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   BFH, 19.01.1999 - VII R 49/98   

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https://dejure.org/1999,3004
BFH, 19.01.1999 - VII R 49/98 (https://dejure.org/1999,3004)
BFH, Entscheidung vom 19.01.1999 - VII R 49/98 (https://dejure.org/1999,3004)
BFH, Entscheidung vom 19. Januar 1999 - VII R 49/98 (https://dejure.org/1999,3004)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Steuerbevollmächtigter - DDR - Bestellung - Rücknahme - Übergangsprüfung - Vertrauensschutz

  • Judicialis

    StBerG § 40 a Abs. 4; ; StBerG § ... 46 Abs. 1 Satz 2; ; StBerG § 40 a Abs. 1 Satz 3; ; StBerG § 46 Abs. 1; ; StBerG § 40 a; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; StBerO § 19 Abs. 2; ; StBerO § 19 Abs. 3; ; StBerO § 14 Abs. 1; ; StBerO § 15 Abs. 1; ; StBerO § 70; ; AO § 107a; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 46 Abs. 1 S. 2; StBerO §§ 19 70
    Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der vorläufigen Bestellung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 46 Abs 1, StBerG § 40 a, StBerO (DDR) § 70, StBerO (DDR) § 19
    Gutgläubigkeit; Prüfungsbefreiung; Staatsbürgerschaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 05.11.1996 - VII R 36/96

    Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter - Zulassung als

    Auszug aus BFH, 19.01.1999 - VII R 49/98
    Das gleiche galt für die Bestellung von Steuerbevollmächtigten nach § 19 Abs. 3 StBerO (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1996 VII R 36/96, BFH/NV 1997, 266).

    Der Senat hat zwar im Falle der Zulassung als Helfer in Steuersachen entschieden, daß die entsprechende Auslegung der MdF-AnO nicht so eindeutig war, daß sie ohne weiteres auch von einem Bewerber um die Zulassung als Helfer in Steuersachen hätte erkannt werden können (vgl. BFH-Urteile in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334; in BFH/NV 1997, 266; vom 25. Februar 1997 VII R 94/96, BFH/NV 1997, 532).

    Anders als der Kläger meint ist den Urteilen des Senats betreffend die Rücknahme der gemäß § 19 Abs. 2 StBerO gesetzlich zu einer nach § 40 a StBerG vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter umgewandelten Zulassung als Helfer in Steuersachen (BFH-Urteile in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334; in BFH/NV 1997, 266; in BFH/NV 1997, 532) nicht zu entnehmen, daß alle, die einen Antrag auf Zulassung als Helfer in Steuersachen vor dem 27. Juli 1990 gestellt haben, so zu stellen sind, als seien sie noch rechtzeitig zum Helfer in Steuersachen bestellt worden.

    Falls sich solche darunter befanden, war dies, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, jedenfalls nicht im Sinne der dafür maßgebenden MdF-AnO (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 266, und in BFH/NV 1997, 532).

  • BFH, 25.02.1997 - VII R 94/96
    Auszug aus BFH, 19.01.1999 - VII R 49/98
    Der Senat hat zwar im Falle der Zulassung als Helfer in Steuersachen entschieden, daß die entsprechende Auslegung der MdF-AnO nicht so eindeutig war, daß sie ohne weiteres auch von einem Bewerber um die Zulassung als Helfer in Steuersachen hätte erkannt werden können (vgl. BFH-Urteile in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334; in BFH/NV 1997, 266; vom 25. Februar 1997 VII R 94/96, BFH/NV 1997, 532).

    Anders als der Kläger meint ist den Urteilen des Senats betreffend die Rücknahme der gemäß § 19 Abs. 2 StBerO gesetzlich zu einer nach § 40 a StBerG vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter umgewandelten Zulassung als Helfer in Steuersachen (BFH-Urteile in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334; in BFH/NV 1997, 266; in BFH/NV 1997, 532) nicht zu entnehmen, daß alle, die einen Antrag auf Zulassung als Helfer in Steuersachen vor dem 27. Juli 1990 gestellt haben, so zu stellen sind, als seien sie noch rechtzeitig zum Helfer in Steuersachen bestellt worden.

    Falls sich solche darunter befanden, war dies, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, jedenfalls nicht im Sinne der dafür maßgebenden MdF-AnO (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 266, und in BFH/NV 1997, 532).

