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   BFH, 12.07.2007 - VII R 59/05   

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https://dejure.org/2007,2277
BFH, 12.07.2007 - VII R 59/05 (https://dejure.org/2007,2277)
BFH, Entscheidung vom 12.07.2007 - VII R 59/05 (https://dejure.org/2007,2277)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 2007 - VII R 59/05 (https://dejure.org/2007,2277)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    VO Nr. 2423/88; VO Nr. 2200/90 Art. 2 Abs. 5, Art. 13 Abs. 11; VO Nr. 1607/92; VO Nr. 384/96 Art. 6 Abs. 9, Art. 11 Abs. 2, Art. 11 Abs. 5, Art. 2 Abs. 7; VO Nr. 2496/97; GATT-Anti... dumpingkodex 1979; GATT-Subventionskodex Art. 15; WTO-GATT-Antidumpingkodex 1994

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verordnung (EWG) Nr. 2423/88, Verordnung (EWG) Nr. 2200/90, Verordnung (EWG) Nr. 1607/92, Verordnung (EG) Nr. 384/96, Verordnung (EG) Nr. 2496/97, GATT
    Antidumpingzoll auf Silizium aus der VR China

  • Judicialis

    VO Nr. 2423/88; ; VO Nr. 2200/90 Art. 2 Abs. 5; ; VO Nr. 2200/90 Art. 13 Abs. 11; ; VO Nr. 1607/92; ; VO Nr. 384/96 Art. 2 Abs. 7; ; VO Nr. 384/96 Art. 6 Abs. 9; ; VO Nr. 384/96 Ar... t. 11 Abs. 2; ; VO Nr. 384/96 Art. 11 Abs. 5; ; VO Nr. 2496/97; ; GATT-Antidumpingkodex 1979; ; GATT-Subventionskodex Art. 15; ; WTO-GATT-Antidumpingkodex 1994

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gültigkeit von Antidumpingverordnungen betreffend Silizium aus der Volksrepublik China; Berufungsfähigkeit von WTO-Übereinkommen; Verdoppelung des Antidumpingzolls; Ermittlung des Normalwertes gleichartiger Waren

  • datenbank.nwb.de

    Gültigkeit von Antidumpingverordnungen betreffend Silizium aus der Volksrepublik China; Berufungsfähigkeit von WTO-Übereinkommen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gültigkeit von Antidumpingverordnungen betreffend Silizium aus der Volksrepublik China

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Abwehr von Billigimporten aus China

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abwehr von Billigimporten aus China

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gültigkeit der die Einfuhr von Silicium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China betreffenden Antidumpingverordnungen; Geltendmachung eines Verstoßes von Vorschriften der Antidumpingverordnung gegen WTO-Übereinkommen bei fehlender WTO-Mitgliedschaft des die ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Antidumpingzoll auf Billigwaren aus China ist rechtmäßig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Abwehr von Billigimporten aus China verstößt nicht gegen WTO-Vorschriften

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abwehr von Billigimporten aus China verstößt nicht gegen WTO-Vorschriften

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 201 Abs 3, ZK Art 5 Abs 4, ZK Art 221 Abs 3
    Antidumpingzoll; Nacherhebung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 217, 351
  • BB 2007, 2053
  • BB 2007, 793
  • DB 2007, 2354
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus BFH, 12.07.2007 - VII R 59/05
    Im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen verfügen die Gemeinschaftsorgane wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen über ein weites Ermessen, weshalb die richterliche Nachprüfung der von den Gemeinschaftsorganen insoweit vorgenommenen Beurteilungen auf die Prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensfehlgebrauch vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 7. Mai 1991 Rs. C-69/89, EuGHE 1991, I-2069, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1992, 381; vom 29. Mai 1997 Rs. C-26/96, EuGHE 1997, I-2817, ZfZ 1997, 377; EuG-Urteile vom 24. Oktober 2006 Rs. T-274/02, ABlEU Nr. C 310/11, und vom 14. März 2007 Rs. T-107/04, ABlEU Nr. C 95/37).

