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   BFH, 20.09.2016 - VII R 7/16   

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https://dejure.org/2016,34988
BFH, 20.09.2016 - VII R 7/16 (https://dejure.org/2016,34988)
BFH, Entscheidung vom 20.09.2016 - VII R 7/16 (https://dejure.org/2016,34988)
BFH, Entscheidung vom 20. September 2016 - VII R 7/16 (https://dejure.org/2016,34988)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Entlastungsanspruch des Verwenders von Energieerzeugnissen setzt keine Festsetzung und Entrichtung der Energiesteuer voraus

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EnergieStG § 45, EnergieStG § 51 Abs 1, EnergieStG § 51 Abs 2, EnergieStV § 95, EnergieStV § 79 Abs 1, EnergieStV § 79 Abs 2, AO § 169 Abs 2 S 1 Nr 1
    Entlastungsanspruch des Verwenders von Energieerzeugnissen setzt keine Festsetzung und Entrichtung der Energiesteuer voraus

  • Bundesfinanzhof

    Entlastungsanspruch des Verwenders von Energieerzeugnissen setzt keine Festsetzung und Entrichtung der Energiesteuer voraus

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45 EnergieStG, § 51 Abs 1 EnergieStG, § 51 Abs 2 EnergieStG, § 95 EnergieStV, § 79 Abs 1 EnergieStV
    Entlastungsanspruch des Verwenders von Energieerzeugnissen setzt keine Festsetzung und Entrichtung der Energiesteuer voraus

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Begriff der nachweislichen Versteuerung i.S. von § 51 Abs. 1 EnergieStG

  • Betriebs-Berater

    Entlastungsanspruch des Verwenders von Energieerzeugnissen setzt keine Festsetzung und Entrichtung der Energiesteuer voraus

  • rewis.io

    Entlastungsanspruch des Verwenders von Energieerzeugnissen setzt keine Festsetzung und Entrichtung der Energiesteuer voraus

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entlastungsanspruch des Verwenders von Energieerzeugnissen setzt keine Festsetzung und Entrichtung der Energiesteuer voraus

  • rechtsportal.de

    Begriff der nachweislichen Versteuerung i.S. von § 51 Abs. 1 EnergieStG

  • datenbank.nwb.de

    Entlastungsanspruch des Verwenders von Energieerzeugnissen setzt keine Festsetzung und Entrichtung der Energiesteuer voraus

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Energiesteuerentlastung - und die nachweisliche Versteuerung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Entlastungsanspruch des Verwenders von Energieerzeugnissen setzt keine Festsetzung und Entrichtung der Energiesteuer voraus

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Entlastungsanspruch des Verwenders von Energieerzeugnissen

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verspätete Antragstellung bei der Energiesteuer-Entlastung hat Rechtsverlust zur Folge

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EnergieStV § 95 Abs 1, EnergieStG § 51, AO § 169 Abs 1, AO § 170
    Energiesteuer, Festsetzungsfrist

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 255, 360
  • BB 2016, 2646
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.05.2009 - VII R 5/08

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der in § 18 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 20.09.2016 - VII R 7/16
    Demnach beginnt die Festsetzungsfrist bei nach § 51 Abs. 1 EnergieStG geltend gemachten Vergütungsansprüchen mit Ablauf desjenigen Jahres zu laufen, in dem der Vergütungsanspruch infolge der Verwirklichung des Entlastungstatbestands entstanden ist (Senatsurteile vom 8. Juni 2010 VII R 37/09, BFH/NV 2010, 2122, und vom 12. Mai 2009 VII R 5/08, BFH/NV 2009, 1602).
  • FG Düsseldorf, 27.05.2015 - 4 K 1961/14

    Festsetzungsfrist für Stromsteuervergütungsansprüche

    Auszug aus BFH, 20.09.2016 - VII R 7/16
    Der Ansicht des FG Düsseldorf zur Auslegung des § 9b des Stromsteuergesetzes, nach der es aufgrund der nach § 155 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) nur sinngemäß anzuwendenden Vorschriften für die Steuerfestsetzung auf die Festsetzung von Steuervergütungen gerechtfertigt sei, den Eintritt der Festsetzungsverjährung unabhängig vom Nachweis der tatsächlichen Versteuerung anzunehmen (Urteil des FG Düsseldorf vom 27. Mai 2015  4 K 1961/14 VSt, InfrastrukturRecht 2015, 258), sei nicht zu folgen.
  • FG München, 04.02.2016 - 14 K 23/14

