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   BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05   

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BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05 (https://dejure.org/2005,131)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05 (https://dejure.org/2005,131)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2005 - VII ZB 5/05 (https://dejure.org/2005,131)
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Volltextveröffentlichungen (27)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Domainpfändung: Alles Wichtige im Überblick

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Pfändung von Internet-Domains

  • IWW (Leitsatz)

    Pfändung und Verwertung einer Internet-Domain

  • heise.de (Pressebericht, 05.09.2005)

    Bundesgerichtshof bejaht Pfändbarkeit von Internet-Domains

  • heise.de (Pressebericht, 05.09.2005)

    Pfändbarkeit von Internet-Domains

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    §§ 844 Abs. 1, 857 Abs. 1 ZPO
    Pfändung einer Internet-Domain; Internetrecht, Zwangsvollstreckungsrecht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Domains sind grundsätzlich pfändbar

  • beck.de (Leitsatz)

    Pfändbarkeit von Domains

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Domains sind grundsätzlich pfändbar

  • 123recht.net (Kurzinformation, 15.9.2005)

    Pfändbarkeit von Domains

Besprechungen u.ä. (6)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Streit um Pfändung von Internet-Domains geklärt

  • archive.org (Entscheidungsbesprechung)

    § 857 Abs. 1 ZPO
    Nicht die Internet-Domain als solche, sondern die vertraglichen Ansprüche des Domain-Inhabers gegenüber der DENIC oder einer anderen Vergabestelle sind pfändbar

  • archive.org PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Domainpfändung

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3353
  • MDR 2005, 1311
  • MDR 2006, 968
  • GRUR 2005, 969
  • WM 2005, 1849
  • MMR 2005, 685
  • BB 2005, 2100 (Ls.)
  • BB 2005, 2658
  • K&R 2005, 464
  • AnwBl 2006, 59
  • Rpfleger 2005, 678
  • ZUM 2006, 55
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 24.11.2004 - 1 BvR 1306/02

    Verfassungsrechtlicher Schutz von Domains - ad-acta.de

    Auszug aus BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05
    Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerfG, Beschluß vom 24. November 2004 - 1 BvR 1306/02, NJW 2005, 589; BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 205; Kleespies, GRUR 2002, 764, 766; Berger, Rpfleger 2002, 181, 182; a. A.: Koos, MMR 2004, 359, 360 f.; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 MarkenG, Rdn. 301).

    (2) Die Inhaberschaft an einer "Internet-Domain" gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 24. November 2004 - 1 BvR 1306/02, NJW 2005, 589).

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Auszug aus BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05
    Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerfG, Beschluß vom 24. November 2004 - 1 BvR 1306/02, NJW 2005, 589; BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 205; Kleespies, GRUR 2002, 764, 766; Berger, Rpfleger 2002, 181, 182; a. A.: Koos, MMR 2004, 359, 360 f.; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 MarkenG, Rdn. 301).
  • LG Essen, 22.09.1999 - 11 T 370/99

    Pfändung von Domains

    Auszug aus BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05
    Diese Ansicht wird teilweise damit begründet, daß es sich bei einer Internet-Domain um ein Recht sui generis, vergleichbar mit einer Lizenz, handele, und somit die Übertragbarkeit und Pfändbarkeit gegeben sei (LG Essen, Rpfleger 2000, 168).
  • LG Mönchengladbach, 22.09.2004 - 5 T 445/04

    Pfändung und Verwertung einer Internet-Domain

    Auszug aus BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05
    bb) Nach anderer und richtiger Auffassung stellen die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenüber der DENIC oder einer anderen Vergabestelle zustehen, ein Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar (vgl. z. B. LG Mönchengladbach, Rpfleger 2005, 38; AG Langenfeld, CR 2001, 477; Welzel, MMR 2001, 131, 132; Berger, Rpfleger 2002, 181, 182 f; Hanloser, CR 2001, 456, 458; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 857 Rdn. 13 a; Stein/Jonas-Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rdn. 80).
  • LG Düsseldorf, 16.03.2001 - 25 T 59/01

    Domainpfändung

    Auszug aus BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05
    Überwiegend wird diese Auffassung vertreten, ohne daß sie näher begründet wird (vgl. z. B. LG Düsseldorf, JurBüro 2001, 548; Schneider, ZAP 1999, 355, 356; Schmittmann, DGVZ 2001, 177, 179 f; Plaß, WRP 1077, 1081).
  • LG München I, 12.02.2001 - 20 T 19368/00