    Zwar ist die Gemeinschaft an die Bestimmungen des GATT und der Übereinkommen zu ihrer Durchführung gebunden (EuGH-Urteil in EuGHE 1991, I-2069, ZfZ 1992, 381); das heißt jedoch nicht, dass diese unmittelbare Wirkung innerhalb der Gemeinschaft in dem Sinne entfalten, dass der einzelne Marktbürger sich auf sie berufen kann, wenn er die Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftshandlungen geltend macht.

    Von diesem Grundsatz gibt es lediglich zwei Ausnahmen: Nur wenn die Gemeinschaftsorgane eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollten oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, hat der --für die Nichtigerklärung von Gemeinschaftshandlungen allein berufene-- EuGH die Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlung an den WTO-Regeln zu messen (vgl. EuGH-Urteile in EuGHE 1991, I-2069, ZfZ 1992, 381; in EuGHE 1999, I-8395, und in EuGHE 2005, I-1465, m.w.N.).

    Auch das EuGH-Urteil in EuGHE 1991, I-2069, ZfZ 1992, 381, auf das sich die Klägerin erneut beruft, steht der vorliegend vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung nicht entgegen, denn jene Entscheidung geht von der Voraussetzung aus, dass die Gemeinschaft an die Bestimmungen des GATT gebunden ist (a.a.O., Rz 29), was in jenem vom EuGH entschiedenen Fall hinsichtlich des betroffenen Drittlandes Japan (als Mitglied des GATT) zutraf, was hingegen auf den Streitfall nicht zutrifft.

  • EuGH, 01.03.2005 - C-377/02

    EIN EINZELNER KANN VOR EINEM NATIONALEN GERICHT NICHT DIE UNVEREINBARKEIT EINER

    Auszug aus BFH, 12.07.2007 - VII R 59/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehören nämlich die im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen völkerrechtlichen Verträge (WTO-Übereinkünfte) wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen Gerichte in der Gemeinschaft die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane messen (EuGH-Urteile vom 23. November 1999 Rs. C-149/96, EuGHE 1999, I-8395, und vom 1. März 2005 Rs. C-377/02, EuGHE 2005, I-1465, m.w.N.).

    Von diesem Grundsatz gibt es lediglich zwei Ausnahmen: Nur wenn die Gemeinschaftsorgane eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollten oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, hat der --für die Nichtigerklärung von Gemeinschaftshandlungen allein berufene-- EuGH die Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlung an den WTO-Regeln zu messen (vgl. EuGH-Urteile in EuGHE 1991, I-2069, ZfZ 1992, 381; in EuGHE 1999, I-8395, und in EuGHE 2005, I-1465, m.w.N.).

    Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der EuGH --wie sich aus seinem Urteil in EuGHE 2005, I-1465 ergibt-- dem Streitbeilegungssystem der WTO grundsätzlich Vorrang vor einer Rechtmäßigkeitsprüfung von Gemeinschaftshandlungen durch das Gericht einräumt, denn der EuGH sieht die Gefahr, dass den Legislativ- und Exekutivorganen der Vertragsparteien die Befugnis genommen würde, im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens auf dem Verhandlungsweg Lösungen zu erreichen, falls die Gerichte mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare innerstaatliche Rechtsvorschriften unangewendet ließen.

  • EuGH, 10.03.1998 - C-364/95

    T. Port

    Auszug aus BFH, 12.07.2007 - VII R 59/05
    Eine über die Grundverordnungen vermittelte "internationale Verpflichtung" der Gemeinschaft, beim Erlass von Antidumpingverordnungen die Regelungen des Antidumpingkodex 1979 bzw. des Antidumpingkodex 1994 oder des Subventionskodex zu beachten, bestand somit seinerzeit in Bezug auf gedumpte Einfuhren aus der Volksrepublik China nicht, denn es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass der Verordnungsgeber eine Verpflichtung übernehmen wollte, die gar nicht bestand, und die Regelungen der WTO-Übereinkünfte --Antidumpingkodex 1979 bzw. Antidumpingkodex 1994 und Subventionskodex-- für sämtliche künftigen Antidumpingverordnungen, auch bezüglich Einfuhren aus Ländern, die nicht WTO-Mitglied waren bzw. sind, implementieren und als Maßstab ihrer Rechtmäßigkeit ansehen wollte (vgl. dazu auch: EuGH-Urteil vom 10. März 1998 Rs. C-364/95, EuGHE 1998, I-1023, ZfZ 1998, 229, in dem es ebenfalls um die Frage ging, ob ein einzelner Marktbürger die Ungültigkeit von Gemeinschaftsverordnungen wegen Unvereinbarkeit mit dem GATT geltend machen kann).

