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   BFH, 17.03.1987 - VII R 26/84   

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BFH, 17.03.1987 - VII R 26/84 (https://dejure.org/1987,4158)
BFH, Entscheidung vom 17.03.1987 - VII R 26/84 (https://dejure.org/1987,4158)
BFH, Entscheidung vom 17. März 1987 - VII R 26/84 (https://dejure.org/1987,4158)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.04.1981 - VI R 169/78

    Billigkeitsverfahren - Überprüfung der Steuerfestsetzung - Fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 17.03.1987 - VII R 26/84
    Ob ausnahmsweise eine Sachprüfung auch ohne neue Antragsgründe geboten sein kann - denkbar bei offensichtlich und eindeutig ermessensfehlerhafter Ablehnung eines Billigkeitserlasses, falls der Beteiligte den Fehler nicht hat rechtzeitig geltend machen können (vgl. für die sachliche Überprüfung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen im Billigkeitsverfahren Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 30. April 1981 VI R 169/78, BFHE 133, 255, 257, BStBl II 1981, 611) -, braucht nicht entschieden zu werden, weil der Streitfall keinen Anhalt für die Annahme solcher besonderen Umstände bietet.
  • FG Baden-Württemberg, 26.01.1984 - III K 311/83
    Auszug aus BFH, 17.03.1987 - VII R 26/84
    Zwar kommt dem Umstand, daß der Haftungsanspruch gegen die Klägerin bereits verjährt war, in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, weil davon auszugehen ist, daß auch bereits verjährte Ansprüche im Rahmen von Billigkeitsmaßnahmen eine Erstattung erlauben (Koch, Abgabenordnung - AO 1977, 3. Aufl. 1986, § 227 Rz. 48; vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 1984 III K 311/83, Entscheidungen der Finanzgerichte 1984, 358 f.).
  • BFH, 03.02.1976 - VII R 47/74
    Auszug aus BFH, 17.03.1987 - VII R 26/84
    Es ist jedoch anerkannt, daß es im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung liegen kann, wenn ein unverhältnismäßig spät gestellter Antrag auf Erstattung aus sachlichen Billigkeitsgründen schon mit Rücksicht auf den Zeitablauf zwischen Zahlung und Antragstellung abgelehnt wird (BFH, Urteile vom 8. Oktober 1980 II R 8/76, BFHE 131, 446, 448, BStBl II 1981, 82, und vom 3. Februar 1976 VII R 47/74, BFHE 118, 3 f., im Anschluß an ältere Rechtsprechung); dabei können Anhaltspunkte für die Unverhältnismäßigkeit dieses Zeitraums den gesetzlichen Fristen entnommen werden, deren Versäumung zu Rechtsverlusten führt.
  • BFH, 08.10.1980 - II R 8/76

    Erstattung von Grunderwerbsteuern - Ablehnung eines Antrags - Sachliche

    Auszug aus BFH, 17.03.1987 - VII R 26/84
    Es ist jedoch anerkannt, daß es im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung liegen kann, wenn ein unverhältnismäßig spät gestellter Antrag auf Erstattung aus sachlichen Billigkeitsgründen schon mit Rücksicht auf den Zeitablauf zwischen Zahlung und Antragstellung abgelehnt wird (BFH, Urteile vom 8. Oktober 1980 II R 8/76, BFHE 131, 446, 448, BStBl II 1981, 82, und vom 3. Februar 1976 VII R 47/74, BFHE 118, 3 f., im Anschluß an ältere Rechtsprechung); dabei können Anhaltspunkte für die Unverhältnismäßigkeit dieses Zeitraums den gesetzlichen Fristen entnommen werden, deren Versäumung zu Rechtsverlusten führt.
  • BFH, 21.07.2016 - X R 11/14

    Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen - Auslegung von ermessenslenkenden

    Sie ist nach hergebrachter Rechtsprechung auch möglich, wenn Letztere bereits bestandskräftig ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505, unter 2.c der Entscheidungsgründe), und zwar selbst dann, wenn für diesen Bescheid bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (BFH-Urteil vom 17. März 1987 VII R 26/84, BFH/NV 1987, 620; Oellerich in Beermann/Gosch, AO [FGO] § 163 AO Rz 215; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 163 AO Rz 21; Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 163 Rz 2, 2a, 3).

    aa) Es ist eine dem Grunde nach zulässige Ausübung des Ermessens, einen verhältnismäßig spät gestellten Erlassantrag im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen Zahlung und Antragstellung abzulehnen und sich dabei an den zu Rechtsverlusten führenden gesetzlichen Fristen zu orientieren (BFH-Entscheidungen in BFHE 131, 446, BStBl II 1981, 82; in BFH/NV 1987, 620; vom 15. März 1994 VII B 196/93, BFH/NV 1995, 4; ebenso Urteil des Niedersächsischen FG vom 1. August 2012  4 K 342/11, EFG 2012, 2086, Revisionsverfahren VIII R 40/12 durch Hauptsacheerledigung beendet).

