wenn durch die fehlende Anmeldung aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeiten vereitelt wurden (vergleiche BFH-Urteile vom 25.04.1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97; vom 06.03.2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100), jedoch ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass bei einer rechtzeitigen Anmeldung die Vollstreckungsmöglichkeiten für den Antragsgegner besser gewesen wären als bei einer über den Haftungszeitraum verteilten Tilgung.

    Der Antragsgegner hat auch zu Recht den Beginn des Haftungszeitraums auf den 30.07.2003, den Abschluss der Forderungsverzichtsverträge, terminiert, weil der Antragsteller bei pflichtgemäßer Einholung von Auskünften durch Angehörige der steuerberatenden Berufe ab diesem Zeitpunkt Anlass gehabt hätte, Mittel für die Steuerzahlung zurückzulegen (vergleiche die oben zitierte Rechtsprechung und BFH, Urteil vom 25.04.1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97 a. E.).

  • BFH, 21.12.1998 - VII B 175/98

    Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers

    Der erkennende Senat hat dazu bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1987 VII R 188/82 (BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172) entschieden (vgl. Urteil des Senats vom 25. April 1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97), daß insolvenzrechtliche Regelungen auf Vorgänge außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht analog anzuwenden und insbesondere die Tilgungsvordringlichkeit bestimmter Verbindlichkeiten bei der Berechnung einer anteiligen Tilgungsquote bzw. der daraus sich ergebenden Haftungssumme nicht zu berücksichtigen sind.
  • FG Niedersachsen, 06.06.2008 - 11 K 573/06

    Voraussetzungen einer Haftung nach §§ 34, 35 i.V.m. 69 Abgabenordnung (AO);

    Nach der Rechtsprechung des BFH findet der Grundsatz der anteiligen Tilgung insoweit eine Einschränkung, als der Haftende sich dann nicht darauf berufen kann, wenn bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Steuererklärungspflicht der Steuerausfall vermieden worden wäre (BFH-Urt. v. 25. April 1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97).

    Dies hat der Senat dann angenommen, wenn aussichtsreiche Vollstreckungsmaßnahmen vereitelt oder dem Finanzamt Aufrechnungsmöglichkeiten genommen werden (BFH Urt. v. 25. April 1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97; Urt. v. 6. März 2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100).

  • BFH, 30.01.2004 - VII S 22/03

    Keine PKH bei Vorliegen einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung für

  • BFH, 20.02.2001 - VII B 111/00

    Geschäftsführer-Haftung; USt

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2008 - 7 B 9160/05

    Aussetzung der Vollziehung: Bestimmtheit eines Haftungsbescheids wegen

  • FG München, 11.12.2003 - 14 K 603/03

    Keine Verjährung der Haftungsinanspruchnahme vor Verjährung der Steuer, für die

  • BFH, 04.05.2004 - VII B 259/03

    Begriff der "groben Fahrlässigkeit" nicht klärungsbedürftig

  • VG Gießen, 18.06.2001 - 8 G 1168/01

    Haftungsbescheid; Widerspruch; keine aufschiebende Wirkung; zur Pflichtverletzung

  • FG Schleswig-Holstein, 10.03.1999 - IV 1563/97

    Umfang der Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuer; Haftung

  • FG Nürnberg, 06.03.2019 - 4 K 268/17

    Haftungsbescheid vom 24. April 2013

  • FG Schleswig-Holstein, 14.04.2004 - 4 K 32/01

    Nationale Haftungsvorschriften über Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • BFH, 19.03.1999 - VII B 158/98

    GmbH-Geschäftsführer; LSt-Haftung; Scheckhingabe

  • FG Saarland, 22.01.2001 - 1 K 103/00

    Grundsatz der anteiligen Tilgung; Vertreterhaftung für rückständige

  • FG Hamburg, 11.02.2014 - 3 V 241/13

    Abgabenordnung, Umsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für

  • FG Niedersachsen, 19.09.2017 - 14 V 161/17

    Haftung für Lohnsteuer (Aussetzung der Vollziehung)

  • FG Hamburg, 16.07.2014 - 3 K 240/13

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Vorsteuerabzug aus

  • FG München, 07.07.2011 - 14 K 1355/08

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Steuerschulden der GmbH wegen

  • FG Köln, 17.03.2011 - 13 K 4010/06

    Abberufung, Firmenbestattung, Gesetzwidriges Handeln

  • FG Nürnberg, 03.07.2019 - 5 K 827/16

    Haftungsbescheid für Umsatzsteuer - persönliche Haftung des Geschäftsführers für

  • BFH, 02.11.2001 - VII B 351/00

    NZB; Tod des Beschwerdeführers; grundsätzliche Bedeutung

  • FG Hamburg, 26.10.2010 - 3 V 85/10

    Haftung des Geschäftsführers für Vorsteuern aus Rechnungen mit Scheinsitzangaben

  • FG Hamburg, 11.10.2017 - 4 K 9/16

    Allgemeines Steuerrecht; Einfuhrumsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers bei

  • FG München, 15.01.2008 - 14 V 3441/07

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen Steuerhinterziehung

  • FG Münster, 26.11.2004 - 9 K 5436/98

    Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids; Haftung für Umsatzsteuer 1994

  • FG Brandenburg, 06.04.2004 - 3 K 418/01

    Umfang der Haftung des Vorstandsmitglieds einer AG als Steuerhinterzieher;

  • FG Nürnberg, 27.06.2002 - II 379/99

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers

  • FG Hamburg, 07.08.2015 - 4 V 80/15

    Einfuhrumsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers bei Bewilligung eines

  • FG Düsseldorf, 07.03.2023 - 7 K 883/20

    Glaubhaftmachung der Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit des

  • FG München, 25.11.2014 - 2 K 40/12

    Haftung als faktischer Geschäftsführer und Steuerhinterzieher

  • FG Saarland, 17.10.2012 - 2 K 1524/10

    Übernahme der von der Klägerin im Finanzprozess bestrittenen strafrechtlichen

  • FG Köln, 31.03.2009 - 8 K 1483/06

    Haftung eines alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers für Ansprüche aus

  • FG München, 10.07.2008 - 14 V 1356/08

    Haftung eines GmbH-Gesellschafters gem. § 71 AO und § 69 AO: Steuerhinterziehung

  • FG Saarland, 24.08.2001 - 1 K 129/00

    Nochmalige Inhaftungnahme nach Ergehen des Umsatzsteuerjahressteuerbescheides -

  • FG Sachsen, 24.09.2014 - 8 K 1883/12

    Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH als Haftungsschuldner wegen der

  • FG Saarland, 17.10.2012 - 2 K 1520/10

    Übernahme der von der Klägerin im Finanzprozess bestrittenen strafrechtlichen

  • FG Niedersachsen, 27.01.2011 - 11 K 364/09

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen unterlassener rechtzeitiger Anmeldung

  • FG Sachsen, 23.01.2003 - 2 K 157/01

    Keine Pflicht des Geschäftsführers zur sofortigen Bereithaltung von Mitteln zur

  • FG Niedersachsen, 27.01.2011 - 11 K 3664/09
  • FG Sachsen, 15.02.2001 - 2 V 1618/00

    Ermessensfehlerhafte Nichtberücksichtigung der Inanspruchnahme des

  • FG Saarland, 16.12.2008 - 2 V 1452/08

    Nichteinlösung eines Schecks als eine dem Geschäftsführer zuzurechnende Folge

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