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   BFH, 05.11.1996 - VII R 36/96   

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https://dejure.org/1996,1395
BFH, 05.11.1996 - VII R 36/96 (https://dejure.org/1996,1395)
BFH, Entscheidung vom 05.11.1996 - VII R 36/96 (https://dejure.org/1996,1395)
BFH, Entscheidung vom 05. November 1996 - VII R 36/96 (https://dejure.org/1996,1395)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter - Zulassung als Helfer in Steuersachen nach der Abgabenordnung der DDR - Praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 46 Abs 1 S 2, AO (DDR) § 107a, StBerO (DDR) § 19 Abs 1, StBerO (DDR) § 19 Abs 2

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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.03.1966 - VII 265/63

    Gesuch um prüfungsbefreite Zulassung als Steuerberater oder als

    Auszug aus BFH, 05.11.1996 - VII R 36/96
    Er habe nämlich die Zulassung als Helfer in Steuersachen schon mit Schreiben vom 27. April 1990 bei der zuständigen Finanzbehörde beantragt, so daß bei der hier gebotenen beschleunigten Bearbeitung eine Entscheidung auf der Grundlage der alten Rechtslage noch vor Inkrafttreten der StBerO habe erwartet werden können (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 22. März 1996 VII 265/63, BFHE 85, 239, BStBl III 1966, 296).

    Das vom Kläger genannte BFH- Urteil in BFHE 85, 239, BStBl III 1966, 296 betreffe einen anderen Sachverhalt.

    Hat ein Bewerber seinen Antrag auf Berufszulassung so rechtzeitig bei der zuständigen Finanzbehörde gestellt, daß im Falle der Bearbeitung mit einer der Bedeutung der Angelegenheit entsprechenden und gebotenen Beschleunigung eine Entscheidung noch vor einer eingetretenen Rechtsänderung erwartet werden konnte, so ist nach der Rechtsprechung des Senats diese Entscheidung nach der alten Rechtslage zu treffen, falls diese für den Bewerber günstiger ist (vgl. das auch von der Revision zitierte Senatsurteil in BFHE 85, 239, BStBl III 1966, 296).

    Das gilt im Streitfall um so mehr, als der Kläger aufgrund seines bereits am 27. April 1990 beim Rat des Kreises X gestellten Zulassungsantrags nach dem Senatsurteil in BFHE 85, 239, BStBl III 1966, 296 davon ausgehen konnte, daß sein Antrag nach der bisherigen Rechtsprechung, also ohne Berücksichtigung der erst am 27. Juli 1990 in Kraft getretenen Vorschriften der StBerO beschieden werden würde.

  • BFH, 26.03.1996 - VII R 40/95

    Vorläufige Bestellung als Steuerbevollmächtigter - Zulassung zum steuerberatenden

    Auszug aus BFH, 05.11.1996 - VII R 36/96
    Die fehlende Rechtsgrundlage für die dem Kläger am 5. September 1990 verliehene Berufsbezeichnung Helfer in Steuersachen machte aber -- wie der Senat für einen vergleichbaren Sachverhalt mit Urteil vom 26. März 1996 VII R 40/95 (BFH/NV 1996, 853) entschieden hat -- die Bestellung nicht nichtig.

    Für den Kläger, der erst nach dem Außerkrafttreten dieser Zulassungsregelung und nach Inkrafttreten der StBerO als Helfer in Steuersachen zugelassen worden ist, kann aber nach dem Sinn und Zweck der Regelung über die kraft Gesetzes (d. h. ohne weiteres Zutun) wirkende Bestellung als Steuerbevollmächtigter (§ 19 Abs. 1 und 2 StBerO) nichts anderes gelten (ebenso das Senatsurteil in BFH/NV 1996, 853).