  • FG Münster, 12.01.2023 - 8 K 2365/22

    Erlass der festgesetzten Steuern aus persönlichen Billigkeitsgründen i.R.d.

    Zwar kann ein Antrag auf Erlass einer Billigkeitsmaßnahme auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt werden, weil beide Verfahren voneinander unabhängig sind (BFH, Urteil vom 17.06.2020, I R 7/18, BStBl II 2021, 211; BFH, Urteil vom 17.03.1987, VII R 26/84, BFH/NV 1987, 620).

    Es kann im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung liegen, wenn ein unverhältnismäßig spät gestellter Antrag auf Erstattung aus sachlichen Billigkeitsgründen schon mit Rücksicht auf den Zeitablauf als solchen abgelehnt wird (BFH, Urteil vom 17.03.1987, VII R 26/84, BFH/NV 1987, 620 m.w.N.).

    Dies gilt sowohl für Verfahren nach § 163 AO als auch für solche nach § 227 AO (BFH, Urteil vom 17.03.1987, VII R 26/84, BFH/NV 1987, 620; BFH, Urteil vom 21.07.2016, X R 11/14, BStBl II 2017, 22; a.A. Brühl, DStZ 2017, 751, 760: nur im Rahmen des § 163 AO; vgl. auch BFH, Beschluss vom 15.03.1994, VII B 196/93, BFH/NV 1995, 4: Berücksichtigung des Zeitablaufs im Rahmen eines Antrags nach § 130 AO).

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat sich anschließt, können dabei die Zeiträume zwischen Zahlung und Antragstellung (BFH, Urteil vom 17.03.1987, VII R 26/84, BFH/NV 1987, 620; BFH, Urteil vom 08.10.1980, II R 8/76, BStBl II 1981, 82; BFH, Urteil vom 21.07.2016, X R 11/14, BStBl II 2017, 22) sowie zwischen Bestandskraft der zugrundeliegenden Steuerfestsetzung und Antragstellung (BFH, Urteil vom 21.07.2016, X R 11/14, BStBl II 2017, 22) herangezogen werden (vgl. auch BFH, Urteil vom 03.02.1976, VII R 47/74, BFHE 118, 3: Zeitraum zwischen Entstehung der Steuerschuld und Antragstellung, allerdings mit Blick auf eine entsprechende Antragsfrist in einer Verwaltungsanweisung, vgl. BFH, Urteil vom 21.07.2016, X R 11/14, BStBl II 2017, 22).

    Als Zeitraum, innerhalb dessen ein Antrag nicht unverhältnismäßig spät gestellt worden sei, können die zu Rechtsverlusten führenden gesetzlichen Fristen herangezogen werden (BFH, Urteil vom 17.03.1987, VII R 26/84, BFH/NV 1987, 620; BFH, Urteil vom 08.10.1980, II R 8/76, BStBl II 1981, 82), insbesondere die regelmäßige Festsetzungsverjährung und Zahlungsverjährungsfristen (BFH, Urteil vom 21.07.2016, X R 11/14, BStBl II 2017, 22).

    Unter besonderen Umständen - wenn den Steuerpflichtigen eine frühere Antragstellung nicht zumutbar war - kann allerdings auch eine verspätete Antragstellung noch rechtzeitig sein (BFH, Urteil vom 17.03.1987, VII R 26/84, BFH/NV 1987, 620).

  • FG Niedersachsen, 01.08.2012 - 4 K 342/11

    Möglichkeit einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen auch nach

    Anhaltspunkte für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit könnten den gesetzlichen Fristen entnommen werden, deren Versäumung zu Rechtsverlusten führe (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. März 1987 VII R 26/84, BFH/NV 1987, 620, und vom 14. März 2006 VIII R 45/03, BFH/NV 2006, 1448).

    Zu deren Begründung trägt die Klägerin vor: Ausgehend von dem BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 620 sei ein Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgrundsätzen zwar innerhalb einer Frist von vier Jahren zu stellen.