    Pfändung einer Internetdomain

    Auszug aus BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05
    Vereinzelt wird die Pfändbarkeit einer Internet-Domain verneint (LG München I, CR 2001, 342 ff).
  • AG Langenfeld, 21.12.2000 - 12 M 2416/00

    Pfändung einer Internet-Domain (I)

    Auszug aus BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05
    bb) Nach anderer und richtiger Auffassung stellen die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenüber der DENIC oder einer anderen Vergabestelle zustehen, ein Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar (vgl. z. B. LG Mönchengladbach, Rpfleger 2005, 38; AG Langenfeld, CR 2001, 477; Welzel, MMR 2001, 131, 132; Berger, Rpfleger 2002, 181, 182 f; Hanloser, CR 2001, 456, 458; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 857 Rdn. 13 a; Stein/Jonas-Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rdn. 80).
  • BVerwG, 16.09.2020 - 6 C 10.19

    Kein datenschutzrechtlicher Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft über

    Pfändbare Vermögensrechte sind in der Zwangsvollstreckung nur solche Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs der Gläubiger führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05 - NJW 2005, 3353).
  • BGH, 18.01.2012 - I ZR 187/10

    gewinn.de

    Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 261 - ad-acta.de; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, GRUR 2005, 969, 970 = NJW 2005, 3353; BFH, Urteil vom 19. Oktober 2006 - III R 6/05, BFHE 215, 222, 225 = BB 2007, 769, 770; Bornkamm in FS Schilling aaO S. 39).

    Gegenstand der Pfändung gemäß § 857 Abs. 1 ZPO ist nicht der Domainname als solcher im Sinne eines absoluten Rechts, sondern vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber des Domainnamens gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen (vgl. BGH, GRUR 2005, 969, 970).

  • BGH, 11.10.2018 - VII ZR 288/17

    Zur Pfändung einer .de-Domain mit der DENIC eG als Drittschuldnerin und zur

    Vielmehr spricht dagegen auch, dass gerade nur die Gesamtheit der Ansprüche ein Vermögensrecht darstellt, auf das in wirtschaftlich sinnvoller Weise im Wege der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 6 f., 12, 15 f.).

    Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 12; Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10 Rn. 29, BGHZ 192, 204; BFHE 258, 223, juris Rn. 9).

    Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers wie die auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 13 m.w.N.; BFHE 258, 223, juris Rn. 9).

    bb) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die DENIC eG kann nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Die dem Schuldner aus diesem Vertragsverhältnis zustehenden Ansprüche sind nicht isoliert verwertbar; die Pfändung und Überweisung umfassen auch alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenrechte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 15).

    Die Summe dieser Ansprüche und Rechte gegen die DENIC eG machen deren Inhaber zum "Inhaber" einer Internet-Domain, die selbst lediglich eine technische Adresse im Internet darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 11).

    Der Gläubiger kann nach seiner Wahl die Domain selbst nutzen oder auf einen Dritten übertragen (Herrmann, Die Zwangsvollstreckung in die Domain, S. 149 f.) und damit wirtschaftlich sinnvoll verwerten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 6 f.).

  • BFH, 19.10.2006 - III R 6/05

    Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens ("Internet-Adresse")

    Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5. Juli 2005 VII ZB 5/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 3353, und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 24. November 2004 1 BvR 1306/02, NJW 2005, 589).

    Die DENIC schuldet dem Domaininhaber daher für die Dauer des Vertragsverhältnisses die Aufrechterhaltung der Eintragung in die Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung (vgl. BGH-Urteil in NJW 2005, 3353).

  • BFH, 20.06.2017 - VII R 27/15

    Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH-- (Beschluss vom 5. Juli 2005 VII ZB 5/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 3353) sei der Gegenstand einer Pfändung in eine Internet-Domain nicht die Internet-Domain selbst, die lediglich eine technische Adresse im Internet darstelle, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustünden.

    Entgegen der Ansicht des FG habe der BGH in seiner Entscheidung in NJW 2005, 3353 die Drittschuldnereigenschaft offen gelassen.

    Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des BGH (Beschluss in NJW 2005, 3353) und der Vorinstanz an, nach der eine Internet-Domain an sich zwar kein absolutes pfändbares Recht ist, aber die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber der Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche als Vermögensrecht i.S. des § 857 Abs. 1 ZPO und § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein kann.

    Die dem Inhaber der Internet-Domain aus dem Registrierungsvertrag zustehenden Ansprüche lassen sich auch verwerten, z.B. durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert (BGH-Beschluss in NJW 2005, 3353), durch öffentliche Versteigerung (Beschluss des AG Bad Berleburg vom 16. Mai 2001  6 M 576/00, Rechtspfleger 2001, 560), durch freihändige Veräußerung oder durch entgeltliche Überlassung der Ausübung (Stöber, a.a.O., Rz 1645b).