    Verwendung von Erdgas für begünstigte Zwecke - Festsetzung der Energiesteuer als

    Auszug aus BFH, 20.09.2016 - VII R 7/16
    Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 4. Februar 2016  14 K 23/14 aufgehoben.
  • BFH, 08.06.2010 - VII R 37/09

    Antrag auf Mineralölsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe schließt

    Auszug aus BFH, 20.09.2016 - VII R 7/16
    Demnach beginnt die Festsetzungsfrist bei nach § 51 Abs. 1 EnergieStG geltend gemachten Vergütungsansprüchen mit Ablauf desjenigen Jahres zu laufen, in dem der Vergütungsanspruch infolge der Verwirklichung des Entlastungstatbestands entstanden ist (Senatsurteile vom 8. Juni 2010 VII R 37/09, BFH/NV 2010, 2122, und vom 12. Mai 2009 VII R 5/08, BFH/NV 2009, 1602).
  • BFH, 16.11.2004 - VII R 3/04

    Keine Erstattung angemeldeter Getreide-Mitverantwortungsabgaben DDR

    Auszug aus BFH, 20.09.2016 - VII R 7/16
    Einen Antrag nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO auf Änderung der nunmehr endgültigen Festsetzung konnte die Klägerin von diesem Zeitpunkt an nicht mehr mit Erfolg stellen (Senatsurteil vom 16. November 2004 VII R 3/04, BFHE 208, 321), so dass auch hinsichtlich der im 2. Quartal 2011 verwendeten Erdgasmengen Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
  • FG Hamburg, 22.05.2020 - 4 K 85/19

    Energiesteuer: Steuerentlastung bei Verwendung von Bunkerdiesel für die

    Der BFH legt das Tatbestandsmerkmal der nachweislichen Versteuerung in gefestigter Rechtsprechung nach dem Sinn und Zweck der Entlastungsregelung aus (so zu dem vergleichbaren § 51 EnergieStG, BFH, Urteil vom 20. September 2016, VII R 7/16, BFH/NV 2016, 1835; zu § 46 EnergieStG, Urteil vom 10. Januar 2017, VII R 26/14, BFH/NV 2017, 841; zu § 10 StromStG, Urteil vom 26. September 2017, VII R 26/16, BFH/NV 2018, 151).

    Daher sei auf die Verwendung des Energieerzeugnisses abzustellen, dessen Bezug und Herkunft der Verwender buchmäßig nachzuweisen habe und bei dem davon ausgegangen werden könne, dass es auch in der Dokumentation des Lieferers bzw. Versorgers erfasst worden sei (BFH, Urteil vom 20. September 2016, VII R 7/16, BFH/NV 2016, 1835).

    Dabei ließ der BFH angesichts der von ihm bejahten Verjährung offen, ob eine Verlängerung der Antragsfrist nach § 95 Abs. 1 Satz 4 EnergieStV, der dem hier maßgeblichen § 96 Abs. 2 Satz 4 EnergieStV gleicht, nur in besonderen Fällen in Betracht komme, in denen die Steuer z.B. nach einer Außenprüfung oder aufgrund einer zu ändernden Einreihungsauffassung erst nach der Verwendung der Energieerzeugnisse durch einen Steuerbescheid festgesetzt worden sei (BFH, Urteil vom 20. September 2016, VII R 7/16, BFH/NV 2016, 1835; unter Bezugnahme auf BMF-Schreiben vom 19. Oktober 2011 III B 6 - V 8105/11/10001).

    Entsprechend führte der BFH in dem Verfahren VII R 7/16 und VII R 24/16 aus, dass den Verwendern als Versteuerungsnachweis nur die Vorlage von Rechnungen bleibe, aus denen der Bezug versteuerter Energieerzeugnisse ersichtlich sei; die Verwender verfügten mithin über Rechnungen betreffend versteuerte Energieerzeugnisse.

    Mit seiner ersten Entscheidung über den Entstehungszeitpunkt der Steuerentlastung (BFH, Urteil vom 20. September 2016, VII R 7/16, BFH/NV 2016, 1835) stellte der BFH auf die Bedeutung der buchmäßigen Erfassung beim Lieferer für die Entstehung des Entlastungsanspruchs ab, mithin auf das fiskalische Interesse, nur versteuerte Ware zu entlasten.

