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   BFH, 30.06.2015 - VII R 52/13   

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https://dejure.org/2015,23098
BFH, 30.06.2015 - VII R 52/13 (https://dejure.org/2015,23098)
BFH, Entscheidung vom 30.06.2015 - VII R 52/13 (https://dejure.org/2015,23098)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - VII R 52/13 (https://dejure.org/2015,23098)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Keine Entnahme von Strom für die Elektrolyse, soweit dieser nicht an den Elektroden angelegt wird

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    StromStG § 9a Abs 1 Nr 1, StromStG § 9a Abs 1 Nr 3, StromStG § 2 Nr 3, EGRL 96/2003 Art 2 Abs 4 Buchst b, StromStV § 17a Abs 5
    Keine Entnahme von Strom für die Elektrolyse, soweit dieser nicht an den Elektroden angelegt wird

  • Bundesfinanzhof

    Keine Entnahme von Strom für die Elektrolyse, soweit dieser nicht an den Elektroden angelegt wird

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9a Abs 1 Nr 1 StromStG vom 18.12.2006, § 9a Abs 1 Nr 3 StromStG vom 18.12.2006, § 2 Nr 3 StromStG, Art 2 Abs 4 Buchst b EGRL 96/2003, § 17a Abs 5 StromStV vom 20.09.2011
    Keine Entnahme von Strom für die Elektrolyse, soweit dieser nicht an den Elektroden angelegt wird

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Steuerbegünstigung des für Elektrolyse entnommenen Stroms für die Herstellung von Kupfer und Edelmetallen

  • rewis.io

    Keine Entnahme von Strom für die Elektrolyse, soweit dieser nicht an den Elektroden angelegt wird

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerbegünstigung des für Elektrolyse entnommenen Stroms für die Herstellung von Kupfer und Edelmetallen

  • datenbank.nwb.de

    Keine Entnahme von Strom für die Elektrolyse, soweit dieser nicht an den Elektroden angelegt wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Elektrolyse: Keine Entnahme von nicht an den Elektroden angelegtem Strom

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Steuerentlastung für Strom zur Wärmebehandlung von Kupfer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Entnahme von Strom für die Elektrolyse

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kraftstrom bei Metallerzeugung und -bearbeitung sowie Elektrolyse nicht voll von der Stromsteuer entlastungfähig

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 250, 184
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 29.10.2013 - VII R 24/12

    Keine Energiesteuerentlastung für die Herstellung von verlorenen Sandgussformen

    Auszug aus BFH, 30.06.2015 - VII R 52/13
    Schließlich werde die Rechtsauffassung des HZA durch die Senatsurteile vom 7. August 2012 VII R 35/11 (BFH/NV 2013, 382) und vom 29. Oktober 2013 VII R 24/12 (BFHE 243, 96, ZfZ 2014, 52) gestützt.

    Strom, der für den genannten Zweck verwendet wird, ist ausdrücklich vom Anwendungsbereich der EnergieStRL ausgenommen, so dass es dem nationalen Gesetzgeber überlassen bleibt, ob und in welchem Umfang er sich für eine Steuerbelastung oder Steuerbefreiung entscheidet (zur grundsätzlich vergleichbaren Regelung in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Anstrich 2 EnergieStRL vgl. Senatsurteil in BFHE 243, 96, 99 f., ZfZ 2014, 52).

  • BFH, 07.08.2012 - VII R 35/11

    Kein energiesteuerrechtlicher Entlastungsanspruch für die Herstellung von

    Auszug aus BFH, 30.06.2015 - VII R 52/13
    Schließlich werde die Rechtsauffassung des HZA durch die Senatsurteile vom 7. August 2012 VII R 35/11 (BFH/NV 2013, 382) und vom 29. Oktober 2013 VII R 24/12 (BFHE 243, 96, ZfZ 2014, 52) gestützt.
  • FG Hamburg, 11.09.2013 - 4 K 133/12

