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   BGH, 24.01.2018 - VII ZB 27/17   

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https://dejure.org/2018,7302
BGH, 24.01.2018 - VII ZB 27/17 (https://dejure.org/2018,7302)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2018 - VII ZB 27/17 (https://dejure.org/2018,7302)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17 (https://dejure.org/2018,7302)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 850k ZPO, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 850k Abs. 4 ZPO, § 850k Abs. 1 ZPO, § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, § 42 Abs. 4 SGB II, § 17 Abs. 1 SGB XII, § 850k Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 54 Abs. 4 SGB I, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO, § 850k Abs. 4 Satz 3, § 732 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Pfändungsschutz bei der Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags; Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für zurückliegende Zeiträume hinsichtlich Zurechnung zu den Leistungszeiträumen bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Nochmals: Zur Zuordnung von nachgezahlten Sozialleistungen bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrags

  • rewis.io

    Kontopfändung: Berücksichtigung des Pfändungsschutzes für Arbeitlosengeld II bei der Festsetzung des pfändungsfreien Betrags; Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pfändungsschutz bei der Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags; Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für zurückliegende Zeiträume hinsichtlich Zurechnung zu den Leistungszeiträumen bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags beim Pfändungsschutzkonto

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 504
  • MDR 2018, 698
  • NZI 2018, 493
  • NZI 2018, 792
  • FamRZ 2018, 941
  • WM 2018, 734
  • Rpfleger 2018, 394
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.10.2012 - VII ZB 31/12

    Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch -

    Auszug aus BGH, 24.01.2018 - VII ZB 27/17
    Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012, VII ZB 31/12, MDR 2013, 57; vergleiche Beschluss vom 24. Januar 2018, VII ZB 21/17).

    Vielmehr waren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu dieser Zeit gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar (vgl. BT-Drucks. 18/8041, S. 56; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12, MDR 2013, 57 Rn. 10 m.w.N.).

    Die beschriebene Zurechnung nachgezahlter Beträge zu den Leistungszeiträumen, für die sie gezahlt werden, ist bei Nachzahlungen wiederkehrender Bezüge allgemein anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12, MDR 2013, 57 Rn. 20; Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 21/17; Ahrens, VuR 2014, 117; jeweils m.w.N.).

    Bei der Bemessung des Pfändungsschutzes, der dem Schuldner zugestanden hätte, wenn ihm die Zahlung für Juli 2016 bereits in diesem Monat zugeflossen wäre, wird zu berücksichtigen sein, dass § 42 Abs. 4 SGB II erst am 1. August 2016 in Kraft getreten ist und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuvor gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar waren (vgl. BT-Drucks. 18/8041, S. 56; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12, MDR 2013, 57 Rn. 10 m.w.N.; Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 21/17).

  • BGH, 24.01.2018 - VII ZB 21/17

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Pfändbarkeit von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld

    Auszug aus BGH, 24.01.2018 - VII ZB 27/17
    Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012, VII ZB 31/12, MDR 2013, 57; vergleiche Beschluss vom 24. Januar 2018, VII ZB 21/17).

    Die beschriebene Zurechnung nachgezahlter Beträge zu den Leistungszeiträumen, für die sie gezahlt werden, ist bei Nachzahlungen wiederkehrender Bezüge allgemein anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12, MDR 2013, 57 Rn. 20; Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 21/17; Ahrens, VuR 2014, 117; jeweils m.w.N.).

    Bei der Bemessung des Pfändungsschutzes, der dem Schuldner zugestanden hätte, wenn ihm die Zahlung für Juli 2016 bereits in diesem Monat zugeflossen wäre, wird zu berücksichtigen sein, dass § 42 Abs. 4 SGB II erst am 1. August 2016 in Kraft getreten ist und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuvor gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar waren (vgl. BT-Drucks. 18/8041, S. 56; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12, MDR 2013, 57 Rn. 10 m.w.N.; Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 21/17).

  • LG Deggendorf, 14.03.2017 - 12 T 17/17

    Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes

    Auszug aus BGH, 24.01.2018 - VII ZB 27/17
    Sie ist, da sie zum Gesamtkonzept des Lohnpfändungsrechts gehört, auch bei Beschlüssen gemäß § 850k Abs. 4 ZPO maßgeblich (vgl. Ahrens, VuR 2014, 117, 118; Rein, ZVI 2016, 50, 51; LG Deggendorf, Beschluss vom 14. März 2017 - 12 T 17/17, juris Rn. 20; PG/Ahrens, ZPO, 9. Aufl., § 850k Rn. 48; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 14. Aufl., § 850k Rn. 5; BeckOK ZPO/Riedel, Stand: 1. Dezember 2017, § 850k Rn. 29b).
  • LG Nürnberg-Fürth, 04.08.2015 - 19 T 3590/15
    Auszug aus BGH, 24.01.2018 - VII ZB 27/17
    Vielmehr ist dem Schuldner hinsichtlich der nachgezahlten Beträge lediglich in dem Umfang ergänzender Pfändungsschutz zu gewähren, wie ihm unter Anwendung von § 850k ZPO zugestanden hätte, wenn die Beträge in den Leistungszeiträumen gezahlt worden wären, auf die sie sich beziehen (vgl. beispielhaft für eine solche Berechnung LG Nürnberg-Fürth, JurBüro 2016, 494 ff., juris Rn. 9 ff.).
  • BGH, 24.01.2018 - VII ZB 21/17

    Hartz-IV-Nachzahlungen dürfen nicht gepfändet werden

    Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012, VII ZB 31/12, MDR 2013, 57; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2018, VII ZB 27/17).