    In Bezug auf Erlass- bzw. Erstattungsanträge nach § 227 AO hat der BFH die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich zwar auch bereits verjährte Ansprüche eine Erstattung im Rahmen von Billigkeitsmaßnahmen erlaubten, die Ablehnung eines Erstattungsantrags jedoch rechtmäßig sein könne, wenn der Antrag unverhältnismäßig spät gestellt worden sei und die Säumnis vom Antragsteller zu vertreten sei (Urteil vom 17. März 1987 VII R 26/84, BFH/NV 1987, 620; ebenso die noch zu § 131 der Reichsabgabenordnung ergangenen Urteile vom 8. Oktober 1980 II R 8/76, BFHE 131, 446, BStBl. II 1981, 82, und vom 3. Februar 1976 VII R 47/74, BFHE 118, 3).

  • BFH, 04.08.2009 - V B 26/08

    Erlass bestandskräftig festgesetzter Steuern - Billigkeitserlass

    Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, mit Rücksicht auf eine vom BFH-Urteil vom 17. März 1987 VII R 26/84 (BFH/NV 1987, 620, m.w.N.) abweichende Entscheidung des Hessischen FG vom 27. September 1995 11 K 1688/90 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 1091) sei die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.
  • FG Hamburg, 18.02.2014 - 3 K 257/13

    AO / FGO: Bestandskräftige Ablehnung eines Steuer-Billigkeitserlasses - SGB II /

    b) Die vorbeschriebenen Grundsätze gelten auch bei erneut begehrtem Billigkeitserlass einer Steuer nach bestandskräftiger Steuerfestsetzung und nach bestandskräftiger Ablehnung des Billigkeitserlasses für denselben Streitzeitraum; zumindest dann wenn der neue Antrag nur bereits im vorangegangenen Billigkeitsverfahren geltend gemachte Gründe oder entschiedene Gesichtspunkte betrifft (BFH-Urteil vom 17.03.1987 VII R 26/84, BFH/NV 1987, 620).
  • FG Düsseldorf, 12.12.2007 - 4 K 4738/06

    Entstehen eines Vergütungsanspruchs nach § 25a Abs. 1 Mineralölsteuergesetz

    Dabei steht allein der Umstand, dass Festsetzungsverjährung eingetreten ist, einer Billigkeitsmaßnahme nicht entgegen (BFH-Urteil vom 17. März 1987 VII R 26/84, BFH/NV 1987, 620).
  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 45/03

    FG-Urteil; Rechtskraft

    Dem stünde der Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 17. März 1987 VII R 26/84, BFH/NV 1987, 620).
  • FG Baden-Württemberg, 25.11.2009 - 1 K 250/06

    Erstattung zu Unrecht abgeführter Umsatzsteuer - kein Erlass aus sachlichen

    Die Korrektur könne nicht im Billigkeitserlass hergestellt werden, zumal es sich um verjährte Ansprüche handle (BFH-Urteil vom 17. März 1097 VII R 26/84, BFH/NV 1987, 620).
  • FG Hessen, 27.09.1995 - 11 K 1688/90

    Anspruch eines Arztes auf den Erlass von Säumniszuschlägen; Sachliche Überprüfung

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  • FG Köln, 10.03.2022 - 10 K 2288/21

    Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung eines Antrags auf Forderungserlass

    Zwar bleibt es der Klägerin unbenommen, nunmehr bei der sachlich und örtlich zuständigen Beklagten einen erneuten Antrag auf Erlass der Forderung zu stellen, allerdings kann ein erneuter Erlassantrag nach Bestandskraft der Ablehnung eines vorhergehenden Antrags im Regelfall nicht mehr auf die im ersten Verfahren angeführten Gründe gestützt werden (BFH-Urteil v. 17.03.1987, VII R 26/84, BFH/NV 1987, 620).
  • OVG Sachsen, 10.09.2015 - 5 A 317/13

    Verpflichtungsklage; Erlass von Gewerbesteuern; persönliche Unbilligkeit;

  • FG Düsseldorf, 18.03.2015 - 4 K 1044/14

    Steuerliche Relevanz von Umsätzen eines Automatenaufstellers aus Geldspielgeräten

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.08.2014 - 8 K 8322/11

    Abtrennung mehrerer entscheidungsreifer Veranlagungszeiträume, für die

  • BFH, 08.01.1991 - IV S 11/90

    Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes

  • BFH, 15.03.1994 - VII B 196/93

    Ablehnung eines unverhältnismäßig spät gestellten Antrags auf Erstattung von

  • FG Hessen, 12.12.1997 - 12 K 2063/95

    Feststellung des Verlustanteils an einer KG (Kommanditgesellschaft);

  • VG Düsseldorf, 26.08.2020 - 25 K 393/20
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