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   BFH, 25.04.1995 - VII R 12/95   

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BFH, 25.04.1995 - VII R 12/95 (https://dejure.org/1995,1621)
BFH, Entscheidung vom 25.04.1995 - VII R 12/95 (https://dejure.org/1995,1621)
BFH, Entscheidung vom 25. April 1995 - VII R 12/95 (https://dejure.org/1995,1621)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 12 Abs. 1; StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 36 Abs. 2 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Steuerberater - Prüfung des Steuerberaters - Zulassung des Steuerberaters - Steuerberaterprüfung - Berufsakademie - Studium - Wirtschaftswissenschaftler - Zulassung zur Steuerprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 307
  • BB 1995, 1578
  • DB 1995, 1648
  • BStBl II 1995, 648
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.08.1990 - VII R 25/89

    Wissenschaftliches Hochschulstudium - Wirtschaftswissenschaftliche Fachrichtung -

    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - VII R 12/95
    Einschränkende Regelungen müssen danach im Lichte der Wertsetzung des Grundrechts ausgelegt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. August 1990 VII R 25/89, BFHE 162, 159, BStBl II 1991, 154).
  • BFH, 23.04.1985 - VII R 65/84

    Wissenschaftliches Hochschulstudium - Fernuniversität Hagen -

    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - VII R 12/95
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. April 1985 VII R 65/84 (BFHE 144, 108, BStBl II 1985, 534) die Befürchtung geäußert, daß die einheitliche Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG nicht gewährleistet sein könnte, wenn es den Ländern überlassen bliebe, verbindlich zu regeln, was als wissenschaftliches Hochschulstudium im Sinne der bundesgesetzlichen Regelung über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu verstehen ist.
  • BFH, 03.03.1998 - VII R 88/97

    Zulassungsvoraussetzungen für die Steuerberaterprüfung

    b) Der Senat hat zwar auch den Abschluß als Diplom-Betriebswirt an der Berufsakademie Baden-Württemberg in Mannheim, die ebenfalls keine Fachhochschule i.S. des § 1 HRG ist, als ausreichende Vorbildungsvoraussetzung i.S. von § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG angesehen (Senatsurteil vom 25. April 1995 VII R 12/95, BFHE 177, 307, BStBl II 1995, 648).

    Diese Aufgabe obliegt den Ländern, denen in den Grenzen der Rahmenkompetenz des Bundes für das Hochschulrecht (Art. 75 Nr. 1 a GG) die Kompetenz zur näheren Ausgestaltung des Hochschulrechts und damit auch der Bildungswege an Hochschulen zukommt (vgl. Senatsurteile in BFHE 177, 307, BStBl II 1995, 648, und BFHE 172, 261, BStBl II 1994, 665).

    Im Rahmen des § 36 Abs. 1 StBerG ist nur --wie es der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 177, 307, BStBl II 1995, 648 getan hat-- darüber zu befinden, ob eine zuvor landesrechtlich als eine dem Fachhochschulabschluß gleichwertig anerkannte Ausbildung auch den von § 36 Abs. 1 für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung geforderten Voraussetzungen entspricht.

    Nur in diesem Rahmen hat sich der Senat in der Entscheidung in BFHE 177, 307, BStBl II 1995, 648 mit dem Bildungsinhalt der Berufsakademie Baden-Württemberg in Mannheim befaßt.

    Dieser Umstand hat es nach Meinung des Senats gerechtfertigt, einen landesrechtlich als dem Fachhochschulabschluß gleichwertig anerkannten Studiengang auch im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG als ausreichende Vorbildungsvoraussetzung anzusehen (Senatsurteil in BFHE 177, 307, BStBl II 1995, 648).

  • BFH, 22.01.2002 - VII R 2/01

    Steuerberaterprüfung - Zulassung zur Prüfung - Hochschulstudium -

    Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Juni 1993 VII R 125/92 (BFHE 172, 261, BStBl II 1994, 665) die Prüfung verlangt, welche systematisch-wissenschaftliche Befähigungen das von dem angehenden Steuerberater absolvierte Studium seinem wissenschaftlichen Inhalt und seiner Intensität nach vermittelt; der Senat hat diese Prüfung nicht etwa als infolge Anerkennung des von jenem erworbenen Abschlusses überflüssig angesehen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. September 1999 VII B 32/99, BFH/NV 2000, 234, sowie Senatsurteile vom 25. April 1995 VII R 12/95, BFHE 177, 307, BStBl II 1995, 648, und vom 23. April 1985 VII R 65/84, BFHE 144, 108, BStBl II 1985, 534).

    Aus der vom Kläger an der SIUE erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung oder seiner Zulassung zum Studium an der SIUE einen Rückschluss darauf zu ziehen, dass der Kläger ein Hochschulstudium bzw., worauf das FG offenbar abstellen will, ein einem Fachhochschulstudium vergleichbares Studium an einer Universität absolviert hat, ist indes ausgeschlossen, nachdem der Kläger seine Ausbildung zum überwiegenden Teil an der IMS erhalten hat und diese Schule nicht nach Maßgabe des insoweit allein einschlägigen deutschen Hochschulrechts als Fachhochschule oder als Universität anerkannt oder diesen gleichgestellt ist (s. dazu Urteil des Senats in BFHE 177, 307, BStBl II 1995, 648).

