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   BFH, 17.09.1991 - VII R 72/88   

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https://dejure.org/1991,3494
BFH, 17.09.1991 - VII R 72/88 (https://dejure.org/1991,3494)
BFH, Entscheidung vom 17.09.1991 - VII R 72/88 (https://dejure.org/1991,3494)
BFH, Entscheidung vom 17. September 1991 - VII R 72/88 (https://dejure.org/1991,3494)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerrechtliches Eintreten des Erwerbers eines Handelsgeschäftes unter Lebenden nach § 25 HGB ohne jedweden Vertragsabschluß für Steuerschulden den übernommenen Betriebes - Voraussetzungen für den Erwerb des Kerns eines Handelsgeschäfts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2848 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.10.1955 - II ZR 44/54

    Haftung des Erwerbers für Altschulden bei schwebend unwirksamen Übernahmevertrag

    Auszug aus BFH, 17.09.1991 - VII R 72/88
    Bereits nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Urteil vom 11. Oktober 1935 II 112/35, RGZ 149, 25, 28), der der Bundesgerichtshof (BGH) folgt (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1955 II ZR 44/54, BGHZ 18, 248, 251), ist für die Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB unerheblich, ob das Erwerbsgeschäft rechtswirksam ist, und zwar gleichgültig, ob sich der Wirksamkeitsmangel auf das Verpflichtungs- oder Erfüllungsgeschäft oder auf beide bezieht.

    Die Haftung nach § 25 HGB setzt allerdings voraus, daß der wesentliche Kern des Handelsgeschäfts auf den Erwerber übergegangen ist (vgl. BGHZ 18, 248, 250; BGH-Urteil vom 29. März 1982 II ZR 166/81, NJW 1982, 1647).

  • BFH, 19.01.1988 - VII R 74/85

    Anforderungen an die Übereignung eines Unternehmens

    Auszug aus BFH, 17.09.1991 - VII R 72/88
    Im übrigen sei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinzuweisen, der zu § 75 AO 1977 entschieden habe, daß eine Betriebsübereignung durch den Unternehmer nicht vorliege, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen im Sicherungs- oder Vorbehaltseigentum Dritter gestanden hätten und von diesen übereignet worden seien (vgl. Urteil vom 19. Januar 1988 VII R 74/85, BFH/NV 1988, 479).

    Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu seiner Auffassung, daß eine Betriebsübereignung nach § 75 AO 1977 nicht vorliegt, wenn bei Einstellung des früheren Betriebs wesentliche Betriebsgrundlagen teils im Sicherungseigentum, teils im Vorbehaltseigentum Dritter gestanden haben und von diesen nach der Eröffnung des späteren Betriebs an den neuen Betriebsinhaber veräußert worden sind (Senatsurteil vom 19. Januar 1988 VII R 74/85, BFH/NV 1988, 479).

  • BGH, 29.03.1982 - II ZR 166/81

    Haftung für Altverbindlichkeiten, wer ein unter Lebenden erworbenes

    Auszug aus BFH, 17.09.1991 - VII R 72/88
    Die Haftung nach § 25 HGB setzt allerdings voraus, daß der wesentliche Kern des Handelsgeschäfts auf den Erwerber übergegangen ist (vgl. BGHZ 18, 248, 250; BGH-Urteil vom 29. März 1982 II ZR 166/81, NJW 1982, 1647).
  • BGH, 10.10.1985 - IX ZR 153/84

    Belehrungspflicht des Rechtsanwalts über einen Schadensersatzanspruch aus

    Auszug aus BFH, 17.09.1991 - VII R 72/88
    Den Aspekt des Verkehrsschutzes stellt der BGH auch in den Entscheidungen in den Vordergrund, in denen er dem fehlerhaften Vertragsschluß das Fehlen jeglichen Vertragsschlusses gleichgestellt hat und deshalb für den Erwerb eines Handelsgeschäfts i. S. v. § 25 Abs. 1 HGB die tatsächliche Weiterführung des Handelsgeschäfts genügen läßt (vgl. BGH-Urteile vom 29. November 1956 II ZR 32/56, BGHZ 22, 234, 239; vom 10. Oktober 1985 IX ZR 153/84, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1986, 581).
  • BGH, 16.01.1984 - II ZR 114/83

    Rechtsstellung des Pächters eines unter der bisherigen Firma fortgeführten

    Auszug aus BFH, 17.09.1991 - VII R 72/88
    Wegen der Maßgeblichkeit der Außenwirkung hat der BGH eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB bei Fortführung eines gepachteten Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma für die Verbindlichkeiten des Vorpächters sogar dann angenommen, wenn zwischen dem Erwerber und dem Vorpächter überhaupt keine rechtsgeschäftlichen Beziehungen bestanden haben (BGH-Urteil vom 16. Januar 1984 II ZR 114/83, NJW 1984, 1186, 1187).
  • BFH, 21.01.1986 - VII R 179/83