    Daraus folgt, daß die Rechtswidrigkeit der Zulassung als Helfer in Steuersachen auch die Bestellung als Steuerbevollmächtigter nach § 19 Abs. 1 und 2 StBerO erfaßt, dieser Rechtsmangel also auch der gesetzlichen Bestellung als Steuerbevollmächtigter anhaftet (ebenso Senatsurteile vom 7. März 1996 VII R 61, 62/95, BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334, 337, und in BFH/NV 1996, 853).

  • BFH, 07.03.1995 - VII R 4/94

    Steuerberater

    Auszug aus BFH, 05.11.1996 - VII R 36/96
    Da hier -- im Gegensatz zu den bisherigen Entscheidungen des Senats über die Rücknahme der Bestellung als Steuerberater, bei denen sich die Kenntnis der Rechtswidrigkeit aus der klaren und eindeutigen Re gelung des nach § 15 Abs. 2 StBerO be günstigten Personenkreises (Berufskatalog) ergab (vgl. Senatsurteil vom 7. März 1995 VII R 4/94, BFHE 177, 180, 184, BStBl II 1995, 421) -- dem Kläger hinsichtlich seiner Zulassung als Helfer in Steuersachen mit dem § 107a AO DDR 1970 und der MdF- AnO vom 7. Februar 1990 nicht derartige eindeutige Vorschriften entgegengehalten werden können, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Zulassung bereits nach dem klaren Wortlaut der Bestimmungen ergibt, kann hier nicht davon ausgegangen werden, daß er diese kannte oder kennen mußte.
  • BFH, 04.11.1993 - VII R 26/93

    Steuerbevollmächtigter in der ehemaligen DDR

    Auszug aus BFH, 05.11.1996 - VII R 36/96
    Der erkennende Senat hat aber in Anwendung der StBerO für die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter entschieden, daß eine Bestellung nach dieser Verordnung nur für Bürger der DDR in Betracht kam und daß die als Zulassungsvoraussetzung geforderte praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts der ehemaligen DDR gewonnen sein muß (vgl. Urteile vom 11. Mai 1993 VII R 98/92, BFH/NV 1994, 194; vom 4. November 1993 VII R 26/93, BFH/NV 1994, 663; vom 1. Februar 1994 VII R 27/93, BFHE 173, 471, BStBl II 1994, 822).
  • BFH, 11.05.1993 - VII R 98/92

    Zulassung zur Aufnahme einer Tätigkeit als Helfer in Steuersachen - Anwendbarkeit

    Auszug aus BFH, 05.11.1996 - VII R 36/96
    Der erkennende Senat hat aber in Anwendung der StBerO für die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter entschieden, daß eine Bestellung nach dieser Verordnung nur für Bürger der DDR in Betracht kam und daß die als Zulassungsvoraussetzung geforderte praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts der ehemaligen DDR gewonnen sein muß (vgl. Urteile vom 11. Mai 1993 VII R 98/92, BFH/NV 1994, 194; vom 4. November 1993 VII R 26/93, BFH/NV 1994, 663; vom 1. Februar 1994 VII R 27/93, BFHE 173, 471, BStBl II 1994, 822).
  • BFH, 01.02.1994 - VII R 27/93

    Zulassung als Steuerbevollmächtigter in der ehemaligen DDR

    Auszug aus BFH, 05.11.1996 - VII R 36/96
    Der erkennende Senat hat aber in Anwendung der StBerO für die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter entschieden, daß eine Bestellung nach dieser Verordnung nur für Bürger der DDR in Betracht kam und daß die als Zulassungsvoraussetzung geforderte praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts der ehemaligen DDR gewonnen sein muß (vgl. Urteile vom 11. Mai 1993 VII R 98/92, BFH/NV 1994, 194; vom 4. November 1993 VII R 26/93, BFH/NV 1994, 663; vom 1. Februar 1994 VII R 27/93, BFHE 173, 471, BStBl II 1994, 822).
  • BFH, 26.11.1996 - VII R 11/96

    Rücknahme der Bestellung zum Steuerbevollmächtigten - Voraussetzungen der

    Die fehlende Rechtsgrundlage für eine nach Inkrafttreten der StBerO verliehene Berufsbezeichnung Helfer in Steuersachen macht aber -- wie der Senat mit Urteilen vom 26. März 1996 VII R 40/95 (BFH/NV 1996, 853) und vom 5. November 1996 VII R 36/96 entschieden hat -- die Bestellung nicht nichtig, sondern allenfalls rechtswidrig.

