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   BFH, 25.10.2011 - VII R 55/10   

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https://dejure.org/2011,577
BFH, 25.10.2011 - VII R 55/10 (https://dejure.org/2011,577)
BFH, Entscheidung vom 25.10.2011 - VII R 55/10 (https://dejure.org/2011,577)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 2011 - VII R 55/10 (https://dejure.org/2011,577)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung - Anrechnungsverfügung als deklaratorischer Verwaltungsakt - Beginn der Verjährungsfrist bei zu Unrecht in der Anrechnungsverfügung festgesetzter Erstattung - Änderung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen

  • openjur.de

    Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung; Anrechnungsverfügung als deklaratorischer Verwaltungsakt; Beginn der Verjährungsfrist bei zu Unrecht in der Anrechnungsverfügung festgesetzter Erstattung; Änderung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen

  • Bundesfinanzhof

    AO § 37 Abs 2, AO § 218 Abs 2, AO § 228, AO § 229 Abs 1 S 1, AO § 233a Abs 5 S 1, EStG § 36 Abs 4, AO § 130 Abs 3
    Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung - Anrechnungsverfügung als deklaratorischer Verwaltungsakt - Beginn der Verjährungsfrist bei zu Unrecht in der Anrechnungsverfügung festgesetzter Erstattung - Änderung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen

  • Bundesfinanzhof

    Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung - Anrechnungsverfügung als deklaratorischer Verwaltungsakt - Beginn der Verjährungsfrist bei zu Unrecht in der Anrechnungsverfügung festgesetzter Erstattung - Änderung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Abs 2 AO, § 218 Abs 2 AO, § 228 AO, § 229 Abs 1 S 1 AO, § 233a Abs 5 S 1 AO
    Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung - Anrechnungsverfügung als deklaratorischer Verwaltungsakt - Beginn der Verjährungsfrist bei zu Unrecht in der Anrechnungsverfügung festgesetzter Erstattung - Änderung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung

  • rewis.io

    Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung - Anrechnungsverfügung als deklaratorischer Verwaltungsakt - Beginn der Verjährungsfrist bei zu Unrecht in der Anrechnungsverfügung festgesetzter Erstattung - Änderung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung - Anrechnungsverfügung als deklaratorischer Verwaltungsakt - Beginn der Verjährungsfrist bei zu Unrecht in der Anrechnungsverfügung festgesetzter Erstattung - Änderung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 37 Abs. 2; AO § 229 Abs. 1 S. 2
    Zulässigkeit der Änderung einer erlassenen fehlerhaften Anrechnungsverfügung nach Ablauf von fünf Jahren seit Erlass des Bescheides (nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist)

  • datenbank.nwb.de

    Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Finanzamt überweist zu viel - und kriegt nichts zurück

  • heise.de (Pressebericht, 31.01.2012)

    Finanzamt darf fehlerhafte Erstattung nicht zurückfordern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Korrektur der Anrechnungsverfügung des Finanzamtes nach Zahlungsverjährung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Änderung einer erlassenen fehlerhaften Anrechnungsverfügung nach Ablauf von fünf Jahren seit Erlass des Bescheides (nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Geldsegen durch Rechenfehler des Finanzamts

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Auch Ansprüche des Finanzamts verjähren

  • ra-braune.de (Kurzinformation)

    Hauptgewinn vom Finanzamt

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Lohnsteuerkorrektur nach Verjährung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BFH zur Zahlungsverjährung bei zu viel erstatteter Lohnsteuer

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Rückforderung zu Unrecht erstatteter Lohnsteuer nach Zahlungsverjährung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Fehlerhafte Steuererstattung verjährt nach fünf Jahren

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 235, 115
  • DB 2012, 213
  • BStBl II 2012, 220
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.10.2009 - VII R 51/08

    Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung - Ermessen bei der

    Auszug aus BFH, 25.10.2011 - VII R 55/10
    Führt die Anrechnung tatsächlich nicht festgesetzter und geleisteter Vorauszahlungen wie der Lohnsteuer dazu, dass in der Anrechnungsverfügung eine Abschlusszahlung nicht oder in zu geringer Höhe ausgewiesen wird, so erlischt der festgesetzte Steueranspruch nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist (Anschluss an das Urteil des Senats vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382).