    Haftungsbescheid - Fortführung eines Handelsgeschäfts - Beibehaltene Firma -

    Auszug aus BFH, 17.09.1991 - VII R 72/88
    Auf das Senatsurteil vom 21. Januar 1986 VII R 179/83 (BFHE 146, 4, BStBl II 1986, 383) wird hingewiesen.
  • BGH, 29.11.1956 - II ZR 32/56

    Haftung des Erwerbes aus Fortführung einer unzulässigen Firma;

    Auszug aus BFH, 17.09.1991 - VII R 72/88
    Den Aspekt des Verkehrsschutzes stellt der BGH auch in den Entscheidungen in den Vordergrund, in denen er dem fehlerhaften Vertragsschluß das Fehlen jeglichen Vertragsschlusses gleichgestellt hat und deshalb für den Erwerb eines Handelsgeschäfts i. S. v. § 25 Abs. 1 HGB die tatsächliche Weiterführung des Handelsgeschäfts genügen läßt (vgl. BGH-Urteile vom 29. November 1956 II ZR 32/56, BGHZ 22, 234, 239; vom 10. Oktober 1985 IX ZR 153/84, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1986, 581).
  • BGH, 01.12.1986 - II ZR 303/85

    Haftung des Geschäftserwerbers bei Firmenfortführung

    Auszug aus BFH, 17.09.1991 - VII R 72/88
    Insoweit ist jedoch nicht die Eintragung in das Handelsregister maßgebend, sondern die Bezeichnung, die der Erwerber für sein Auftreten am Markt gewählt hat (vgl. BGH-Urteil vom 1. Dezember 1986 II ZR 303/85, NJW 1987, 1633).
  • RG, 11.10.1935 - II 112/35

    1. Findet § 25 HGB. auch auf einen Erwerb von Handelsgeschäften Anwendung, der

    Auszug aus BFH, 17.09.1991 - VII R 72/88
    Bereits nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Urteil vom 11. Oktober 1935 II 112/35, RGZ 149, 25, 28), der der Bundesgerichtshof (BGH) folgt (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1955 II ZR 44/54, BGHZ 18, 248, 251), ist für die Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB unerheblich, ob das Erwerbsgeschäft rechtswirksam ist, und zwar gleichgültig, ob sich der Wirksamkeitsmangel auf das Verpflichtungs- oder Erfüllungsgeschäft oder auf beide bezieht.
  • BFH, 06.04.2016 - I R 19/14

    Haftung bei Firmenfortführung

    Eine darauf bezogene Haftung ist mit dem die Rechtsnorm des § 25 HGB tragenden Gedanken der Kontinuität des Unternehmens kraft Firmenfortführung (s. insoweit BFH-Urteil vom 20. Mai 2014 VII R 46/13, BFHE 246, 114, BStBl II 2015, 107; s. allerdings zu dem Streit über den Normzweck die Nachweise in MünchKommHGB/Thiessen, 4. Aufl., § 25 Rz 11 ff.; BFH-Urteil vom 17. September 1991 VII R 72/88, BFH/NV 1992, 360) sowie des hieran anknüpfenden und dem Schutz des Rechtsverkehrs dienenden Schuldbeitritts des Betriebserwerbers (z.B. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 25 Rz 1) nicht vereinbar.
  • FG Saarland, 11.12.2001 - 1 K 133/00

    Ausnahmen vom Begründungserfordernis bei mehreren Haftungsschuldnern /

    c)   Nach dieser Vorschrift haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers einschließlich sämtlicher Steuerschulden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH vom 17. September 1991 VII R 72/88, BFH/NV 1992, 360).

      Ob die Haftungsvoraussetzungen des § 25 HGB erfüllt sind, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des BFH nach der maßgebenden         zivilrechtlichen Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichthofs - BGH - (BFH, BFH/NV 1992, 360).

    Dem gemäß hat der BGH dem fehlerhaften Vertragsschluss das Fehlen jeglichen Vertragsschlusses gleichgestellt und deshalb, gleichgültig, ob sich die Aufeinanderfolge der haftenden Unternehmensträger rechtsgeschäftlich oder nur tatsächlich vollzieht, für den Erwerb eines Handelsgeschäfts im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB auch die rein tatsächliche Weiterführung des Handelsgeschäfts genügen lassen (vgl. zu allem BGH-Urteile vom         29. November 1956 II ZR 32/56, BGHZ 22, 234; vom 29. März 1982        II ZR 166/81, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1982, 1647; vom 10. Oktober 1985 IX ZR 153/84, NJW 1986, 581; vom 4. November 1991 II ZR 85/91, NJW 1992, 911; vom 12. Februar 2001 II ZR 148/99, BGHZ 146, 374, NJW 2001, 1352; BFH, BFH/NV 1992, 360).