    Stromsteuerentlastung nach § 9a StromStG i.d.F. v. 18.12.2006

    Auszug aus BFH, 30.06.2015 - VII R 52/13
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 11. September 2013  4 K 133/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Thüringen, 29.03.2012 - 2 K 667/10

    Auslegung des Begriffs der Elektrolyse nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

    Auszug aus BFH, 30.06.2015 - VII R 52/13
    Das Urteil des FG weiche von der Entscheidung des Thüringer FG vom 29. März 2012  2 K 667/10 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2012, Beilage Nr. 4, S. 62) ab, das den Entlastungstatbestand weiter ausgelegt habe.
  • FG Thüringen, 13.06.2023 - 2 K 475/20
    Außerdem führte die Klägerin mit Schreiben vom XX.XX.XXXX aus, dass das vom Beklagten im Einspruchsverfahren zitierte BFH-Urteil vom 30. Juni 2015 ( VII R 52/13) vorliegend nicht einschlägig sei, da es dort nur um Strom für Hilfsprozesse gegangen sei.

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 30. Juni 2015 ( VII R 52/13) der Vorinstanz folgend zwar entschieden, dass ein Entlastungsanspruch nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG nur bestehe, wenn der Strom bei der Metallerzeugung als Wärmestrom unmittelbar zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder zur sonstigen Wärmebehandlung verwendet werde.

    Diesbezüglich habe der BFH in seinem Urteil vom 30. Juni 2015 ( VII R 52/13) festgestellt, dass die als abschließend zu betrachtende Aufzählung von Wärmebehandlungsprozessen dazu führe, dass es auf die Entnahme von Strom zu Wärmezwecken (sog. "Wärmestrom") ankomme.

    Eine unmittelbare Wärmenutzung des verwendeten Stroms im Sinne des BFH Urteils vom 30. Juni 2015 ( VII R 52/13) erfolge daher beim Plasmanitrieren nicht.

    Eine Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG wird nur für den Strom gewährt, der für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung jeweils als Wärmestrom unmittelbar zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder zur sonstigen Wärmebehandlung verwendet wird (vgl. BFH, Urteil vom 30. Juni 2015 VII R 52/13, BFHE 250, 184 ).

    Beim Plasmanitrieren wird nach Auffassung des Beklagten - anders als beim Nitrieren, bei dem das Einsatzgut direkt einer Wärmequelle ausgesetzt wird, die mit Strom oder einem Energieerzeugnis betrieben wird und bei dem das eingesetzte Energieerzeugnis bzw. der verwendete Strom ausschließlich der Erwärmung des Behandlungsguts dient - der Strom zur Erzeugung eines Plasmas zur Ionisation von Stickstoffmolekülen verwendet, bei dem das Behandlungsgut lediglich durch einen sekundären Effekt, nämlich den Aufprall der beschleunigten Stickstoffionen erwärmt wird, sodass es an einer unmittelbaren Wärmenutzung des verwendeten Stroms im Sinne des BFH Urteils vom 30. Juni 2015 ( VII R 52/13, BFHE 250, 184 ) fehle.

    Diesbezüglich geht der BFH in seinem Urteil vom 30. Juni 2015 ( VII R 52/13, BFHE 250, 184 ) davon aus, dass es nicht lediglich auf die Entnahme des Stroms zur Metallerzeugung ankommt, sondern den § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG genannten Vorgängen gemeinsam ist, dass bei ihnen unter Verwendung von Strom erzeugte thermische Energie eingesetzt wird, mit der auf Metalle zur Erreichung eines bestimmten Zwecks eingewirkt werden soll und es sich dabei um bei Metallen gebräuchliche Wärmebehandlungsarten handelt, mit denen Aggregatzustände verändert, bestimmte Temperaturen gesteigert oder aufrechterhalten oder Spannungen durch Glühen abgebaut werden.

    Erforderlich ist für die Gewährung der Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG laut BFH-Urteil vom 30. Juni 2015 ( VII R 52/13, BFHE 250, 184 ), dass der Strom als Wärmestrom "unmittelbar" zur "sonstigen Wärmebehandlung" eingesetzt wird.

