Weitere Entscheidung unten: BFH, 16.11.2004

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   BFH, 29.10.2002 - VII R 46/01   

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https://dejure.org/2002,9505
BFH, 29.10.2002 - VII R 46/01 (https://dejure.org/2002,9505)
BFH, Entscheidung vom 29.10.2002 - VII R 46/01 (https://dejure.org/2002,9505)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 2002 - VII R 46/01 (https://dejure.org/2002,9505)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zahlung der Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr von Kochhinterschinken von Hausschweinen ohne Knochen nach Russland - Marktordnungswarenlistennummer - Auslegung des Art. 3 Abs. 5 Buchst. a und Abs. 6, Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 und Art. 78 Abs. 3 ZK - Ausfuhranmeldung ...

  • Judicialis

    MOG § 10 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage an EuGH : Anspruch auf Zahlung der Ausfuhrerstattung; keine Identität zwischen angemeldeter und ausgeführter Sendung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 21.01.1999 - C-54/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - VII R 46/01
    Die Rechtsprechung des FG weiche von der bindenden Auslegung der einschlägigen Normen durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in seinem Urteil vom 21. Januar 1999 Rs. C-54/95 (EuGHE 1999, I-35, Randnr. 75) ab.

    Zweifel daran, ob die zuvor dargestellte Auffassung richtig ist, vermag der Senat im Hinblick auf das Urteil des EuGH in EuGHE 1999, I-35, auf das sich das HZA beruft, nicht ganz auszuschließen.

  • EuGH, 27.02.1992 - C-5/90

    Bremer Rolandmühle Erling u.a. / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - VII R 46/01
    Dieses Verständnis des FG, bestätigt durch das Urteil des EuGH vom 27. Februar 1992 Rs. C-5/90 und C-206/90 (EuGHE 1992, I-1157), trage sowohl den Belangen der Zollbehörde Rechnung als auch den anzuerkennenden Bedürfnissen der Ausführer, denen angesichts der Komplexität der Erstattungsnomenklatur auch bei äußerster Anstrengung tatsächlich ein Irrtum bei der Bezeichnung der Ausfuhrwaren unterlaufen könne.

    Der Umstand, dass für den Kochhinterschinken und das Kasseler jeweils ein anderer Erstattungssatz gilt, rechtfertigt es jedenfalls nicht, anzunehmen, dass sich die Ausfuhranmeldung nicht auch auf das Kasseler bezogen hat (vgl. EuGH, Urteil in EuGHE 1992, I-1157).

  • BFH, 16.10.2003 - VII B 6/03

    NZB: Divergenz

    Der Senat hat vielmehr in seinem Vorlagebeschluss vom 29. Oktober 2002 VII R 46/01 (BFH/NV 2003, 218, 220) die Auffassung vertreten, dass die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil in EuGHE 1999, I-35 Rdnr. 75 nur für den Fall gelten, dass eine nachträgliche Berichtigung der Ausfuhranmeldung, die durch die Behörde nach Art. 78 Abs. 3 ZK jederzeit vorgenommen werden könne, nicht stattgefunden hat.

    Folglich kann sie sich gegenüber dem Bescheid des HZA auf Vertrauensschutz berufen, auch wenn der EuGH auf den Vorlagebeschluss in BFH/NV 2003, 218, 220 im Anschluss an sein Urteil in EuGHE 1999, I-35 Rdnr. 75 die Möglichkeit einer nachträglichen Berichtigung der Ausfuhranmeldung verneinen sollte.