    Da nach den vorstehenden Ausführungen die von der Klägerin behauptete Zulassung als Helferin in Steuersachen nicht nichtig, sondern rechtswirksam wäre, wäre die Klägerin gemäß § 19 Abs. 1 und 2 StBerO kraft Gesetzes als Steuerbevollmächtigte zu behandeln, die nach § 40 a Abs. 1 Satz 1 StBerG als vorläufig bestellt gilt (Senatsurteile in BFH/NV 1996, 853 und vom 5. November 1996 VII R 36/96, BFH/NV 1997, 266).

    Wie bereits in dem Senatsurteil in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334, 338 ausgeführt, war deshalb hinsichtlich der in § 2 Abs. 2 Buchst. a MdF-AnO vorgeschriebenen Erfahrung auf dem "Gebiet des Steuerrechts" nach Abschluß des Vertrages über die Währungsunion und hier sogar nach der Wiedervereinigung die Auffassung der Klägerin vertretbar, daß diese Zulassungsvoraussetzung sich nicht nur auf das -- dort nicht ausdrücklich genannte -- Steuerrecht der DDR beziehe (ebenso Senatsurteil vom 5. November 1996 VII R 36/96).

    Nach den Senatsurteilen in BFH/NV 1996, 853 und vom 5. November 1996 VII R 36/96 ergibt sich allein daraus, daß die Zulassung als Helfer in Steuersachen nach Wegfall der maßgeblichen Rechtsgrundlage (§ 107 a AO DDR 1970) ausgesprochen wird, nicht, daß der Begünstigte ihre Rechtswidrigkeit kannte oder kennen mußte.

    Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß im Falle der Zulassung der Klägerin als Helferin in Steuer sachen als maßgeblicher Bestellungsakt auch nach der Rechtsauffassung des FG keine unzuständige Behörde tätig geworden ist (vgl. hierzu auch das Senatsurteil vom 5. November 1996 VII R 36/96).

  • BFH, 17.06.1999 - VII R 64/98

    Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der vorläufigen Bestellung

    Hingegen enthalte das BFH-Urteil vom 5. November 1996 VII R 36/96 (BFH/NV 1997, 266) in dem es um eine Bestellung vom 5. September 1990 zum Helfer in Steuersachen gegangen sei, i.V.m. dem Urteil vom 7. März 1996 VII R 61, 62/95 (BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334, 338) den Rechtssatz: "... Der Bewerber um die Zulassung zu einem steuerberatenden Beruf durfte daher die Rechtslage dahin einschätzen, daß DDR-Bürgerschaft und DDR-Steuererfahrung nicht unbedingte Voraussetzungen seiner Zulassung seien.".

    Das gleiche galt für die Bestellung von Steuerbevollmächtigten nach § 19 Abs. 3 StBerO (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 266).

    Der Senat hat zwar im Falle der Zulassung als Helfer in Steuersachen entschieden, daß die entsprechende Auslegung der MdF-AnO nicht so eindeutig war, daß sie ohne weiteres auch von einem Bewerber um die Zulassung als Helfer in Steuersachen hätte erkannt werden können (vgl. BFH-Urteile in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334; in BFH/NV 1997, 266; vom 25. Februar 1997 VII R 94/96, BFH/NV 1997, 532).