    Zwar erfasse danach die Zahlungsverjährung festgesetzte Einkommensteuer auch insoweit, als sie bei der Festsetzung der Abschlusszahlung nicht berücksichtigt worden sei, wie auch umgekehrt eine festgesetzte Abschlusszahlung durch nachträgliche Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen nach Fristablauf nicht verringert werden könne (Hinweis auf die Urteile vom 12. Februar 2008 VII R 33/06, BFHE 220, 225, BStBl II 2008, 504, und vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382).

    Sinn und Zweck dieser Vorschrift hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382 dahin erläutert, dass nach Ablauf einer angemessenen Frist endgültig Rechtssicherheit darüber einkehren soll, was der Steuerpflichtige aufgrund der gegen ihn ergangenen Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung anzurechnender Vorauszahlungen und Abzugsteuern noch zu zahlen hat bzw. was ihm zu erstatten ist.

    Würde man darauf --ähnlich wie bei der Änderung einer Steuerfestsetzung-- abstellen, begönne der Lauf der Zahlungsverjährungsfrist gemäß § 229 Abs. 1 AO erst mit Erlass des betreffenden Änderungsbescheides und liefe folglich vor Erlass des mit dem Änderungsbescheid in der Regel verbundenen Rückforderungsbescheides im Allgemeinen nicht ab (vgl. Urteil des Senats in BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382).

    Vorbehaltlich des § 199 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist es für Verjährungsfristen geradezu typisch, dass sie rein objektiven Charakter haben (vgl. dazu schon das Senatsurteil in BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382).

  • BFH, 19.10.2006 - VII B 78/06

    Anrechnungsverfügung; Bestandskraft

    Auszug aus BFH, 25.10.2011 - VII R 55/10
    Die auf einem bloßen Versehen beruhenden Auszahlungen hätten lediglich den Charakter einer Information über den Kassenstand (Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2006 VII B 78/06, BFH/NV 2007, 200).

    Allerdings ist auch das, was die Anrechnungsverfügung insoweit als vermeintlich festgesetzte und gezahlte Lohnsteuer ausweist, nicht bloße Kassenmitteilung, sondern feststellender Verwaltungsakt (der Beschluss in BFH/NV 2007, 200 ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig).

  • BFH, 12.02.2008 - VII R 33/06

    Keine nachträgliche Anrechnung von Kapitalertragsteuer nach Ablauf der

    Auszug aus BFH, 25.10.2011 - VII R 55/10
    Zwar erfasse danach die Zahlungsverjährung festgesetzte Einkommensteuer auch insoweit, als sie bei der Festsetzung der Abschlusszahlung nicht berücksichtigt worden sei, wie auch umgekehrt eine festgesetzte Abschlusszahlung durch nachträgliche Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen nach Fristablauf nicht verringert werden könne (Hinweis auf die Urteile vom 12. Februar 2008 VII R 33/06, BFHE 220, 225, BStBl II 2008, 504, und vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382).

    Auf fällig gewordene Steuern könne nichts mehr angerechnet und dadurch ein Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO nicht mehr ausgelöst werden (Urteil des Senats in BFHE 220, 225, BStBl II 2008, 504).

  • BFH, 15.04.1997 - VII R 100/96

    Fehlerhafte Anrechnung von Steuern - Nachteilige Änderung des

    Auszug aus BFH, 25.10.2011 - VII R 55/10
    Denn diese ist nach der Rechtsprechung des Senats ein (feststellender) Verwaltungsakt und nicht eine bloße Kassenmitteilung ohne rechtliche Bindungswirkung (Urteil des Senats vom 15. April 1997 VII R 100/96, BFHE 182, 506, BStBl II 1997, 787).
  • BFH, 18.07.2000 - VII R 32/99

    Zahlungsverjährung bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 25.10.2011 - VII R 55/10
    Er zieht lediglich die rechnerischen Folgen aus anderweit begründeten Rechten und Pflichten (Urteil des Senats vom 18. Juli 2000 VII R 32-33/99, BFHE 192, 405, BStBl II 2001, 133).
  • BFH, 29.10.2002 - VII R 2/02