    Die hierin vertretene Auffassung, dass das EuGH-Urteil in EuGHE 1998, I-1023, ZfZ 1998, 229 auf den Streitfall nicht übertragbar sei, teilt der Senat nicht, denn auch in jenem Verfahren ging es darum, dass sich ein einzelner Marktbürger bezüglich der geltend gemachten Unwirksamkeit gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften auf das GATT berief, was der EuGH allein mit dem Hinweis verwarf, dass das betroffene Drittland seinerzeit nicht Vertragspartei des GATT gewesen sei.

  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

    Auszug aus BFH, 12.07.2007 - VII R 59/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehören nämlich die im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen völkerrechtlichen Verträge (WTO-Übereinkünfte) wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen Gerichte in der Gemeinschaft die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane messen (EuGH-Urteile vom 23. November 1999 Rs. C-149/96, EuGHE 1999, I-8395, und vom 1. März 2005 Rs. C-377/02, EuGHE 2005, I-1465, m.w.N.).

    Von diesem Grundsatz gibt es lediglich zwei Ausnahmen: Nur wenn die Gemeinschaftsorgane eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollten oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, hat der --für die Nichtigerklärung von Gemeinschaftshandlungen allein berufene-- EuGH die Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlung an den WTO-Regeln zu messen (vgl. EuGH-Urteile in EuGHE 1991, I-2069, ZfZ 1992, 381; in EuGHE 1999, I-8395, und in EuGHE 2005, I-1465, m.w.N.).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 12.07.2007 - VII R 59/05
    Der Senat hat nach alledem keine Zweifel an der Gültigkeit der AntidumpingVO Nr. 2200/90 und der AntidumpingVO Nr. 2496/97 und sieht daher keine Verpflichtung, die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430).
  • EuG, 14.03.2007 - T-107/04

    Aluminium Silicon Mill Products / Rat - Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren

    Auszug aus BFH, 12.07.2007 - VII R 59/05
    Im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen verfügen die Gemeinschaftsorgane wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen über ein weites Ermessen, weshalb die richterliche Nachprüfung der von den Gemeinschaftsorganen insoweit vorgenommenen Beurteilungen auf die Prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensfehlgebrauch vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 7. Mai 1991 Rs. C-69/89, EuGHE 1991, I-2069, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1992, 381; vom 29. Mai 1997 Rs. C-26/96, EuGHE 1997, I-2817, ZfZ 1997, 377; EuG-Urteile vom 24. Oktober 2006 Rs. T-274/02, ABlEU Nr. C 310/11, und vom 14. März 2007 Rs. T-107/04, ABlEU Nr. C 95/37).
  • EuGH, 09.01.2003 - C-76/00

    Petrotub und Republica / Rat

    Auszug aus BFH, 12.07.2007 - VII R 59/05
    Zum Antidumpingkodex 1994 heißt es in Nr. 5 der Erwägungsgründe zur GrundVO Nr. 384/96, dass seine Formulierungen so weit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht übertragen werden sollten; der EuGH hat daraus geschlossen, dass die Gemeinschaft die GrundVO Nr. 384/96 erlassen hat, um ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Antidumping-Übereinkommen nachzukommen (EuGH-Urteil vom 9. Januar 2003 Rs. C-76/00 P, EuGHE 2003, I-79).
  • EuG, 14.11.2006 - T-138/02

