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   BFH, 06.05.2008 - VII R 32/05   

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https://dejure.org/2008,5390
BFH, 06.05.2008 - VII R 32/05 (https://dejure.org/2008,5390)
BFH, Entscheidung vom 06.05.2008 - VII R 32/05 (https://dejure.org/2008,5390)
BFH, Entscheidung vom 06. Mai 2008 - VII R 32/05 (https://dejure.org/2008,5390)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    VO Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3; VO Nr. 805/68 Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 2; RL 91/628/EWG

  • openjur.de

    Ausfuhrerstattung, Einhaltung der Tierschutzrichtlinie

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ausfuhrerstattung - Einhaltung der Tierschutzrichtlinie

  • Judicialis

    VO Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 2; ; VO Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3; ; VO Nr. 805/68 Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 2; ; RL 91/628/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausfuhrerstattung; Einhaltung der Tierschutzrichtlinie

  • datenbank.nwb.de

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der Tierschutzrichtlinie

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bedeutung der Information über die Nichteinhaltung der Tierschutzrichtlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an den Nachweis der Einhaltung der Anfordungen an einen tierschutzgerechten Schiffstransport von lebenden Rindern i.R.d. Beanspruchung von Ausfuhrerstattungen; Begründung eines Anspruchs auf Ausfuhrerstattung bei Aufführung des Schiffes in der sog. ...

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattung?

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 3665/87 Art 23 Abs 1, VO (EWG) Nr 615/98 Art 5, VO (EWG) Nr 805/68 Art 13, FGO § 96 Abs 1
    Ausfuhrerstattung; Rückforderung; Tierschutzvorschriften

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 221, 342
  • DB 2008, 1726
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 13.03.2008 - C-96/06

    Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG -

    Auszug aus BFH, 06.05.2008 - VII R 32/05
    Aus Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 2 VO Nr. 805/68 und Art. 1 VO Nr. 615/98 folgt, dass der Ausführer zur Begründung seines Anspruchs auf Ausfuhrerstattung die Einhaltung der Anforderungen an einen tierschutzgerechten Transport gemäß RL 91/628/EWG nachzuweisen hat (EuGH-Urteil vom 13. März 2008 Rs. C-96/06, ZfZ 2008, 106, Rz. 32).

    Die Vorlage der gemäß Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98 geforderten Dokumente ist somit kein unwiderlegbarer Beweis für die Beachtung der sich aus Art. 1 VO Nr. 615/98 ergebenden Anforderungen; sie ist als Nachweis nur ausreichend, sofern die zuständige Behörde nicht über Informationen verfügt, aufgrund deren sie der Ansicht sein kann, dass die RL 91/628/EWG nicht eingehalten worden ist (EuGH-Urteil in ZfZ 2008, 106, Rz. 34).

    Liegen solche objektiven Umstände vor, welche die vom Ausführer vorgelegten Unterlagen in Frage stellen, hat dieser ggf. nachzuweisen, dass diese Umstände für die Feststellung der Nichteinhaltung der RL 91/628/EWG und der VO Nr. 615/98 nicht erheblich sind (EuGH-Urteil in ZfZ 2008, 106, Rz. 38-41).

    Der EuGH hat diese Rechtsauffassung bestätigt (EuGH-Urteil in ZfZ 2008, 106, Rz. 47-49).

    Der erforderliche Nachweis wird zwar --wie ausgeführt-- in der Regel durch die Vorlage der in Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98 aufgeführten Dokumente erbracht; er ist jedoch nur ausreichend, sofern die zuständige Behörde nicht über Informationen verfügt, aufgrund deren sie der Ansicht sein kann, dass die RL 91/628/EWG nicht eingehalten worden ist (EuGH-Urteil in ZfZ 2008, 106, Rz. 34).

    Verfügt sie über solche sich auf objektive und konkrete Umstände gründende Informationen, muss der Ausführer nachweisen, dass die Umstände, welche die Behörde für ihre Feststellung der Nichteinhaltung der RL 91/628/EWG anführt, nicht erheblich sind (EuGH-Urteil in ZfZ 2008, 106, Rz. 41, 44).

  • BFH, 17.05.2005 - VII R 76/04

    Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des FG -

    Auszug aus BFH, 06.05.2008 - VII R 32/05
    Vom FG angesprochene Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Vorschrift bestehen nicht (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 17. Januar 2008 Rs. C-37/06 und C-58/06, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2008, 42; so bereits Senatsurteil vom 17. Mai 2005 VII R 76/04, BFHE 210, 70, ZfZ 2005, 341).

    An diese Würdigung der festgestellten Tatsachen wäre der erkennende Senat nur gebunden, wenn sie möglich ist, wozu gehört, dass sie frei ist von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und auf einer nachvollziehbaren Anwendung rational einsichtiger Grundsätze der Beweiswürdigung beruht (vgl. Senatsurteil in BFHE 210, 70, ZfZ 2005, 341).

    Darüber hinaus hat der Senat mit seinem Urteil in BFHE 210, 70, ZfZ 2005, 341 bereits entschieden, dass die tierschutzrechtlichen Transportvorschriften erkennbar standardisierte Anforderungen aufstellen, die wegen der Belange des Tierschutzes erforderlich erscheinen, um die schwierige Beurteilung zu vermeiden, ob im konkreten Einzelfall eine Behandlung der Tiere beim Transport deren Wohlbefinden beeinträchtigt hat, und dass somit ein Verstoß gegen diese Vorschriften den Verlust des Anspruchs auf Ausfuhrerstattung zur Folge hat, ohne dass dies zusätzlich davon abhängig wäre, dass tatsächliche Feststellungen dazu getroffen werden, ob das Wohlbefinden der Tiere während des Transports beeinträchtigt war.

