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   BFH, 02.08.1988 - VII R 144/85   

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https://dejure.org/1988,1648
BFH, 02.08.1988 - VII R 144/85 (https://dejure.org/1988,1648)
BFH, Entscheidung vom 02.08.1988 - VII R 144/85 (https://dejure.org/1988,1648)
BFH, Entscheidung vom 02. August 1988 - VII R 144/85 (https://dejure.org/1988,1648)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    KraftStG 1979 § 3 Nr. 5; StVZO § 52 Abs. 5

  • Wolters Kluwer

    Kraftfahrzeugsteuer - Fahrzeuge - Begünstigter Zweck - Äußerliche Erkennbarkeit - Behelfskrankenwagen - Kenntlichmachung - Blaulicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KraftStG (1979) § 3 Nr. 5; StVZO § 52 Abs. 5

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 154, 154
  • BB 1988, 2024
  • BB 1988, 2306
  • BStBl II 1988, 904
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • FG Nürnberg, 30.11.2017 - 6 K 821/17

    Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

    Der BFH geht nach den Feststellungen der Vorinstanz (nicht dokumentiert) davon aus, dass das Fahrzeug allen für die Kraftfahrzeugsteuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 5 KraftStG 1979 erforderlichen Voraussetzungen (mit Verweis auf BFH-Urteil vom 02.08.1988 VII R 144/85, BStBl II 1988, 904) genügt.

    Das BFH-Urteil vom 02.08.1988 VII R 144/85, BStBl II 1988, 904, behandelt die äußerliche Erkennbarkeit von Fahrzeugen für einen begünstigten Zweck i.S. von § 3 Nr. 5 KraftStG 1979 (die im dortigen Fall abgelehnt wurde), konkret von sog. Behelfskrankenwagen.

    Im BFH-Urteil vom 02.08.1988 VII R 144/85, BStBl II 1988, 904, kamen sog. Behelfskrankenwagen, die der Beförderung von Kranken, die nicht in Rettungs- und Krankentransportwagen gefahren werden müssen, von eiligen Blutkonserven usw. und dem Transport des Notarztes dienten, zum Einsatz.

    Der Senat fühlt sich durch die Entscheidung des BFH vom 07.11.1989 VII R 115/87, BStBl II 1990, 251, in seiner Auffassung bestärkt: In diesem Fall verweist der BFH auf die ihn bindenden Feststellungen der Vorinstanz (nicht dokumentiert) und geht davon aus, dass das Fahrzeug allen für die Kraftfahrzeugsteuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 5 KraftStG 1979 erforderlichen Voraussetzungen (mit Verweis auf BFH-Urteil vom 02.08.1988 VII R 144/85, BStBl II 1988, 904) genüge.

    Sie können sich aus der besonderen Bauart des Fahrzeugs -z.B. herkömmliche Krankenwagen- oder etwa einer geeigneten Beschriftung, Beschilderung oder ähnlichen Kenntlichmachung ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 02.08.1988 VII R 144/85, BStBl II 1988, 904; BFH-Beschluss vom 29.05.2002 VII B 72/02, BFH/NV 2002, 1180).

  • BFH, 29.05.2002 - VII B 72/02

    Kfz-Steuer; Steuerbefreiung für Rettungsfahrzeuge

    Nach dem Urteil des BFH vom 2. August 1988 VII R 144/85 (BFHE 154, 418, BStBl II 1988, 904) müssten die äußeren Merkmale des Fahrzeuges für sich alleine die Widmung des Fahrzeuges deutlich werden lassen.

    Nicht nachvollziehbar ist hingegen die Ansicht des FA, die Auffassung des FG, dass das Fahrzeug des Landratsamts deutlich als für einen Einsatz im Katastrophenschutz bestimmt gekennzeichnet sei, sei im Ergebnis mit dem --vom FG zitierten-- Urteil des beschließenden Senats in BFHE 154, 418, BStBl II 1988, 904 nicht vereinbar.

    Ob sich, wie das FA im Anschluss an Seer (in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rdnr. 76) meint, ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO daraus ergeben könnte, dass das Urteil des FG zwar mit anderweit aufgestellten Rechtssätzen übereinstimmt, aber gleichwohl trotz dieser Übereinstimmung in den Rechtssätzen "lediglich im Entscheidungsergebnis" von dem Urteil des beschließenden Senats in BFHE 154, 418, BStBl II 1988, 904 "abweicht", kann offen bleiben, wenngleich es zweifelhaft ist, weil jeder Entscheidung ein Einzelfall zugrunde liegt und der vom Senat in BFHE 154, 418, BStBl II 1988, 904 entschiedene dem Streitfall nicht gleicht.

    Denn in der Beschwerdebegründung ist nicht einmal schlüssig dargelegt, warum das Urteil in BFHE 154, 418, BStBl II 1988, 904 die Vermutung rechtfertigt, der beschließende Senat hätte die Klage des Klägers abgewiesen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.04.2005 - 4 K 2829/03

    Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG - im

    In dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. August 1998 - VII R 144/85 -  heiße es u.a.: "Für die Erkennbarkeit bedürfe es eines äußeren Symbols (z.B. Rotkreuz-Zeichen) oder einer an geeigneter Stelle fest angebrachten, allgemein verständlichen Beschriftung mit unmittelbarem Hinweis auf den begünstigten Zweck".

    Hierbei kann es sich auch um mehrere Einzelmerkmale handeln, die sich gegenseitig so ergänzen, dass sie zusammengenommen eine Widmung zu den begünstigten Zwecken äußerlich erkennbar machen (vergl. BFH-Urteil vom 2. August 1988 - VII R 144/85 - BStBl II 1988, 904).