    Nanjing Metalink / Rat - Dumping - Einfuhr von Ferromolybdän mit Ursprung in

    Auszug aus BFH, 12.07.2007 - VII R 59/05
    Ob die Voraussetzungen der mit Wirkung vom 1. Juli 1998 geltenden Vorschriften des Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c GrundVO Nr. 384/96, die eine Ausnahme von der bei Ländern ohne Marktwirtschaft grundsätzlich anzuwendenden Methode gemäß Buchst. a darstellen (Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften --EuG-- vom 14. November 2006 Rs. T-138/02, Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. C 326/54), in Anbetracht der unzulänglichen Mitwirkung der chinesischen Ausführer (vgl. Nr. 20 der Erwägungsgründe zur AntidumpingVO Nr. 2496/97) überhaupt hätten erfüllt werden können, erscheint ohnehin zweifelhaft.
  • EuGH, 29.05.1997 - C-26/96

    Rotexchemie / Hauptzollamt Hamburg-Waltershof

    Auszug aus BFH, 12.07.2007 - VII R 59/05
    Im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen verfügen die Gemeinschaftsorgane wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen über ein weites Ermessen, weshalb die richterliche Nachprüfung der von den Gemeinschaftsorganen insoweit vorgenommenen Beurteilungen auf die Prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensfehlgebrauch vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 7. Mai 1991 Rs. C-69/89, EuGHE 1991, I-2069, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1992, 381; vom 29. Mai 1997 Rs. C-26/96, EuGHE 1997, I-2817, ZfZ 1997, 377; EuG-Urteile vom 24. Oktober 2006 Rs. T-274/02, ABlEU Nr. C 310/11, und vom 14. März 2007 Rs. T-107/04, ABlEU Nr. C 95/37).
  • EuG, 24.10.2006 - T-274/02

    Ritek und Prodisc Technology / Rat - Dumping - Bespielbare Compact Discs mit

    Auszug aus BFH, 12.07.2007 - VII R 59/05
    Im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen verfügen die Gemeinschaftsorgane wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen über ein weites Ermessen, weshalb die richterliche Nachprüfung der von den Gemeinschaftsorganen insoweit vorgenommenen Beurteilungen auf die Prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensfehlgebrauch vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 7. Mai 1991 Rs. C-69/89, EuGHE 1991, I-2069, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1992, 381; vom 29. Mai 1997 Rs. C-26/96, EuGHE 1997, I-2817, ZfZ 1997, 377; EuG-Urteile vom 24. Oktober 2006 Rs. T-274/02, ABlEU Nr. C 310/11, und vom 14. März 2007 Rs. T-107/04, ABlEU Nr. C 95/37).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-310/11

    Grattan - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Zweite Richtlinie 67/228/EWG - Art. 8

  • BFH, 15.07.2008 - VII R 19/07

    Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Stahlseile, die in Ägypten aus von China

    Anders als die Revision meint, war der Verordnungsgeber auch nicht durch das Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 --Antidumpingkodex-- (ABlEG 1994 Nr. L 336/103) verpflichtet, Maßnahmen gegen Umgehungen eingeführter Antidumpingzölle allein von den in Art. 13 VO Nr. 384/96 genannten Voraussetzungen abhängig zu machen, denn der Antidumpingkodex enthält keine Bestimmungen zu Abwehrmaßnahmen, die sich gegen Umgehungen bereits eingeführter Antidumpingzölle richten (vgl. Lux in Dorsch, a.a.O., Rz 1; Witte/Prieß, a.a.O., Art. 25 Rz 6); er ist insoweit nicht als abschließend anzusehen und lässt gemeinschaftsrechtliche Vorschriften gegen Antidumping-Umgehungsmaßnahmen zu (Senatsurteil vom 12. Juli 2007 VII R 59/05, BFHE 217, 351, ZfZ 2007, 270).
  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 2150/07

    Vorlagepflicht des Bundesfinanzhofs betreffend Gültigkeit und Auslegung der

    das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Juli 2007 - VII R 59/05 -.
  • BGH, 27.08.2010 - 1 StR 217/10

    Hinterziehung von Dumpingzöllen; Meistbegünstigungsgrundsatz und Zeitgesetz

    Das mit der Strafnorm des gewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 AO) unter Strafe gestellte Verhalten ist allein die Verkürzung von Einfuhrabgaben, zu denen auch die Antidumpingzölle gehören (vgl. auch BFH, Urteil vom 12. Juli 2007 - VII R 59/05, BFHE 217, 351).
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