    ?Wer den Eindruck der Verlautbarung einer Unternehmenskontinuität und die an sie anknüpfende Rechtsfolge der Haftungskontinuität vermeiden ... will, muss durch die Wahl einer eindeutig anderen Firma für den nötigen Abstand von der alten sorgen und darf sich nicht an diese ?anhängen? " (BGH, NJW 1992, 911, 912 li. Sp. für die Änderung in ?KG? statt bisher ?GmbH?; ebenso BFH, BFH/NV 1992, 360 für den umgekehrten Fall der Fortführung des Handelsgeschäfts einer KG durch eine GmbH).

  • OLG Hamm, 11.09.2003 - 28 U 72/03
    Nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt im Falle des § 25 Abs. 1 HGB vielmehr die Haftungskontinuität der nach außen im Verkehr in Erscheinung tretenden, vom Wechsel des Unternehmensträgers unberührten Unternehmenskontinuität unter Verwendung der alten Geschäftsbezeichnung/Firma (vgl. BGH in NJW 2001, 1352; BGH in NJW 1996, 2866 [2867]; BGH in NJW 1992, 911 [912]; BGH (IX. Senat) in NJW 1986, 581 f.; BGH in NJW 1984, 1186 f.; jeweils m.w.N.; Ansätze auch in BGH in NJW 1982, 1647; ferner BFH NJW 1992, 2848 (LS), der sich der Rechtsprechung des BGH angeschlossen hat.).
  • FG Münster, 01.07.2010 - 3 K 2689/06

    Keine Haftung für Steuerschulden eines Kleingewerbetreibenden

    Ob die Haftungsvoraussetzungen des § 25 HGB erfüllt sind, beurteilt sich nach dem maßgebenden Handelsrecht in der Auslegung durch Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichthofs - BGH - (BFH, Urteile vom 17.09.1991 VII R 72/88, BFH/NV 1992, 360; vom 21.01.1986 VII R 179/83, BStBl. II 1986, 383; vgl. auch FG München, Urteil vom 11.12.2007 14 K 4045/05, n. v., juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2008 - 6 A 11154/07

    Gewerbesteuer; Nacherhebung; Steuerschuld; Entstehung; Verjährung;

    Zu Letzteren gehört auch die von der Beklagten herangezogene Bestimmung des § 25 Abs. 1 HGB, die durch keine spezielleren Vorschriften, insbesondere nicht durch § 75 Abs. 1 AO, verdrängt wird (vgl. dazu BFH, Urteil vom 17. September 1991 - VII R 72/88 - NJW 1992, 2848).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.2008 - 6 A 11154/07

    Inhaftungnahme des Firmenerwerbers für Gewerbesteuerschulden und

    Zu Letzteren gehört auch die von der Beklagten herangezogene Bestimmung des § 25 Abs. 1 HGB, die durch keine spezielleren Vorschriften, insbesondere nicht durch § 75 Abs. 1 AO, verdrängt wird (vgl. dazu BFH, Urteil vom 17. September 1991 - VII R 72/88 - NJW 1992, 2848).
  • BFH, 19.01.2006 - VII B 13/05

    NZB: Verfahrensmangel

    Mit Urteil vom 17. September 1991 VII R 72/88 (BFH/NV 1992, 360) --auf das das FA in der Einspruchsentscheidung ausdrücklich Bezug genommen hat-- hat der Senat sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen, der eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB bei Fortführung eines gepachteten Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma für die Verbindlichkeiten des Vorpächters auch dann angenommen hat, wenn zwischen dem Erwerber und dem Vorpächter keine rechtsgeschäftlichen Beziehungen bestanden haben.
  • FG München, 11.12.2007 - 14 K 4045/05

    Haftung des Erwerbers eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts; Prüfung

    Nach dieser Vorschrift haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers einschließlich sämtlicher Steuerschulden (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH vom 17. September 1991 VII R 72/88, BFH/NV 1992, 360).
  • FG Nürnberg, 04.05.2001 - II 229/99

    Haftung für Firmenfortführung gemäß § 25 HGB

    Bei § 25 HGB handelt es sich um eine zivilrechtliche Vorschrift, die auch dann nach den in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur als maßgebend erkannten Gesichtspunkten auszulegen ist, wenn eine Haftung aufgrund der im § 191 Abs. 1 und 4 AO getroffenen Regelung durch Verwaltungsakt geltend gemacht wird (vgl. BFH-Urteil vom 17.9. 1991 VII R 72/88, BFH/NV 1992, 360).
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