  • BFH, 11.05.1993 - VII R 98/92

    Zulassung zur Aufnahme einer Tätigkeit als Helfer in Steuersachen - Anwendbarkeit

    Auszug aus BFH, 19.01.1999 - VII R 49/98
    Es kann dahingestellt bleiben, ob § 70 StBerO auch Personen, die nicht zu dem in § 19 Abs. 3 StBerO abschließend genannten Personenkreis gehörten, die Möglichkeit einräumte, eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter zu erhalten (vgl. schon unentschieden BFH-Urteil vom 11. Mai 1993 VII R 98/92, BFH/NV 1994, 194, 196; dazu auch Hein, DStZ 1998, 79, 85).

    Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger jedoch nicht, weil er weder Bürger der DDR war noch die erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR besaß (dazu BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 194; vom 4. November 1993 VII R 26/93, BFH/NV 1994, 663; vom 1. Februar 1994 VII R 27/93, BFHE 173, 471, BStBl II 1994, 822) noch die vorgeschriebene Prüfung abgelegt hatte, geschweige denn --wie das FG für den Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen bindend festgestellt hat (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)-- von der Prüfung befreit worden war.

  • BFH, 04.11.1993 - VII R 26/93

    Steuerbevollmächtigter in der ehemaligen DDR

    Auszug aus BFH, 19.01.1999 - VII R 49/98
    Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger jedoch nicht, weil er weder Bürger der DDR war noch die erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR besaß (dazu BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 194; vom 4. November 1993 VII R 26/93, BFH/NV 1994, 663; vom 1. Februar 1994 VII R 27/93, BFHE 173, 471, BStBl II 1994, 822) noch die vorgeschriebene Prüfung abgelegt hatte, geschweige denn --wie das FG für den Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen bindend festgestellt hat (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)-- von der Prüfung befreit worden war.
  • BFH, 01.02.1994 - VII R 27/93

    Zulassung als Steuerbevollmächtigter in der ehemaligen DDR

    Auszug aus BFH, 19.01.1999 - VII R 49/98
    Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger jedoch nicht, weil er weder Bürger der DDR war noch die erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR besaß (dazu BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 194; vom 4. November 1993 VII R 26/93, BFH/NV 1994, 663; vom 1. Februar 1994 VII R 27/93, BFHE 173, 471, BStBl II 1994, 822) noch die vorgeschriebene Prüfung abgelegt hatte, geschweige denn --wie das FG für den Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen bindend festgestellt hat (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)-- von der Prüfung befreit worden war.
  • BFH, 26.09.1995 - VII R 19/94

    Prüfungsfreie Zulassung zum Steuerbevollmächtigten - Rücknahme der vorläufigen

    Auszug aus BFH, 19.01.1999 - VII R 49/98
    c) Hätte sich der Kläger nicht auf die Behörde verlassen, sondern --wie von ihm als Bewerber um eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter zu erwarten-- die einschlägigen Vorschriften betreffend seine Bestellung eingesehen (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 1995 VII R 19/94, BFH/NV 1996, 369), so hätte er ohne weiteres erkennen können, daß er die Voraussetzungen für eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter nicht erfüllte und seine Bestellung deshalb rechtswidrig war.
  • BFH, 26.11.1996 - VII R 11/96

    Rücknahme der Bestellung zum Steuerbevollmächtigten - Voraussetzungen der

    Auszug aus BFH, 19.01.1999 - VII R 49/98
    Da der Kläger nicht bereits zum Helfer in Steuersachen zugelassen worden war und deshalb nicht die Rechtmäßigkeit einer nach § 19 Abs. 2 StBerO gesetzlich erfolgten Umwandlung einer auf der Grundlage des § 107a der Abgabenordnung der DDR (AO-DDR 1970) vom 18. September 1970 (GBl DDR, Sonderdruck Nr. 681) i.V.m. der MdF-AnO ausgesprochenen Zulassung als Helfer in Steuersachen in eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter in Rede steht (dazu vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 1996 VII R 11/96, BFH/NV 1998, 90, 92), ist die Rechtmäßigkeit der Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter nur aufgrund der StBerO zu beurteilen.
  • BFH, 17.06.1999 - VII R 64/98

    Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der vorläufigen Bestellung

    Ist dem Kläger auf seinen Antrag vom 28. Mai 1990 nicht bereits die Zulassung als Helfer in Steuersachen erteilt worden, sondern ist er erst am 25. September 1990 als Steuerbevollmächtigter bestellt worden, so ist die Rechtmäßigkeit der Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter nur nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden StBerO zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 1999 VII R 49/98, BFH/NV 1999, 976).

    Die Frage der Kenntnis oder des Kennenmüssens der Rechtswidrigkeit einer Bestellung läßt sich nicht anhand der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Vorschriften, sondern nur unter Berücksichtigung der der Bestellung tatsächlich zugrunde gelegten Vorschriften (hier der StBerO und allenfalls kraft Verweisung die MdF-AnO) beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 976).