    Den Urteilen des Senats betreffend die Rücknahme der gemäß § 19 Abs. 2 StBerO gesetzlich zu einer nach § 40 a StBerG vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter umgewandelten Zulassung als Helfer in Steuersachen (BFH-Urteile in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334; in BFH/NV 1997, 266, und in BFH/NV 1997, 532) ist nicht zu entnehmen, daß alle, die einen Antrag auf Zulassung als Helfer in Steuersachen vor dem 27. Juli 1990 gestellt haben, so zu stellen sind, als seien sie noch rechtzeitig zum Helfer in Steuersachen bestellt worden (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 976).

  • BFH, 19.01.1999 - VII R 49/98

    Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der vorläufigen Bestellung

    Das gleiche galt für die Bestellung von Steuerbevollmächtigten nach § 19 Abs. 3 StBerO (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1996 VII R 36/96, BFH/NV 1997, 266).

    Der Senat hat zwar im Falle der Zulassung als Helfer in Steuersachen entschieden, daß die entsprechende Auslegung der MdF-AnO nicht so eindeutig war, daß sie ohne weiteres auch von einem Bewerber um die Zulassung als Helfer in Steuersachen hätte erkannt werden können (vgl. BFH-Urteile in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334; in BFH/NV 1997, 266; vom 25. Februar 1997 VII R 94/96, BFH/NV 1997, 532).

    Anders als der Kläger meint ist den Urteilen des Senats betreffend die Rücknahme der gemäß § 19 Abs. 2 StBerO gesetzlich zu einer nach § 40 a StBerG vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter umgewandelten Zulassung als Helfer in Steuersachen (BFH-Urteile in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334; in BFH/NV 1997, 266; in BFH/NV 1997, 532) nicht zu entnehmen, daß alle, die einen Antrag auf Zulassung als Helfer in Steuersachen vor dem 27. Juli 1990 gestellt haben, so zu stellen sind, als seien sie noch rechtzeitig zum Helfer in Steuersachen bestellt worden.

    Falls sich solche darunter befanden, war dies, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, jedenfalls nicht im Sinne der dafür maßgebenden MdF-AnO (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 266, und in BFH/NV 1997, 532).

  • BFH, 25.02.1997 - VII R 94/96
    Die fehlende Rechtsgrundlage für eine nach Inkrafttreten der StBerO verliehene Berufsbezeichnung Helfer in Steuersachen (die im Streitfall verwendete Bezeichnung Helfer "zu" Steuersachen ist -- wie das FG ausgeführt hat -- als bloße Falschbezeichnung unerheblich) macht aber -- wie der Senat mit Urteilen vom 26. März 1996 VII R 40/95 (BFH/NV 1996, 853) und vom 5. November 1996 VII R 36/96 (BFH/NV 1997, 266) entschieden hat -- die Bestellung nicht nichtig, sondern allenfalls rechtswidrig.

    b) Da nach den vorstehenden Ausführungen die Zulassung des Klägers als Helfer in Steuersachen nicht nichtig, sondern rechtswirksam war, ist der Kläger gemäß § 19 Abs. 1 und 2 StBerG kraft Gesetzes als Steuerbevollmächtigter zu behandeln, der nach § 40 a Abs. 1 Satz 1 StBerG als vorläufig bestellt gilt (Senatsurteile in BFH/NV 1996, 853, und vom 5. November 1996 VII R 36/96).

    Wie bereits in dem Senatsurteil in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334, 338 ausgeführt, war deshalb hinsichtlich der in § 2 Abs. 2 Buchst. a MdF-AnO vorgeschriebenen Erfahrung auf dem "Gebiet des Steuerrechts" nach Abschluß des Vertrages über die Währungsunion und hier kurz vor der Wiedervereinigung die Auffassung des Klägers vertretbar, daß diese Zulassungsvoraussetzung sich nicht nur auf das -- dort nicht ausdrücklich genannte -- Steuerrecht der DDR beziehe (ebenso Senatsurteil vom 5. November 1996 VII R 36/96).

    c) Nach den Senatsurteilen in BFH/NV 1996, 853 und vom 5. November 1996 VII R 36/96 ergibt sich allein daraus, daß die Zulassung als Helfer in Steuersachen nach Wegfall der maßgeblichen Rechtsgrundlage (§ 107 a AO DDR 1970) ausgesprochen wird, nicht, daß der Begünstigte ihre Rechtswidrigkeit kannte oder kennen mußte.