    Kein Erstattungsanspruch bei Bestandskraft einer rechtswidrigen Festsetzung

    Auszug aus BFH, 25.10.2011 - VII R 55/10
    Das gelte auch nach der zu dem hier einschlägigen § 37 Abs. 2 AO vertretenen materiellen Rechtsgrundtheorie; denn auch nach dieser könne eine nach materiellem Recht ohne rechtlichen Grund erfolgte Zahlung erst dann zurückgefordert werden, wenn der entsprechende Bescheid nach formellem Recht aufgehoben oder geändert worden sei (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 29. Oktober 2002 VII R 2/02, BFHE 200, 88, BStBl II 2003, 43).
  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Dabei stellt die Anrechnungsverfügung bzw. deren Änderung einen rein deklaratorischen Verwaltungsakt dar, der selbst keine Ansprüche begründet, die nicht bereits unabhängig von der Anrechnungsverfügung bestehen (BFH, Urteil vom 25.10.2011 - VII R 55/10, juris Rn. 13).

    Der Rückzahlungsanspruch als solcher ergibt sich insoweit dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar aus der Rechtswidrigkeit der Anrechnung der Beträge und ist weder hinsichtlich seines Entstehens noch hinsichtlich seiner Fälligkeit von einer tatsächlichen Änderung der Anrechnungsverfügung abhängig (BFH, Urteil vom 25.10.2011 - VII R 55/10, juris Rn. 12 ff.).

    Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um die nachträgliche Anrechnung von durch Steuerabzug entrichteten Beträgen und somit um eine Verringerung der Abschlusszahlung oder um die Korrektur einer solchen Anrechnungsverfügung zu Lasten des Steuerpflichtigen geht (BFH, Urteile vom 12.02.2008 - V II R 33/06, juris Rn. 11 f.; vom 27.10.2009 - VII R 51/08, juris Rn. 34; vom 25.10.2011 - VII R 55/10, juris Rn. 16).

  • BFH, 29.10.2013 - VII R 68/11

    Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach Änderung der bei der Veranlagung

    Es handelte sich vielmehr um Fälle, in denen aufgrund vorgelegter Steuerbescheinigungen Abzugsbeträge zunächst in die Anrechnungsverfügung eingestellt, später jedoch vom FA nicht mehr als abzugsfähig anerkannt worden waren (Senatsurteile vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382; vom 9. Dezember 2010 VII R 3/10, BFH/NV 2011, 750), Steuerbescheinigungen für geltend gemachte Steuerabzugsbeträge erst nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist vorgelegt worden waren (Senatsurteil in BFHE 220, 225, BStBl II 2008, 504) und einbehaltene Lohnsteuer versehentlich zu hoch in die Anrechnungsverfügung eingegeben worden war (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 VII R 55/10, BFHE 235, 115, BStBl II 2012, 220).

    Dies hat innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist des § 228 AO zu geschehen, die mit der Bekanntgabe des Steueränderungsbescheids (insoweit erneut) in Lauf gesetzt wird (vgl. Senatsurteile in BFHE 235, 115, BStBl II 2012, 220 und in BFH/NV 2011, 750).

  • FG Hamburg, 14.10.2016 - 3 V 201/16

    Aussetzung der Vollziehung: Cum-/Ex-Geschäfte: Keine Rückforderung der

    Sofern ein Zahlungsanspruch des Finanzamtes auf Rückzahlung erst mit Änderung der Anrechnungsverfügung erstmals entstehen und fällig werden würde, führt dies nicht zu einem erneuten Beginn der Zahlungsverjährung (Anschluss an BFH-Urteil vom 25.10.2011 VII R 55/10 BFHE 235, 115, BStBl II 2012, 220).

    ccc) Die Änderung einer Anrechnungsverfügung nach Eintritt der Zahlungsverjährung ist danach ungeachtet dessen auszuschließen, ob es um die nachträgliche Anrechnung durch Steuerabzug entrichteter Beträge und eine daraus folgende Verringerung der Abschlusszahlung bzw. eine Erstattungsforderung des Steuerpflichtigen geht oder umgekehrt um die Korrektur einer solchen Anrechnung zu Lasten des Steuerpflichtigen mit der Folge einer Erhöhung der Abschlusszahlung bzw. einer Steuernachforderung des Finanzamtes (BFH-Urteile vom 25.10.2011 VII R 55/10, BFHE 235, 115, BStBl II 2012, 220; vom 27.10.2009 VII R 51/08, BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382).