    Der Entlastungsanspruch entstehe bereits mit der steuerbegünstigten Verwendung des Energieerzeugnisses, wobei unterstellt werden könne, dass in diesem Zeitpunkt die vom Lieferer zu führenden Aufzeichnungen ausreichende Gewähr für die Durchsetzung des Steueranspruchs böten (BFH, Urteil vom 20. September 2016, VII R 7/16, BFH/NV 2016, 1835).

  • BFH, 19.10.2021 - VII R 26/20

    Entlastungsanspruch und unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    Der Bundesfinanzhof sei bislang davon ausgegangen, dass der Vergütungsanspruch jeweils mit der steuerbegünstigten Verwendung des Energieerzeugnisses entstehe (vgl. Senatsurteile vom 20.09.2016 - VII R 7/16, BFHE 255, 360, ZfZ 2016, 308; vom 26.09.2017 - VII R 26/16, BFHE 260, 280, ZfZ 2018, 22, Rz 13, und vom 10.01.2017 - VII R 26/14, BFHE 257, 285, ZfZ 2017, 125, Rz 8).

    Für den Beginn der Festsetzungsfrist komme es nach der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Verwendung an (insbesondere Senatsurteil in BFHE 255, 360, ZfZ 2016, 308).

    Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, Vergütungsansprüche für steuerfrei bezogene Energieerzeugnisse auszuschließen (Senatsurteil in BFHE 255, 360, ZfZ 2016, 308, Rz 9).

    Weil die Entlastungsnormen eine nachweisliche Versteuerung voraussetzen, verlangt der Senat in ständiger Rechtsprechung, dass Umstände hinzutreten, welche die Steuerentstehung verifizieren (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 360, ZfZ 2016, 308, Rz 9).

    In der Vergangenheit hatte der Senat mehrfach entschieden, dass die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nachweislichen Versteuerung nicht von der Festsetzung der Steuer durch einen Steuerbescheid oder der Abgabe einer Steueranmeldung durch den Stromversorger oder Lieferer von Energieerzeugnissen abhängig sei (vgl. Senatsurteile in BFHE 255, 360, ZfZ 2016, 308; in BFHE 260, 280, ZfZ 2018, 22, Rz 13; in BFHE 257, 285, ZfZ 2017, 125, Rz 8, und vom 07.07.2020 - VII R 6/19, BFH/NV 2021, 198, ZfZ 2020, 372, Rz 10).

  • BFH, 05.04.2022 - VII R 52/20

    Entlastungsanspruch für Branntweinsteuer

    Die Festsetzungsfrist für Vergütungsansprüche beginne mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Vergütungsanspruch infolge der Verwirklichung des Entlastungstatbestands entstanden sei (Verweis auf Senatsurteil vom 20.09.2016 - VII R 7/16, BFHE 255, 360, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2016, 308).

    Ausgehend von dem Senatsurteil in BFHE 255, 360, ZfZ 2016, 308 (zu § 51 des Energiesteuergesetzes --EnergieStG--) sei der Entlastungsanspruch jedoch bereits mit der Aufnahme in das Steuerlager entstanden, weil die Entstehung der Steuer und die Voraussetzungen der Entlastung zu diesem Zeitpunkt aus den Lagerbüchern der GmbH und der Klägerin als Empfängerin "verifizierbar" gewesen seien.

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil in BFHE 255, 360, ZfZ 2016, 308) sei für eine nachweisliche Versteuerung die bloße Entstehung der Steuer nicht ausreichend.

    Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es insbesondere, Vergütungsansprüche für steuerfrei bezogene Energieerzeugnisse auszuschließen (Senatsurteil in BFHE 255, 360, ZfZ 2016, 308, Rz 9).

    Weil die Entlastungsnormen durchgängig darüber hinaus eine nachweisliche Versteuerung voraussetzen, verlangt der Senat in ständiger Rechtsprechung, dass Umstände hinzutreten, welche die Steuerentstehung verifizieren (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 360, ZfZ 2016, 308, Rz 9).