  • BFH, 18.11.2003 - VII R 64/02

    Vorlage an EuGH : Ausfuhrerstattung bei Anmeldung eines anderen als des

    Der Senat erinnert in diesem Zusammenhang an seinen Beschluss vom 29. Oktober 2002 VII R 46/01 (BFH/NV 2003, 218; Rechtssache des EuGH C-446/02), in dem der Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu Fragen ersucht wird, die denen ähneln, die sich im Streitfall stellen.
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Rechtsprechung
   BFH, 16.11.2004 - VII R 46/01 (1)   

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https://dejure.org/2004,10303
BFH, 16.11.2004 - VII R 46/01 (1) (https://dejure.org/2004,10303)
BFH, Entscheidung vom 16.11.2004 - VII R 46/01 (1) (https://dejure.org/2004,10303)
BFH, Entscheidung vom 16. November 2004 - VII R 46/01 (1) (https://dejure.org/2004,10303)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Rückforderungsbescheiden; Ausschluss des Erstattungsanspruchs durch falsche Bezeichnung der Waren in der Ausfuhranmeldung; Zulässigkeit der Berichtigung einer ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 3665/87 Art 3, VO (EWG) Nr 3665/87 Art 5, VO (EWG) Nr 3665/87 Art 11, MOG § 10, VwVfG § 48
    Ausfuhrerstattung; Rückforderung; Warenbezeichnung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 30.04.2004 - C-446/02

    Gouralnik

    Auszug aus BFH, 16.11.2004 - VII R 46/01
    Auf Ersuchen des Senats nach Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft n.F. (EG) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) durch Beschluss vom 30. April 2004 (Rs. C-446/02) folgende für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtssätze aufgestellt:.
  • EuGH, 21.01.1999 - C-54/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus BFH, 16.11.2004 - VII R 46/01
    Wie Rdnr. 36 dessen Urteils ausführt, ist der von dem EuGH in dem Urteil vom 21. Januar 1999 Rs. C-54/95 (EuGHE 1999, I-35) aufgestellte Rechtssatz, Ausfuhrerstattung dürfe nicht gewährt werden, wenn die tatsächlich ausgeführte Ware infolge eines dem Ausführer zurechenbaren Verhaltens nicht der angemeldeten Ware entspricht, auf den vorliegenden Streitfall nicht zu übertragen.
  • FG Düsseldorf, 16.03.2006 - 11 K 2442/03

    Auflösungsverlust; GmbH-Beteiligung; Bürgschaft; Nachträgliche

    Vielmehr hat er in einer Entscheidung vom 22. Februar 2005 VIII R 41/03 (BFH/NV 2005, 933) die Finanzplanbürgschaften, die von einem Gesellschafter im Rahmen eines "erkennbaren Finanzplanes" übernommen würden, als eigenständige Fallgruppe ausdrücklich aufrechterhalten; dies allerdings, ohne zu der Rechtsprechungsänderung des BGH aus dem Jahr 1999 Stellung zu nehmen.
  • FG Hamburg, 09.11.2010 - 4 K 278/07

    Ausfuhrerstattung: Begriff des Ausführers im Erstattungsrecht - Korrektur einer

    Der Bundesfinanzhof versteht den letzten Halbsatz des vorstehend zitierten Entscheidungssatzes des Europäischen Gerichtshofes nicht als eine selbständige Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung, welche neben die in diesem Entscheidungssatz zuvor genannte zollamtlich Feststellung, dass die Sendung zu einem Teil ein anderes als das angemeldete Erzeugnis enthielt, treten müsste und von irgendwelchen zusätzlichen Voraussetzungen außer dieser Feststellung abhängig wäre (vgl. BFH, Urteil vom 16.11.2004, VII R 46/01, BFH/NV 2005, 933).
  • FG Hamburg, 15.03.2005 - IV 155/03

    Rückforderung von Ausfuhrerstattung wegen ungenauer Warenbezeichnung und

    Dem folgend hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.11.2004 ( VII R 46/01) in einem Fall, in dem die Ausfuhr von Kochhinterschinken von Hausschweinen ohne Knochen angemeldet, tatsächlich aber Kasslerfleisch ausgeführt worden war, entschieden, dass die Ausfuhrerstattung dem entspricht, was nach den einschlägigen Erstattungssätzen für die ausgeführte Ware zu gewähren ist.
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