    Das für die Ausübung des Berufs des Steuerberaters erforderliche Fachwissen wird zwar nicht durch das Hochschulstudium, sondern durch die spezielle Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung erworben, zwischen der in § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG verlangten Vorbildung und der Tätigkeit als Steuerberater besteht also nur ein mittelbarer Bezug (Urteil des Senats in BFHE 177, 307, BStBl II 1995, 648).

    Dies kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Bedeutung für die Auslegung und Handhabung der vorgenannten Vorschrift erlangen (s. auch dazu das Urteil des Senats in BFHE 177, 307, BStBl II 1995, 648); es rechtfertigt es aber nicht, über vom StBerG klar und eindeutig festgelegte --für Berufszulassungsregelungen typische-- Vorbildungsvoraussetzungen hinwegzugehen.

  • FG Hessen, 19.10.2000 - 13 K 774/99

    Master of Business Administration; Steuerberaterprüfung; Vergleichbares Studium;

    Nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz ist die Länge der Studienzeit kein ausdrücklich vorgeschriebenes Merkmal der in dieser Vorschrift geforderten Vorbildung (vgl. BFH, Urteil vom 25. April 1995 VII R 12/95, BStBl II 1995, 648).

    Für die Praxis: Nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG ist die Länge der Studienzeit kein ausdrücklich vorgeschriebenes Merkmal der in dieser Vorschrift geforderten Vorbildung (vgl. BFH v. 25.4.1995 - VII R 12/95, BStBl II 1995, 648).

  • BFH, 28.10.1997 - VII R 18/97

    Beitrittsgebiet: Endgültige Bestellung zum Steuerberater

    Denn anders als bei den Rechtsanwälten wird das für die Berufsausübung notwendige Fachwissen nicht durch den erfolgreichen Abschluß eines bestimmten Hochschulstudiums, sondern durch die spezielle Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung erworben, so daß die geforderte Vorbildung nur in einem mittelbaren Bezug zur späteren Tätigkeit als Steuerberater steht (Senatsurteil vom 25. April 1995 VII R 12/95, BFHE 177, 307, 312, BStBl II 1995, 648).
  • FG Münster, 22.04.1997 - 7 K 4830/96
    Die Klägerin steht unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.04.1995 VII R 12/95 auf dem Standpunkt, ihre Zulassung zur Steuerberaterprüfung richte sich nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG .

    Soweit der BFH mit Urteil vom 25.04.1995 ( VII R 12/95 , BStBl. 1995 II 648) das Studium an der Berufsakademie M. dem Studium an einer Fachhochschule gleichgesetzt hat, beruht dies auf der Gleichstellung beider Ausbildungsgänge durch den dortigen Landesgesetzgeber im Gesetz über die Berufsakademien in Land Baden-Württemberg (vgl. auch Hessisches Finanzgericht vom 01.12.1994, EFG 1995, 341).

  • FG Brandenburg, 13.04.2005 - 2 K 1719/04

    Keine Zulassung zur Steuerberaterprüfung aufgrund Physikstudiums mit

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nämlich bei der Auslegung einer Regelung, die wie § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG die durch Artikel 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl einschränkt, in besonderer Weise zu beachten (ebenso: BFH, Urteil vom 25.04.1995 - VII R 12/95, BStBl. II 1995, 648 [650]; Urteil vom 28.08.1990 - VII R 25/89, BStBl. II 1991, 154 [156]; FG München, Urteil vom 03.06.1998 4 K 3868/97, EFG 1998, 1542 [1543]).
  • VG Köln, 17.07.2014 - 26 K 6355/12
    Denn in Baden-Württemberg hatte der Landesgesetzgeber (anders als in anderen Bundesländern, vgl. zur Vorreiterposition der baden-württembergischen hochschulrechtlichen Regelungen schon Beschluss der Kultusminister auf der 273. Plenarsitzung am 28./29. September 1995 in Halle bezogen auf die Anerkennung von an Berufsakademien erworbenen Abschlüssen), bereits zur Zeit des am 30. September 2007 beendeten Studiums des Klägers, also vor Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg durch Gesetz vom 3. Dezember 2008, durch die die Berufsakademie Heidenheim erloschen war (§ 1 Abs. 2 DH-Errichtungsgesetz), aufgrund der ihm zustehenden auf die Kulturhoheit gestützten Gesetzgebungskompetenz festgelegt, dass nicht nur der Abschluss, sondern auch die Ausbildung an den Berufsakademien der Fachhochschulausbildung gleichzusetzen war, vgl. zur Vorgängerfassung des Gesetzes über die Berufsakademien des Landes BFH, Urteil vom 25. April 1995 - VII R 12/95 -, juris, Rdnr. 9.
  • VG Köln, 19.09.2013 - 26 K 908/13

    Anspruch auf Gewährung des großen Teilerlasses nach dem BAföG; Absolvieren eines

    Der Abschluss an der staatlichen Berufsakademie Baden-Württemberg sei ausweislich des BFH-Urteils vom 25. April 1995 (VII R 12/95) auch schon 2007 (entgegen anderen Berufsakademien) hochschulrechtlich dem Fachhochschulabschluss gleichgesetzt gewesen.
  • FG Köln, 30.09.1997 - 8 K 2927/97

    Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen; Aus Steuerberatern und

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