    "Grundlage" dieses Anspruches, der die Ansprüche aus dem Steuerverhältnis i. S. des § 218 Abs. 1 Satz 1 AO lediglich "verwirklicht", sind jedoch die im Steuerfestsetzungsverfahren ergangenen Entscheidungen, deren Erlass die Zahlungsverjährung auch dann in Lauf setzt, wenn sie nicht den Inhalt haben, den das Finanzamt bei seinen Entscheidungen im Steuererhebungsverfahren, insbesondere bei der Abrechnung gemäß § 36 Abs. 4 EStG, unterstellt (BFH-Urteil vom 25.10.2011 VII R 55/10, BFHE 235, 115, BStBl II 2012, 220).

  • BFH, 25.08.2020 - VI B 1/20

    Anrechnung einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer ohne sonstige Lohnzahlungen

    Die Anrechnung ist nicht Teil des Steuerfestsetzungs- sondern des Steuererhebungsverfahrens und wird durch einen selbständigen (deklaratorischen) Verwaltungsakt mittels Anrechnungsverfügung oder Abrechnungsbescheid herbeigeführt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 19.07.1994 - VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362; vom 17.06.2009 - VI R 46/07, BFHE 226, 53, BStBl II 2010, 72, und vom 25.10.2011 - VII R 55/10, BFHE 235, 115, BStBl II 2012, 220, Rz 12, 13).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2019 - 14 B 44/19

    Bestimmung des Beginns der Zahlungsverjährungsfrist für den Gewerbesteueranspruch

    - VII R 55/10 -, BFHE 235, 115 (118 f.), Rdnr. 10 und 12.
  • FG München, 16.02.2018 - 8 K 2196/15

    Abgewiesene Klage im Streit um Eintritt von Zahlungsverjährung hinsichtlich von

    Zwar kann die Änderung der Anrechnungsverfügung der Bescheide vom 21. Dezember 2007 nach Ablauf der durch die Bekanntgabe dieser Steuerfestsetzungen gemäß § 220 Abs. 2 Satz 2, § 229 Abs. 1 AO in Lauf gesetzten Frist ungeachtet dessen nicht mehr erfolgen, ob es um die nachträgliche Anrechnung durch Steuerabzug entrichteter Beträge und eine daraus folgende Verringerung der Abschlusszahlung bzw. eine Erstattungsforderung des Steuerpflichtigen geht oder umgekehrt um die Korrektur einer solchen Anrechnung zu Lasten des Steuerpflichtigen mit der Folge einer Erhöhung der Abschlusszahlung bzw. einer Steuernachforderung des Finanzamts (BFH-Urteil vom 25. Oktober 2011 VII R 55/10, BStBl II 2012, 220 m. w. N.).
  • FG Münster, 24.11.2021 - 3 K 3403/19

    Verzinsung der sich ergebenen Erstattungsbeträge im Falle einer Änderung von

    Anrechnungsverfügungen sind deklaratorische, bloß bestätigende Verwaltungsakte, die keine Ansprüche begründen, die nicht bereits unabhängig von der Anrechnungsverfügung bestehen; sie ziehen daher lediglich die rechnerischen Folgen aus anderweit begründeten Rechten und Pflichten (vgl. BFH, Urteil vom 25.10.2011 VII R 55/10, BFHE 235, 115).
  • FG Hessen, 18.10.2018 - 6 K 837/18

    § 70 EStG

    Dies ergibt sich daraus, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zuvor ein Streit über die Rechtswirkungen des ausgefüllten Formulars mit der Erklärung der Weiterleitung und deren "Widerruf" im Schreiben des Klägers vom 24.08.2018 und damit über die Verwirklichung eine Anspruchs aus dem Familienleistungsausgleich i.S.d. § 37 Abs. 1 AO bestanden hat, der dazu führte, dass die Beklagte hierüber im Rahmen eines Abrechnungsbescheides zu entscheiden hatte und insoweit auch entscheiden wollte (vgl. BFH vom 11.11.1966 - VI R 68/66, BStBl. III 1967, 214; BFH vom 27.03.1968 - VII 306/64, BStBl II. 1968, 501; BFH vom 14.11.1984 - I R 232/80, BStBl. II 1985, 216; BFH vom 25.10.2011 - VII R 55/10, BStBl. II 2012, 127; Schmieszek in Beermann / Gosch, AO / FGO, § 218 AO Rn. 31 m. w. N.).
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