    Nach dem Sinn und Zweck des § 309 Abs. 1 AO kann sich das Arrestatorium bei der Pfändung der schuldrechtlichen Ansprüche aus einem Domainvertrag nur auf die Unterlassung solcher Handlungen beziehen wie z.B. die Löschung oder die Beendigung der Konnektierung und Übertragung der Domain auf einen Dritten, die dazu führen, dass Ansprüche des Schuldners --insbesondere die Ansprüche auf Aufrechterhaltung der Registrierung sowie auf Umregistrierung (vgl. BGH-Beschluss in NJW 2005, 3353)-- in einer Weise verändert werden, die den Gegenstand der Pfändung beeinträchtigen bzw. dessen Verwertung erschweren oder unmöglich machen.

    Offensichtlich hat das FA den Inhalt der Pfändungsverfügung an der Entscheidung des BGH in NJW 2005, 3353 ausgerichtet.

    Dabei muss der Zugriff auf die Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners nicht nur rechtlich zulässig, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll sein (BGH-Beschluss in NJW 2005, 3353).

  • FG Münster, 16.09.2015 - 7 K 781/14

    DENIC ist bei Domainpfändung Drittschuldner

    Nach dessen Grundsatzentscheidung, Beschluss vom 05.07.2005 VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353 sei Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustünden.

    Insbesondere und entgegen der von dem Beklagten geäußerten Rechtsansicht habe der BGH in seiner Entscheidung vom 05.07.2005 VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353 die Frage, ob die Klägerin im Rahmen der Pfändung von Ansprüchen aus Domainverträgen Drittschuldnerin sei, nicht bejaht, sondern ausdrücklich offen gelassen.

    Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 05.07.2005 VII ZB 5/05, aaO, die Frage der Drittschuldnereigenschaft der Klägerin auch nicht offen gelassen, sondern bejaht.

    Der Senat geht dabei zunächst im Einklang mit dem Grundsatzbeschluss des BGH vom 05.07.2005 VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353 davon aus, dass Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO, der der Regelung des § 321 AO entspricht, in eine "Internet-Domain" die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche ist, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.

    Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers wie die auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer, vgl. zu den vorstehenden Ausführungen BGH, Beschluss vom 05.07.2005 VII ZB 5/05 aaO. Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung des BGH zur Pfändbarkeit der Ansprüche aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis.

    eG geschlossenen Registrierungsvertrag und alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche." Diese Verfügung entspricht exakt den Vorgaben des BGH in seiner oben angeführten Grundsatzentscheidung vom 05.07.2005 (VII ZB 5/05).

    Der BGH hat in seiner bereits mehrfach genannten Grundsatzentscheidung vom 05.07.2005 VII ZB 5/05, aaO, klargestellt, dass bei der Domainpfändung die schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers gegenüber der KL.

  • BGH, 25.10.2012 - VII ZR 146/11

    Internet-Domain: Voraussetzungen eines Providerwechsels nach den

    Aufgrund dessen schuldet die Beklagte nach erfolgter Konnektierung der Domain insbesondere die Aufrechterhaltung der Eintragung im Nameserver (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, 3354 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 09.11.2017 - 1 U 137/16

    Anspruch auf Umregistrierung einer Domain nach Pfändung des

    Die Domain "(...).de" existiert nur einmal, denn aus technischen Gründen kann es jede Domain nur einmal geben (vgl. BGH, Beschluss vom 05. Juli 2005 - VII ZB 5/05 -, Rn. 11, juris).

    a) Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05. Juli 2005 - VII ZB 5/05 - (BGHReport 2005, 1484-1485) - im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 24. November 2004 - 1 BvR 1306/02 -, Rn. 9 ff. juris) - ist Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.

    (vgl. BGH, Beschluss vom 05. Juli 2005 - VII ZB 5/05 -, Rn. 12 ff., juris).

    b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die Vergabestelle kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen (BGH, Beschluss vom 05. Juli 2005 - VII ZB 5/05 -, Rn. 16, juris).

  • BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 2116/11

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG)

    Als sachlichen Grund dafür hat es insbesondere nach Eintragung der Domain in das Register der Beschwerdeführerin und den Primary Nameserver fortdauernde, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, WM 2005, S. 1849) anerkannte Leistungs- und Nebenpflichten der Beschwerdeführerin aus dem Domainvertrag mit dem Schuldner sowie das auch bei dem konkret gepfändeten Recht bestehende Interesse des Gläubigers an der unmittelbaren Information über dessen Bestand und Wert durch den Vertragspartner des Schuldners angeführt.
  • AG Frankfurt/Main, 08.08.2012 - 31 C 2224/11

    IT-Recht: Schadenersatz wegen fehlender Möglichkeit der Verwertung einer

    Daran, dass die Beklagte in Konstellationen wie der vorliegenden Drittschuldnerin im Sinne der §§ 829 Abs. 1, 840 Abs. 1 ZPO sei, könne nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05 - (NJW 2005, 685) kein Zweifel mehr bestehen.

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05 - (NJW 2005, 685), auf die sich die Klägerinnen stützten, folge nichts anderes: Zwar sei im dortigen Rubrum die Beklagte als Drittschuldnerin als bezeichnet; daraus folge aber nicht, dass die Beklagte auch tatsächlich, nämlich materiell-rechtlich, Drittschuldnerin sei; diese Frage lasse der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vielmehr offen und vermeide es insbesondere, die Beklagte - trotz deren Bezeichnung im Rubrum als Drittschuldnerin - in der Entscheidung ausdrücklich als Drittschuldnerin anzusprechen (Bl. 96 f. d.A.).

    129 a) Der Vollstreckungsgläubiger müsste vielmehr den Drittschuldner auf Leistung des Pfändungsgegenstands bzw. - bei der hier gewählten (neben der Überweisung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegenüber der DENIC aus dem Registrierungsvertrag an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert [BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05 -, juris, Abs.-Nr. 12] zulässigen) Verwertungsart der Versteigerung - auf Bereitstellung des Pfändungsgegenstands zu Zwecken der Versteigerung in Anspruch nehmen.

    Denn aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05 - (juris) lässt sich jedenfalls nicht ohne letzte Restzweifel entnehmen, dass die Beklagte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs materiell-rechtlich als Drittschuldnerin zu qualifizieren ist.

  • FG Saarland, 30.08.2018 - 2 K 1282/15

    Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber einer

  • OVG Saarland, 28.08.2019 - 1 A 816/17

    Vollstreckungsgegenklage: Aufrechnung mit rechtswegfremder noch nicht

  • OLG Brandenburg, 15.09.2010 - 3 U 164/09

    Schutz einer Internet-Domain: Erwerb eines absoluten Rechts durch

  • FG Düsseldorf, 10.03.2017 - 1 K 3509/14

    Pfändung von Internet-Domains: Unbestimmtheit des Leistungsverbots - Anspruch auf

  • OLG München, 19.01.2015 - 31 Wx 370/14

    Keine Erbschaftsannahme durch Gläubiger der Erben

  • BGH, 09.02.2012 - VII ZB 117/09

    Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit bzw. Mitpfändbarkeit von Ansprüchen auf die

  • BFH, 15.09.2020 - VII R 42/18

    Pfändung einer Internet-Domain

  • BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 144.18

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu finanzbehördlichen

  • BGH, 20.12.2006 - VII ZB 92/05

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in die Anlieferungs-Referenzmenge nach der

  • BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 145.18

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den finanzbehördlichen

  • OVG Sachsen, 20.09.2018 - 5 A 492/16

    Internet-Domain; Ansprüche aus Domainvertrag; Pfändung, Verwertung,

  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 113-IV-19
  • BGH, 19.12.2018 - VII ZR 288/17

    Prüfung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund eines

  • LG Frankfurt/Main, 09.05.2011 - 1 S 309/10

    Zur Domainpfändung und zur Stellung der Denic als Drittschuldner

  • BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 143.18

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu finanzbehördlichen

  • OLG München, 15.02.2007 - 29 U 3166/06

    Namensanmaßung bei unberechtigter Verwendung der Wort-/Bildmarken "Andechs" bzw.

  • OLG Naumburg, 24.06.2010 - 1 U 20/10

    Keine Markenrechtsverletzung durch Blockade einer Internetadresse

  • BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 147.18

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den finanzbehördlichen

  • LG Düsseldorf, 20.07.2012 - 6 O 518/10

    Zuweisung einer bestimmten Rufnummer im Mobilfunkverkehr

  • BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 146.18

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu finanzbehördlichen

  • OLG Frankfurt, 09.06.2011 - 16 U 159/10

    Priorität bei mehreren Registrierungen durch die DENIC bezüglich derselben Domain

  • LG Frankfurt/Main, 24.08.2016 - 13 O 113/15
  • LG Zwickau, 12.08.2009 - 8 T 228/09
  • LG Hanau, 10.08.2006 - 5 O 72/06
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