    Den Urteilen des Senats betreffend die Rücknahme der gemäß § 19 Abs. 2 StBerO gesetzlich zu einer nach § 40 a StBerG vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter umgewandelten Zulassung als Helfer in Steuersachen (BFH-Urteile in BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334; in BFH/NV 1997, 266, und in BFH/NV 1997, 532) ist nicht zu entnehmen, daß alle, die einen Antrag auf Zulassung als Helfer in Steuersachen vor dem 27. Juli 1990 gestellt haben, so zu stellen sind, als seien sie noch rechtzeitig zum Helfer in Steuersachen bestellt worden (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 976).

  • BFH, 19.07.1999 - VII B 117/98

    Steuerbevollmächtigter - Rücknahme der Bestellung - Grundsätzliche Bedeutung -

    Im übrigen kommt es auf die Wirksamkeit dieser Berichtigung auch nicht an, weil sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs schon aus dem übrigen Wortlaut der Steuerberatungsordnung eindeutig ergibt, daß sie als Übergangsvorschrift nur für ehemalige Bürger der DDR galt und sich nur auf Sachverhalte in der ehemaligen DDR bezog (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1999 VII R 49/98, BFH/NV 1999, 976).

    Der Senat hat hierzu in zahlreichen Entscheidungen bereits Stellung genommen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. Januar 1999 VII R 50/98, BFH/NV 1999, 976).

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat, handelt es sich bei der StBerO gerade um eine Regelung für Bürger bzw. ehemalige Bürger der DDR, die auf die besonderen Verhältnisse in der DDR abgestellt war, die für Bürger aus den alten Bundesländern nicht zutrafen (vgl. Senatsurteil VII R 49/98, BFH/NV 1999, 976; Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 5. Februar 1997 1 BvR 127/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 336).

  • BFH, 20.05.1999 - VII B 221/99

    Steuerberatende Berufe - Wirtschaftsberatende Berufe - Fachgehilfe - Helfer in

    Er hat darüber hinaus erkannt, daß sich dies aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung im Lichte der StBerO so eindeutig ergab, daß Bewerber um eine Bestellung als Steuerbevollmächtigte dies bei der erforderlichen Befassung mit den Vorschriften ohne weiteres hätten erkennen müssen (vgl. u.a. Senatsurteil vom 19. Januar 1999 VII R 49/98, nicht veröffentlicht).

    Während es in den genannten Senatsurteilen um die Rücknahme einer nach § 19 Abs. 2 StBerO kraft Gesetzes erfolgten Umwandlung einer vorangegangenen Zulassung als Helfer in Steuersachen in eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter ging, handelt es sich im Streitfall um die Rücknahme einer Bestellung als Steuerbevollmächtigter, der keine Zulassung als Helfer in Steuersachen vorangegangen ist und für deren rechtliche Beurteilung bereits die StBerO maßgebend war, aus der im Gegensatz zu der MdF-AnO zu entnehmen war, daß sie offenkundig nur Sachverhalte in der (ehemaligen) DDR betraf, also auch nur Bürger der DDR gegenüber Bürgern der Bundesrepublik (nach dem Stand von vor dem 3. Oktober 1990) begünstigte (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1999 VII R 49/98 und VII R 50/98).

  • BFH, 20.05.1999 - VII B 220/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

    Er hat darüber hinaus erkannt, daß sich dies aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung im Lichte der StBerO so eindeutig ergab, daß Bewerber um eine Bestellung als Steuerbevollmächtigte dies bei der erforderlichen Befassung mit den Vorschriften ohne weiteres hätten erkennen müssen (vgl. u.a. Senatsurteil vom 19. Januar 1999 VII R 49/98, nicht veröffentlicht).

    Während es in den genannten Senatsurteilen um die Rücknahme einer nach § 19 Abs. 2 StBerO kraft Gesetzes erfolgten Umwandlung einer vorangegangenen Zulassung als Helfer in Steuersachen in eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter ging, handelt es sich im Streitfall um die Rücknahme einer Bestellung als Steuerbevollmächtigter, der keine Zulassung als Helfer in Steuersachen vorangegangen ist und für deren rechtliche Beurteilung bereits die StBerO maßgebend war, aus der im Gegensatz zu der MdF-AnO zu entnehmen war, daß sie offenkundig nur Sachverhalte in der (ehemaligen) DDR betraf, also auch nur Bürger der DDR gegenüber Bürgern der Bundesrepublik (nach dem Stand von vor dem 3. Oktober 1990) begünstigte (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1999 VII R 49/98 und VII R 50/98).

