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   BGH, 21.01.2015 - VII ZB 30/13   

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https://dejure.org/2015,1915
BGH, 21.01.2015 - VII ZB 30/13 (https://dejure.org/2015,1915)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2015 - VII ZB 30/13 (https://dejure.org/2015,1915)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2015 - VII ZB 30/13 (https://dejure.org/2015,1915)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 850d Abs 1 S 1 ZPO, § 7 Abs 1 S 1 UhVorschG, § 7 Abs 3 S 2 UhVorschG
    Zwangsvollstreckungsverfahren: Privilegierte Pfändung bei auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangenen Unterhaltsansprüchen

  • IWW

    § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 850d ZPO, § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 850d Abs. 2 ZPO, § 1609 BGB, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 91 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des dem Zwangsvollstreckungsschuldner pfändungsfrei zu belassenen Betrags

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Privilegierte Pfändung bei auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangenen Unterhaltsansprüchen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung des dem Zwangsvollstreckungsschuldner pfändungsfrei zu belassenen Betrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckung durch die Unterhaltsvorschusskasse - und die Pfändungsfreibeträge

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Privilegierte Pfändung zur Vollstreckung übergegangener Unterhaltsansprüche

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1830
  • FamRZ 2015, 657
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.09.2014 - VII ZB 21/13

    Privilegierte Pfändung der Unterhaltsvorschusskasse: Voraussetzungen der Pfändung

    Auszug aus BGH, 21.01.2015 - VII ZB 30/13
    Das hat der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung inzwischen zu einem gleichgelagerten Sachverhalt entschieden (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13, NJW 2015, 157, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    a) Danach geht das Beschwerdegericht allerdings zutreffend davon aus, dass § 850d ZPO auf die Vollstreckung der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf den Gläubiger übergegangenen Unterhaltsansprüche grundsätzlich Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13, aaO Rn. 5).

    c) Zu Recht geht das Beschwerdegericht auch davon aus, dass im Anwendungsbereich des § 7 UVG die Vorschriften der § 850d Abs. 2 ZPO, § 1609 BGB zum Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche durch die speziellere Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verdrängt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13, aaO Rn. 7).

    Der unmittelbar Unterhaltsberechtigte verlangt Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG außerdem dann, wenn er Unterhaltsansprüche, die durch die Vollstreckung der auf die Unterhaltskasse übergegangenen Forderungen nicht beeinträchtigt werden dürfen, gegenüber dem Schuldner gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht und der Schuldner daraufhin Unterhaltsleistungen an ihn erbringt (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13, aaO Rn. 9-12).

    e) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die privilegierte Pfändung nach § 850d ZPO nicht davon abhängig, dass der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren das Fehlen der nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorrangig zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche darlegt und gegebenenfalls nachweist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13, aaO Rn. 13-17).

    f) Jedenfalls wenn nicht feststeht, ob der unmittelbar Unterhaltsberechtigte Unterhalt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt und ob der Schuldner Unterhaltszahlungen tatsächlich leistet, kann die Unterhaltsvorschusskasse Ansprüche des Schuldners gegen Dritte auch wegen des zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem vorrangigen Unterhaltsberechtigten erforderlichen Betrags wegen der bestehenden rückständigen Unterhaltsforderungen zunächst pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13, aaO Rn. 18-20).

  • BGH, 11.10.2017 - VII ZB 53/14

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Absehen von der Bezifferung des

    § 850d ZPO findet auf die Vollstreckung der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf den Gläubiger übergegangenen Unterhaltsansprüche grundsätzlich Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2015 - VII ZB 30/13, NJW 2015, 1830 Rn. 5; Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13, BGHZ 202, 293 Rn. 5 m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 19.05.2020 - 8 K 218/19

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids im Hinblick auf eine vom Finanzamt

    Der auf § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG gestützte Einwand - im hier zu entscheidenden Fall des den Unterhalt schuldenden Klägers - ist dabei im Verfahren der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen; im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren sind Urteile entsprechend zu titulieren, um dem Vollstreckungsorgan die Prüfung der Vollstreckbarkeit zu ermöglichen (BGH-Urteil vom 23. August 2006 XII ZR 26/04, NJW 2006, 3561; BGH-Beschluss vom 21. Januar 2015 VII ZB 30/13, NJW 2015, 1830).
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