  • BFH, 17.11.1998 - VII R 45/98

    Helfer in Steuersachen; Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

    Im Streitfall war die Rechtslage in bezug auf die Möglichkeit, als Helfer in Steuersachen zugelassen zu werden, anders als in den Fällen, in denen der Antrag auf Zulassung als Helfer in Steuersachen vor Inkrafttreten der StBerO (27. Juli 1990) gestellt wurde (vgl. dazu Senatsurteile in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334; vom 5. November 1996 VII R 36/96, BFH/NV 1997, 266; vom 25. Februar 1997 VII R 94/96, BFH/NV 1997, 532), klar und eindeutig.

    Der Senat hat zwar in Fällen, in denen noch die Zulassung als Helfer in Steuersachen nach § 107 a AO DDR 1970 in Betracht kam, entschieden, es sei nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, daß die in § 2 Abs. 2 MdF-AnO geforderten praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR gewonnen sein mußten, und es könne daher das Nichterkennen dieser Notwendigkeit dem Betroffenen nicht vorgeworfen werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334; in BFH/NV 1997, 266, und in BFH/NV 1997, 532).

  • BFH, 19.01.1999 - VII R 50/98

    Steuerbevollmächtigter, Rücknahme der vorläufigen Bestellung

    Nach der StBerO war aber eindeutig, daß nur Bürger der DDR, die die erforderlichen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR erlangt hatten, für eine Bestellung als Steuerberater in Betracht kamen (§§ 1, 14, 15 StBerO) und das Gleiche auch für die Bestellung von Steuerbevollmächtigten nach § 19 Abs. 3 StBerO galt (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1996 VII R 36/96, BFH/NV 1997, 266), weil § 19 Abs. 3 insoweit auf die in § 14 Abs. 1 StBerO genannten Voraussetzungen verwies.

    Der Senat hat zwar im Falle der Zulassung als Helfer in Steuersachen entschieden, daß die entsprechende Auslegung der MdF-AnO nicht so eindeutig war, daß sie ohne weiteres auch von einem Bewerber um die Zulassung als Helfer in Steuersachen hätte erkannt werden können (vgl. BFH-Urteile in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334; in BFH/NV 1997, 266; vom 25. Februar 1997 VII R 94/96, BFH/NV 1997, 532).

  • BFH, 20.05.1999 - VII B 221/99

    Steuerberatende Berufe - Wirtschaftsberatende Berufe - Fachgehilfe - Helfer in

    Der Senat hat mehrfach entschieden, daß, sofern eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter überhaupt nach § 70 StBerO i.V.m. der Anordnung über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern (MdF-AnO) vom 7. Februar 1990 (GBl DDR I Nr. 11, 92) möglich gewesen sein sollte, u.a. Voraussetzung für die Bestellung war, daß der Bewerber Bürger der DDR war (vgl. dazu BFH-Urteile vom 11. Mai 1993 VII R 98/92, BFH/NV 1994, 194; vom 4. November 1993 VII R 26/93, BFH/NV 1994, 663; vom 1. Februar 1994 VII R 27/93, BFHE 173, 471, BStBl II 1994, 822; vom 5. November 1996 VII R 36/96, BFH/NV 1997, 266).

    Auch die behauptete Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und den Senatsurteilen in BFH/NV 1997, 266, und vom 7. März 1996 VII R 61, 62/95 (BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334) besteht nicht.