  • EuGH, 17.01.2008 - C-37/06

    Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG -

    Auszug aus BFH, 06.05.2008 - VII R 32/05
    Vom FG angesprochene Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Vorschrift bestehen nicht (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 17. Januar 2008 Rs. C-37/06 und C-58/06, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2008, 42; so bereits Senatsurteil vom 17. Mai 2005 VII R 76/04, BFHE 210, 70, ZfZ 2005, 341).
  • BFH, 17.05.2011 - VII R 40/10

    Kein behördliches Ermessen bei Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes

    Der erkennende Senat hat bereits in einem Parallelverfahren, welches ebenfalls Rindertransporte mit dem Schiff "M" im März 1999 betraf, entschieden, dass der Bericht der Kommission über die tierärztliche Überprüfung des Schiffs am 18./19. Februar 1997 eine sonstige Information i.S. des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 ist, aus der sich objektive und konkrete Umstände ergeben, die den Schluss zulassen, dass bei dem Transport mit dem genannten Schiff die Tierschutzbestimmungen nicht eingehalten wurden (Senatsurteil vom 6. Mai 2008 VII R 32/05, BFHE 221, 342, ZfZ 2008, 209).

    Wie bereits mit Urteil in BFHE 221, 342, ZfZ 2008, 209 ausgeführt, wäre der erkennende Senat an entsprechende Tatsachenfeststellungen bzw. -würdigungen nur gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn sie möglich sind, wozu gehört, dass sie frei sind von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und auf einer nachvollziehbaren Anwendung rational einsichtiger Grundsätze der Beweiswürdigung beruhen.

    c) Der erkennende Senat hat darüber hinaus bereits mit Urteil in BFHE 221, 342, ZfZ 2008, 209 ausgeführt, dass der Annahme, im Zeitpunkt des streitigen Transports seien die früher festgestellten Mängel beseitigt gewesen, jedenfalls die Einstufung des Schiffs durch die britischen Behörden im Oktober/November 1999 entgegensteht, wonach das Schiff nur für den Transport von Schafen vorläufig zugelassen worden war.

  • OLG Hamm, 21.11.2013 - 18 U 145/12

    Anfechtbarkeit von Mietzahlungen des Insolvenzschuldners

    Voraussetzung der Anwendung dieser Vorschrift ist, dass überhaupt ein Aussonderungsanspruch besteht, weil § 135 Abs. 3 S. 2 InsO eine Kompensation für den gem. § 135 Abs. 3 S. 1 InsO angeordneten befristeten Ausschluss dieses Aussonderungsanspruchs gewährt (Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Schröder, 4. Aufl., § 135 Rn. 56; K. Schmidt, DB 2008, 1726, 1735; wohl auch Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., Rn. 23 a.E.; Koutsós ZInsO 2011, S. 1626; a.A. Dahl/Schmitz, NZG 2009, S. 325, 329).
  • FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 174/08

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Ausfuhrerstattung und Tierschutz

    bb) Den Europäischen Gerichtshof darüber zu befragen, ob das Gericht in Fällen wie dem Vorlagefall generell verpflichtet ist zu prüfen, ob die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angewandt hat, veranlasst den beschließenden Senat eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.05.2008 (VII R 32/05), in der dieser unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 13.03.2008 (C-96/06, Rz. 47-49) ausgeführt hat, dass ein Verstoß gegen die tierschutzrechtlichen Transportvorschriften den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge habe, ohne dass dies zusätzlich davon abhängig wäre, dass tatsächliche Feststellungen dazu getroffen würden, ob das Wohlbefinden der Tiere während des Transports beeinträchtigt gewesen sei.

    Die verbleibende Unsicherheit über das richtige Verständnis der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06) und 13.03.2008 (C-96/06) erklärt sich freilich vor dem Hintergrund, dass der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 06.05.2008 (VII R 32/05) weder problematisiert, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber der Behörde nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 Ermessen eingeräumt hat, noch subsumiert, dass im zu entscheidenden Fall als ermessensfehlerfreie und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende Entscheidung allein eine Versagung der gesamten Ausfuhrerstattung in Betracht kommt.

  • BFH, 12.07.2016 - VII R 14/15

    Keine revisionsrechtliche Bindung an nicht nachvollziehbare Tatsachenwürdigung -

    Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. Mai 2008 VII R 32/05 (BFHE 221, 342, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2008, 209) wird unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Viamex Agrar Handel vom 13. März 2008 C-96/06 (EU:C:2008:158, ZfZ 2008, 106, Rz 34, 41 und 44) der für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung erforderliche Nachweis in der Regel durch die Vorlage der insoweit vorgeschriebenen Dokumente erbracht.
  • FG Hamburg, 24.11.2009 - 4 K 58/08

    Einhaltung der Tierschutzrichtlinie - Keine Versagung der Ausfuhrerstattung bei

    Auch der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 6.5.2008 (VII R 32/05) betreffend ein Parallelverfahren die Erklärung des Kapitäns des Schiffes "B" vom 16.10.1997 mit Blick auf die von den britischen Behörden im Oktober/November 1999 vorgenommene Einstufung des Schiffes als nur für den Transport von Schafen geeignet als nicht ausreichend angesehen, die Feststellungen der britischen Behörden zu entkräften und den der Klägerin obliegenden Nachweis zu erbringen, dass bei dem Transport der Tiere die gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschriften eingehalten worden seien.
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