    In der Vergangenheit hatte der Senat mehrfach entschieden, dass die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nachweislichen Versteuerung nicht von der Festsetzung der Steuer durch einen Steuerbescheid oder der Abgabe einer Steueranmeldung durch den Stromversorger oder Lieferer von Energieerzeugnissen abhängig ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 255, 360, ZfZ 2016, 308; vom 26.09.2017 - VII R 26/16, BFHE 260, 280, ZfZ 2018, 22, Rz 13; in BFHE 257, 285, ZfZ 2017, 125, Rz 8, und vom 07.07.2020 - VII R 6/19, BFH/NV 2021, 198, ZfZ 2020, 372, Rz 10).

  • BFH, 18.02.2020 - VII R 39/18

    Zur Anfechtbarkeit der Herstellung einer Aufrechnungslage

    Zwar entsteht der materiell-rechtliche Anspruch des § 53 EnergieStG 2011 an sich bereits mit der vorschriftsgemäßen Verwendung nachweislich versteuerter Energieerzeugnisse (vgl. Senatsurteil vom 20.09.2016 - VII R 7/16, BFHE 255, 360, zu § 51 Abs. 1 EnergieStG 2011).

    Er ist keine materiell-rechtliche, sondern lediglich eine formelle Voraussetzung des Steuerentlastungsanspruchs (vgl. etwa Senatsurteile in BFHE 255, 360, zu § 51 EnergieStG; vom 18.08.2015 - VII R 29/14, BFH/NV 2016, 87, für den Antrag, die bisher der Umsatzsteuer unterworfenen Umsätze aus Spielautomaten in unmittelbarer Anwendung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern steuerfrei zu belassen; Senatsbeschluss vom 21.03.2014 - VII B 214/12, BFH/NV 2014, 1088, für den Antrag auf Investitionszulage).

  • BFH, 08.06.2021 - VII R 44/19

    Unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und formelle Anforderungen bei

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Antrag auf Entlastung von der Energiesteuer keine materiell-rechtliche, sondern lediglich eine formelle Voraussetzung des Steuerentlastungsanspruchs (vgl. etwa Senatsurteile vom 20.09.2016 - VII R 7/16, BFHE 255, 360, und vom 18.02.2020 - VII R 39/18, BFHE 268, 391, Rz 32, m.w.N.).
  • FG München, 18.05.2017 - 14 K 2093/14

    Vergütung der Stromsteuer

    Dies bedeutet für den Fall, dass durch die tatsächliche Entnahme Steuer entstanden ist, diese der unerkannte Versorger auch bezahlt haben muss, und dass erst mit Ablauf des Jahres der Zahlung die Frist zur Festsetzung der Stromsteuervergütung nach § 5 Abs. 3 S. 3 StromStG beginnt (Abgrenzung zu BFH, Urteil v. 20.9.2016, VII R 7/16, BFH/NV 2016 S. 1835 zu § 51 Abs. 1 EnergieStG).

    Der Sachverhalt unterscheide sich von dem, welcher dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. September 2016 VII R 7/16 (BFH/NV 2016, 1835) zugrunde gelegen habe.

    Abweichend vom BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 1835 entstehe der hier streitige Vergütungsanspruch nicht durch Verwendung des Steuergegenstandes zu einem entlastungsfähigen Zweck, sondern durch die (fälschlich) versteuerte Versorgung eines Versorgers.

    Für Vergütungsansprüche beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf desjenigen Jahres zu laufen, in dem der Vergütungsanspruch infolge der Verwirklichung des Entlastungstatbestands entstanden ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 1835).

    Nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 1835 ist der im EnergieStG nicht definierte Begriff der Versteuerung dahingehend auszulegen, dass der Entlastungsanspruch bereits mit der steuerbegünstigten Verwendung des Energieerzeugnisses entsteht, wobei unterstellt werden könne, dass in diesem Zeitpunkt die vom Lieferer nach § 79 Abs. 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) zu führenden Aufzeichnungen ausreichende Gewähr für die Durchsetzung des Steueranspruchs böten.