    Allerdings lässt sich weder dem BFH-Urteil vom 30. Juni 2015 ( VII R 52/13, BFHE 250, 184 ) noch aus der Vorschrift des § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG eine Eingrenzung auf bestimmte Wärmebehandlungsarten bzw. bestimmte chemisch-thermische Verfahren oder sonstige Prozesse ableiten, die von der Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG umfasst sind.

    Soweit der Einsatz des Stroms für die genannten Zwecke erfolgt, ist dies vom Anwendungsbereich der EnergieStRL ausgenommen und es bleibt dem nationalen Gesetzgeber überlassen, ob und in welchem Umfang er sich für eine Steuerbelastung oder Steuerbefreiung entscheidet (BFH-Urteil vom 30. Juni 2015 ( VII R 52/13, BFHE 250, 184 ).

  • FG Düsseldorf, 21.02.2024 - 4 K 483/23

    Stromsteuerentlastung: Begriff der Elektrolyse - Entstehung von

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Verfahren VII R 52/13 sei Elektrolyse eine durch elektrische Energie herbeigeführte Zersetzung bzw. Auflösung.

    Der BFH habe im Verfahren VII R 52/13 ausgeführt, dass es sich um Reduktions-Oxidations-Vorgänge handele, die sich an den Elektroden, die mit einer Gleichspannungsquelle verbunden seien und in eine Schmelze oder Flüssigkeit eintauchten, abspielten.

    In der Physik ist unter Elektrolyse die Zersetzung von Elektrolyten mit Hilfe des elektrischen Stroms zu verstehen, wobei es sich um Reduktions-Oxidations-Vorgänge handelt, die sich an den Elektroden, die mit einer Gleichspannungsquelle verbunden sind und in eine Schmelze oder Flüssigkeit eintauchen, abspielen (BFH, Urteil v. 30.6.2015 - VII R 52/13, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2015, 1523, Rn. 16; vgl. Khazzoum, StromStG - eKommentar, § 9a Rn. 13 (9/2017)).

    Zwar sind nach Ansicht des BFH die in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL genannten Verwendungen deshalb aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgewiesen, weil der Unionsgesetzgeber die Energie- und Stromsteuer als verwendungsorientierte Steuer auf Energieleistungen ausgestalten wollte und weil die Gewinnung von Wärme oder das Generieren motorischer Leistung besteuert werden sollte (BFH, Urteil v. 2.9.2021 - VII R 19/19, BFH/NV 2022, 40, Rn. 20; ähnlich, aber noch mit der Einschränkung "insbesondere" bereits BFH, Urteil v. 30.6.2015 - VII R 52/13, BFH/NV 2015, 1523, Rn. 19).

  • BFH, 02.09.2021 - VII R 19/19

    Keine Begünstigung von Kraftstrom nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG

    Diese Intention wird auch durch Abs. 22 der Erwägungsgründe belegt, wonach Energieerzeugnisse den Rahmenvorschriften unterliegen sollen, wenn sie als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden (Senatsurteil vom 30.06.2015 - VII R 11/14, BFHE 250, 191, ZfZ 2015, 310, Rz 8 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 30.06.2015 - VII R 52/13, BFHE 250, 184, ZfZ 2015, 306, zu § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG, Rz 16 f. und 19 f.).
  • FG München, 14.03.2019 - 14 K 1773/17

    Kein Recht auf Steuerentlastung zwecks Stromverbrauchs von Ventilatoren

    Dementsprechend hat der BFH bereits entschieden, dass die Steuerentlastung für die Elektrolyse (§ 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG), für mineralogische Verfahren im Sinne des § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG und für die Metallerzeugung und -bearbeitung (§ 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG) keinen Kraftstrom umfasst (BFH-Urteile vom 30. Juni 2015 VII R 52/13, BFH/NV 2015, 1523; in BFH/NV 2015, 1526).
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