  • BFH, 05.10.1999 - VII R 25/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Anforderungen an die

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (zuletzt Urteile vom 19. Januar 1999 VII R 49 und 50/98, BFH/NV 1999, 976) bot die StBerO der DDR vom 27. Juni 1990 (Gesetzblatt der DDR --GBl DDR-- Sonderdruck Nr. 1455) keine rechtliche Grundlage für die Zulassung von Personen als Steuerbevollmächtigte, die nicht Staatsbürger der DDR waren und die nicht über Erfahrungen auf dem Gebiete des Steuerrechts der DDR verfügten, sofern die StBerO überhaupt über ihren § 19 Abs. 3 hinaus, der bei den Klägern offenkundig nicht einschlägig war, eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter zuließ.
  • BFH, 19.07.1999 - VII B 339/98

    Helfer in Steuersachen - Staatsbürgerschaft der DDR - Bestellung als

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 19. Januar 1999 VII R 49/98 (BFH/NV 1999, 976) entschieden, daß die Bestellung eines Begünstigten als Steuerbevollmächtigter, der nicht zunächst als Helfer in Steuersachen zugelassen worden ist, aufgrund der StBerO zu beurteilen ist.

    Insoweit hat der Senat in seinem Urteil VII R 49/98 (BFH/NV 1999, 976) bereits ausgeführt, daß der Rechtsprechung des Senats betreffend die Rücknahme der gemäß § 19 Abs. 2 StBerO gesetzlich zu einer nach § 40 a des Steuerberatungsgesetzes vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter umgewandelten Zulassung als Helfer in Steuersachen nicht zu entnehmen ist, daß diejenigen, die einen Antrag auf Zulassung als Helfer in Steuersachen vor dem 27. Juli 1990 gestellt haben, aber unmittelbar als Steuerbevollmächtigte bestellt wurden, so zu stellen sind, als seien sie noch rechtzeitig zum Helfer in Steuersachen zugelassen worden.

  • BFH, 28.06.1999 - VII B 147/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Divergenz

    Im Gegensatz zu der für die Zulassung als Helfer in Steuersachen unmittelbar geltenden Anordnung über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern (MdF-AnO) vom 7. Februar 1990 (GBl DDR I Nr. 12 S. 92) war der für die Bestellung als Steuerbevollmächtigter geltenden StBerO eindeutig zu entnehmen, daß sie offenkundig nur Sachverhalte in der (ehemaligen) DDR betraf (vgl. Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluß vom 5. Februar 1997 1 BvR 127/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1997, 336), also auch nur Bürger der DDR gegenüber Bürgern der Bundesrepublik Deutschland (nach dem Stand von vor dem 3. Oktober 1990) begünstigte (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1999 VII R 49/98, BFH/NV 1999, 976 und VII R 50/98, BFH/NV 1999, 979).
  • BFH, 31.03.2000 - VII B 62/99

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter? Grundsätzliche Bedeutung und

    c) Schließlich besteht auch die behauptete Divergenz zu den Senatsentscheidungen vom 19. Januar 1999 VII R 49/98 (BFH/NV 1999, 976) und vom 19. Januar 1999 VII R 50/98 (BFH/NV 1999, 976) nicht.
  • BFH, 18.08.1999 - VII B 91/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH kommt es im Ergebnis nicht darauf an, unter welchen Umständen die Berichtigung vorgenommen wurde und ob sie überhaupt wirksam ist, weil sich, selbst wenn sie nicht wirksam zustande gekommen sein sollte, schon aus dem übrigen Wortlaut der StBerO eindeutig ergibt, daß diese als Übergangsvorschrift nur für ehemalige Bürger der DDR galt und sich nur auf Sachverhalte in der ehemaligen DDR bezog (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1999 VII R 49/98, BFH/NV 1999, 977).
  • BFH, 18.08.1999 - VII B 144/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

    Selbst wenn sie nicht wirksam zustande gekommen wäre, ergibt sich schon aus dem übrigen Wortlaut der StBerO eindeutig, daß diese als Übergangsvorschrift nur für ehemalige Bürger der DDR galt und sich nur auf Sachverhalte in der ehemaligen DDR bezog (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1999 VII R 49/98, BFH/NV 1999, 976).
  • BFH, 16.08.1999 - VII B 164/99

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

  • BFH, 08.06.1999 - VII B 62/98

    Helfer in Steuersachen - Zulassungsvoraussetzungen - Steuerfachgehilfe -

  • BFH, 19.07.1999 - VIII B 218/98

    Bestellung als Steuerbevollmächtigter - Befreiung von Prüfung -

  • BFH, 19.07.1999 - VII B 218/98
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