  • FG München, 18.05.2017 - 14 K 3408/16

    Entstehung der Vergütung für Stromversorgung

    Dies bedeutet für den Fall, dass durch die tatsächliche Entnahme Steuer entstanden ist, diese der unerkannte Versorger auch bezahlt haben muss, und dass erst mit Ablauf des Jahres der Zahlung die Frist zur Festsetzung der Stromsteuervergütung nach § 5 Abs. 3 S. 3 StromStG beginnt (Abgrenzung zu BFH, Urteil v. 20.9.2016, VII R 7/16, BFH/NV 2016 S. 1835 zu § 51 Abs. 1 des EnergieStG).

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. September 2016 VII R 7/16 (BFH/NV 2016, 1835) sei zu § 51 Abs. 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) ergangen, der anders formuliert sei.

    Es führt aus, die aktuelle Rechtsprechung des BFH in BFH/NV 2016, 1835 gehe davon aus, dass ein Entlastungsanspruch mit der Verwendung des von einem Lieferer in der Regel in Rechnung bezogenen Steuergegenstandes entstehe und nicht von der Festsetzung und Entrichtung der für den bezogenen Steuergegenstand entstandenen Steuer abhängig sei.

    Für Vergütungsansprüche beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf desjenigen Jahres zu laufen, in dem der Vergütungsanspruch infolge der Verwirklichung des Entlastungstatbestands entstanden ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 1835).

    Nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 1835 ist der im EnergieStG nicht definierte Begriff der Versteuerung dahingehend auszulegen, dass der Entlastungsanspruch bereits mit der steuerbegünstigten Verwendung des Energieerzeugnisses entsteht, wobei unterstellt werden könne, dass in diesem Zeitpunkt die vom Lieferer nach § 79 Abs. 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) zu führenden Aufzeichnungen ausreichende Gewähr für die Durchsetzung des Steueranspruchs böten.

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.08.2020 - 6 K 1905/17

    Ablehnung eines Antrags auf Entlastung von der Branntweinsteuer wegen Eintritts

    Die Grundsätze des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 20. September 2016, VII R 7/16, zu § 51 Abs. 1 EnergieStG seien auf den Streitfall nicht übertragbar.

    Die entsprechende Anwendung des § 170 Abs. 1 AO auf Vergütungsansprüche bedeutet, dass die Festsetzungsfrist für diese Ansprüche mit Ablauf desjenigen Jahres zu laufen beginnt, in dem der Vergütungsanspruch infolge der Verwirklichung des Entlastungstatbestandes entstanden ist (BFH-Urteil vom 20. September 2016, VII R 7/16, BFH/NV 2016, 1835).

    Dieses Urteil des FG München hat der Bundesfinanzhof jedoch mit Urteil vom 20. September 2016, VII R 7/16, BFH/NV 2016, 1835, aufgehoben.

    48 Im Gegensatz zu den im BFH-Urteil vom 20. September 2016, VII R 7/16, maßgebenden Vorschriften der §§ 51 Abs. 1 EnergieStG, 95 EnergieStV, sehen die im vorliegenden Streitfall anzuwenden Rechtsvorschriften den Nachweis der Versteuerung durch den Steuerschuldner vor.

  • BFH, 26.09.2017 - VII R 26/16

    Keine nachträgliche Änderung der Stromsteuerfestsetzung bei Versäumung der

    Wie der erkennende Senat zu § 51 Abs. 1 des Energiesteuergesetzes --EnergieStG-- (Senatsurteil vom 20. September 2016 VII R 7/16, BFHE 255, 360) und zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG (Senatsurteil vom 10. Januar 2017 VII R 26/14, BFHE 257, 285) entschieden hat, ist die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nachweislichen Versteuerung nicht von der Festsetzung der Steuer durch einen Steuerbescheid oder der Abgabe einer Steueranmeldung durch den Stromversorger oder Lieferer von Energieerzeugnissen abhängig.
  • BFH, 10.01.2017 - VII R 26/14

    Zum Umfang des Entlastungsanspruchs beim Verbringen von Biokraftstoffen in andere

    b) Wie der Senat zu § 51 Abs. 1 EnergieStG entschieden hat (Urteil vom 20. September 2016 VII R 7/16, BFHE 255, 360, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2016, 308), ist zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals die bloße Entstehung der Steuer nicht ausreichend.
  • FG Bremen, 02.07.2020 - 1 K 125/18

    Keine Steuerentstehung bei lediglich ungenauer Bezeichnung der beförderten

  • FG München, 17.10.2022 - 14 K 1176/20

    Voraussetzung für die Agrardieselentlastung

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