  • BFH, 19.01.1999 - VII R 53/97

    Endgültige Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der vorläufigen

    Sie ist der Meinung, daß das Senatsurteil vom 5. November 1996 VII R 36/96 (BFH/NV 1997, 266) nicht auf den Streitfall zu übertragen sei, und weist darauf hin, daß dem Kläger die Staatsbürgerschaft der DDR nicht verliehen worden sei.

    e) Aus den Ausführungen des Senats in dem vom Kläger angeführten Urteil in BFH/NV 1997, 266 läßt sich im Streitfall nichts zu Gunsten des Klägers entnehmen.

  • BFH, 22.07.1999 - VII B 184/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 26. März 1996 VII R 40/95, BFH/NV 1996, 853; vom 5. November 1996 VII R 36/96, BFH/NV 1997, 266) mußte die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Zulassung am 13. Juli 1990 nicht erkennen, daß die MdF-AnO nicht mehr galt, die Grundlage ihrer Zulassung war.

    Entsprechendes gilt in bezug auf die von der Klägerin vorsorglich gerügte Divergenz des angefochtenen Urteils zu dem Senatsurteil in BFH/NV 1997, 266.

  • BFH, 20.05.1999 - VII B 220/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

    Der Senat hat mehrfach entschieden, daß, sofern eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter überhaupt nach § 70 StBerO i.V.m. der MdF-AnO möglich gewesen sein sollte, u.a. Voraussetzung für die Bestellung war, daß der Bewerber Bürger der DDR war (vgl. dazu BFH-Urteile vom 11. Mai 1993 VII R 98/92, BFH/NV 1994, 194; vom 4. November 1993 VII R 26/93, BFH/NV 1994, 663; vom 1. Februar 1994 VII R 27/93, BFHE 173, 471, BStBl II 1994, 822; vom 5. November 1996 VII R 36/96, BFH/NV 1997, 266).

    Auch die behauptete Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und den Senatsurteilen in BFH/NV 1997, 266, und vom 7. März 1996 VII R 61, 62/95 (BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334) besteht nicht.

  • FG Sachsen, 22.04.1998 - 1 K 322/96

    Rücknahme einer vorläufigen Bestellung zum Steuerbevollmächtigten; Handeln einer

  • FG Thüringen, 12.04.2000 - III 1325/97

    Rücknahme der vorläufigen Bestellung eines Steuerberaters

  • BFH, 03.03.1998 - VII R 97/97

    Antrag eines vorläufig bestellten Steuerberaters auf endgültige Bestellung als

  • BFH, 28.06.1999 - VII B 147/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Divergenz

  • BFH, 19.01.1999 - VII R 54/98

    Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der Bestellung wegen fehlender Erfahrung

  • FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2001 - 1 K 314/00

    Beteiligte und anzuwendendes Verfahrensrecht für Antrag auf Aufhebung eines

  • BFH, 18.08.1999 - VII B 91/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

  • FG Thüringen, 15.03.2000 - III 1388/98

    Keine Wiederholungsprüfung im Rahmen der endgültigen Bestellung zum Steuerberater

  • BFH, 19.07.1999 - VII B 339/98

    Helfer in Steuersachen - Staatsbürgerschaft der DDR - Bestellung als

  • FG Sachsen, 22.04.1998 - 1 K 338/96

    Voraussetzungen der Rücknahme der vorläufigen Bestellung zum

  • BFH, 16.08.1999 - VII B 164/99

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

  • BFH, 08.06.1999 - VII B 62/98

    Helfer in Steuersachen - Zulassungsvoraussetzungen - Steuerfachgehilfe -

  • FG Thüringen, 19.03.1998 - I 303/97

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bestellung zum Steuerbevollmächtigten;

  • BFH, 29.07.1997 - VII R 112/96
  • BFH, 19.07.1999 - VIII B 218/98

    Bestellung als Steuerbevollmächtigter - Befreiung von Prüfung -

  • BFH, 19.07.1999 - VII B 218/98
  • FG Hessen, 12.09.2007 - 5 K 1918/05

    Die Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige

  • FG Thüringen, 22.08.2001 - III 938/01

    Es ist nicht verfassungswidrig, dass nach dem 31.12.1997 keine

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