    § 54 Abs. 4 SGB I ist anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12, MDR 2013, 57 Rn. 10), da die hier in Rede stehende Nachzahlung einen Zeitraum vor Inkrafttreten des § 42 Abs. 4 SGB II (in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung) betrifft, der in seinem Anwendungsbereich § 54 Abs. 4 SGB I verdrängt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17).

    Lebensunterhaltsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, dienen der Sicherung des Existenzminimums und sollen daher bei den leistungsberechtigten Personen verbleiben (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17).

  • AG Zeitz, 10.08.2020 - 5 M 837/19

    Unpfändbarkeit von Corona-Soforthilfen bei Antrag des Schuldners

    Um sicherzustellen, dass der Schuldnerin dieser pfändungsfreie Betrag der Corona-Sonderzahlung tatsächlich zugutekommt, war anzuordnen, dass die Schuldnerin über den zusätzlich pfandfrei gestellten Betrag in Höhe von 500, 00 ? bis Ende des Kalendermonats der Rechtskraft der Entscheidung verfügen darf und eine Übertragung des nicht verbrauchten Teils in den darauffolgenden Monat entsprechend § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17 -, Rn. 28, juris).
  • BGH, 26.09.2019 - IX ZB 21/19

    Vorliegen von Einkünften im Sinne von § 850i ZPO bei Zahlung von monatlichen

    Die Regelung verpflichtet das Vollstreckungsgericht, grundsätzlich das Gesamtkonzept des Lohnpfändungsrechts auf das Pfändungsschutzkonto zu beziehen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17, NZI 2018, 493 Rn. 9).

    Deswegen wird das Beschwerdegericht gegebenenfalls prüfen müssen, ob dem Schuldner infolge besonderer Verhältnisse gemäß § 850k Abs. 4 ZPO im Einzelfall ein von § 850k Abs. 1 und 2 ZPO abweichender Freibetrag zugesprochen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 8; vom 24. Januar 2018 - VII ZB 21/17, WM 2018, 432 Rn. 10; vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17, NZI 2018, 493 Rn. 9, 11; Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, aaO Rn. 38 ff).

  • AG Zeitz, 02.09.2020 - 14 M 222/20

    1. Die auf ein Pfändungsschutzkonto gezahlte Corona-Soforthilfe ist dem Schuldner

    Um sicherzustellen, dass dem Schuldner dieser pfändungsfreie Betrag der Corona-Soforthilfe tatsächlich zugutekommt, war anzuordnen, dass der Schuldner über den zusätzlich pfandfrei gestellten Betrag bis Ende des Kalendermonats der Rechtskraft der Entscheidung verfügen darf und eine Übertragung des nicht verbrauchten Teils in den darauffolgenden Monat entsprechend § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17 -, Rn. 28, juris).
  • AG Zeitz, 24.01.2022 - 5 M 195/06

    P-Konto

    Um sicherzustellen, dass dem Schuldner dieser pfändungsfreie Betrag der Corona-Sonderzahlung tatsächlich zugutekommt, war anzuordnen, dass der Schuldner über den zusätzlich pfandfrei gestellten Betrag in Höhe von 600, 00 ? bis Ende des Kalendermonats der Rechtskraft der Entscheidung verfügen darf und eine Übertragung des nicht verbrauchten Teils in die drei darauffolgenden Monate entsprechend § 899 Abs. 2 ZPO erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17 -, Rn. 28, juris).
  • AG Zeitz, 29.12.2020 - 5 M 195/06

    Eine auf ein Pfändungsschutzkonto gezahlte Jahressonderzahlung des Arbeitsgebers

    Um sicherzustellen, dass dem Schuldner dieser pfändungsfreie Betrag der Jahressonderzahlung tatsächlich zugutekommt, war anzuordnen, dass der Schuldner über den zusätzlich pfandfrei gestellten Betrag in Höhe von 500, 00 ? bis Ende des Kalendermonats der Rechtskraft der Entscheidung verfügen darf und eine Übertragung des nicht verbrauchten Teils in den darauffolgenden Monat entsprechend § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17 -, Rn. 28, juris).
  • AG Celle, 27.08.2018 - 26 M 10694/18

    Pfändungsschutz - Nachzahlung Erwerbsminderungsrente

    Der Bundesgerichtshof bestätigt in seiner Entscheidung vom 24.01.2018 (VII ZB 27/17) eindeutig, dass § 850 k ZPO gerade keine Verteilung auf die Vormonate vorsieht und macht lediglich die Ausnahme der Anwendbarkeit dieser Regelung bei der Nachzahlung von Sozialleistungen nach dem SGB, da diese ein menschenwürdiges Existenzminimum sichern sollen.
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