    Der Kläger verkennt, dass in dem von ihm zitierten BFH-Urteil vom 2. August 1988 (a.a.O., die Zitatstelle betrifft die Darstellung des Inhalts der vorangegangenen finanzgerichtlichen Entscheidung) das Fehlen der durch § 52 Abs. 5 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) vorgeschriebenen Rotkreuz-Leuchte dazu führte, dass ein mit anderen äußerlich erkennbaren Merkmalen (rot-weiße Lackierung, Sondersignalanlage, leicht desinfizierbare Polsterung) ausgestatteter Behelfskrankenwagen - noch - nicht als ausreichend äußerlich erkennbares Fahrzeug zur Krankenbeförderung i.S.d. § 3 Nr. 5 KraftStG angesehen werden konnte.

  • BFH, 07.11.1989 - VII R 115/87

    Äußerlich als Krankenfahrzeuge gekennzeichnete Fahrzeuge sind von der

    Nach den Feststellungen der Vorinstanz, die den Senat binden (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), ist davon auszugehen, daß das Fahrzeug des Klägers allen für die Kraftfahrzeugsteuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 5 KraftStG 1979 erforderlichen Voraussetzungen (zu ihnen Senat, Urteil vom 2. August 1988 VII R 144/85, BFHE 154, 154, BStBl II 1988, 904) genügt.

    Auch wenn die Kennzeichnung des Fahrzeugs mit dem Rotkreuz-Symbol verboten wäre, bleibt sie kraftfahrzeugsteuerrechtlich beachtlich - mit der Wirkung der Steuerbefreiung, ebenso wie umgekehrt bei Fehlen der Kennzeichnung der Befreiungstatbestand nicht erfüllt ist (Senat in BFHE 154, 154, 157 - mangels Ausnahmegenehmigung nicht gekennzeichneter Krankenkraftwagen -).

  • FG Baden-Württemberg, 15.11.2019 - 13 K 2373/17

    Der Eiltransport von im Notfall benötigten Blutkonserven stellt (anders als der

    Hinsichtlich der Frage, ob ein Einsatz im Rettungsdienst vorliegt, kann es keinen Unterschied machen, ob ein dringend hierauf angewiesener Patient zu einer Einrichtung gebracht wird, die über das erforderliche Blut verfügt, oder ob das Blut zum Patienten gebracht wird (so im Ergebnis wohl auch BFH, Urteil vom 2. August 1988 VII R 144/85, BFHE 154, 418, BStBl II 1988, 904).

    Eine geeignete Kenntlichmachung kann insbesondere auch durch das Rotkreuz-Zeichen erfolgen (BFH, Urteil vom 02. August 1988 VII R 144/85, BFHE 154, 418, BStBl II 1988, 904, Rn. 7).

  • BFH, 22.08.1989 - VII R 9/87

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - Rettungsdienst - Kassenärztlicher Dienst -

    Nach der vorbezeichneten Vorschrift kraftfahrzeugsteuerfrei ist das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich unter anderem im Rettungsdienst verwendet werden; die Fahrzeuge müssen äußerlich als für den begünstigten Zweck bestimmt erkennbar sein (hierzu Senat, Urteil vom 2. August 1988 VII R 144/85, BFHE 154, 154, 156, BStBl II 1988, 904) und gegebenenfalls nach Bauart und Einrichtung dem Zweck angepaßt sein.
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2009 - 4 K 2597/08

    "Katastrophen - Einsatzwagen" gemeinnütziger Organisationen nicht automatisch von

    Hierbei kann es sich auch um mehrere Einzelmerkmale handeln, die sich gegenseitig so ergänzen, dass sie zusammengenommen eine Widmung zu den begünstigten Zwecken äußerlich erkennbar machen (vergl. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. August 1988 - VII R 144/85 - BStBl II 1988, 904 ).
  • FG München, 09.01.2002 - 4 K 4296/99

    Katastrophenschutzfahrzeug i. S. des § 3 Nr. 5 KraftStG; Kraftfahrzeugsteuer für

    Diese Grundsätze entsprächen auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH vom 2.8.1988, BStBl II 1988 S. 904 und vom 22.8.1989, BStBl II 1989 S. 936 ).

    Die Erkennbarkeit kann sich auch aus einer Mehrzahl einzelner äußerer Merkmale ergeben, die für sich allein zur Kenntlichmachung nicht ausreichen, aber sich gegenseitig so ergänzen, dass sie zusammengenommen eine Widmung zu den begünstigten Zwecken äußerlich erkennbar machen (vgl. BFH-Urteil vom 2.8.1988 VII R 144/85, BStBl II 1988, 904 mit weiteren Hinweisen).

  • BFH, 22.08.1989 - VIII R 9/87
    Nach der vorbezeichneten Vorschrift kraftfahrzeugsteuerfrei ist das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich unter anderem im Rettungsdienst verwendet werden; die Fahrzeuge müssen äußerlich als für den begünstigten Zweck bestimmt erkennbar sein (hierzu Senat, Urteil vom 2. August 1988 VII R 144/85, BFHE 154, 154, 156, BStBl II 1988, 904) und gegebenenfalls nach Bauart und Einrichtung dem Zweck angepaßt sein.
  • FG München, 23.02.1989 - X 316/83

    Steuerbefreiung für das Halten eines Kraftfahrzeugs für den Feuerwehrdienst;

    Abgesehen davon wird ein solches auch bei anderen steuerbegünstigten Fahrzeugen verwendet (s. dazu BFH-Urteil vom 2. August 1988 VII R 144/85, BStBl II 1988, 904).
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