Rechtsprechung
   BGH, 20.12.2005 - VII ZB 57/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1073
BGH, 20.12.2005 - VII ZB 57/05 (https://dejure.org/2005,1073)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2005 - VII ZB 57/05 (https://dejure.org/2005,1073)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05 (https://dejure.org/2005,1073)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,1073) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ersatz von Kosten aus Drittschuldnerprozess vor dem Arbeitsgericht; Festsetzung von Prozesskosten als Kosten der Zwangsvollstreckung; Drittschuldnerprozess als Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers; Erfolgsaussicht von Drittprozess und Notwendigkeit der dadurch ...

  • zvi-online.de

    ZPO § 788; ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1
    Festsetzung von notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner auch bei (Anwalts-)Kosten aus Drittschuldnerprozess vor Arbeitsgericht

  • Judicialis

    ZPO § 788; ; ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 788; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1
    Kosten eines Drittschuldnerprozesses als Kosten der Zwangsvollstreckung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kosten in einem Drittschuldnerprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Vollstreckungskosten - Arbeitsgericht: Kosten des Drittschuldnerprozesses vom Schuldner zu erstatten?

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Zwangsvollstreckung - BGH erklärt Kosten des Drittschuldnerprozesses für festsetzbar gemäß § 788 ZPO

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1141
  • MDR 2006, 831
  • WM 2006, 1029
  • Rpfleger 2006, 204
  • NZA-RR 2006, 210
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Schleswig, 31.01.1992 - 9 W 3/92
    Auszug aus BGH, 20.12.2005 - VII ZB 57/05
    Die Gegenmeinung wird vor allem vom Oberlandesgericht München (JurBüro 1990, 1355) und ihm folgend von den Oberlandesgerichten Schleswig (JurBüro 1992, 500) und Bamberg (JurBüro 1994, 612) vertreten.
  • BAG, 16.05.1990 - 4 AZR 56/90

    Schadenersatz wegen nicht erteilter Drittschuldnererklärung

    Auszug aus BGH, 20.12.2005 - VII ZB 57/05
    Sie soll den arbeitsgerichtlichen Prozess des ersten Rechtszugs verbilligen und auf diese Weise das Kostenrisiko der Parteien beschränken (Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, § 12 a Rdn. 4; BAG, Urteil vom 16. Mai 1990 - 4 AZR 56/90, NJW 1990, 2643, 2645).
  • OLG Stuttgart, 19.09.1995 - 8 W 322/94

    Erstattung der Kosten der Drittschuldnerklage; Voraussetzungen für das Vorliegen

    Auszug aus BGH, 20.12.2005 - VII ZB 57/05
    Es handelt sich um eine summarische Prüfung, bei der auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist (a.A. OLG Stuttgart, Rpfleger 1996, 117), und die der Rechtspfleger anhand der Gerichtsakten vornehmen kann.
  • BGH, 14.04.2005 - V ZB 5/05

    Umfang der zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung; Kosten einer

    Auszug aus BGH, 20.12.2005 - VII ZB 57/05
    Kosten der Zwangsvollstreckung sind jedenfalls alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (Schuschke in Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 788 Rdn. 6; weitergehend Zöller/Stöber, aaO., Rdn. 3; vgl. zum Meinungsstand BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460).
  • OLG Bamberg, 20.09.1993 - 6 W 11/93

    Sofortige Beschwerde; Kostenfestsetzung eines anderen Prozesses nach § 788 der

    Auszug aus BGH, 20.12.2005 - VII ZB 57/05
    Die Gegenmeinung wird vor allem vom Oberlandesgericht München (JurBüro 1990, 1355) und ihm folgend von den Oberlandesgerichten Schleswig (JurBüro 1992, 500) und Bamberg (JurBüro 1994, 612) vertreten.
  • OLG München, 31.05.1990 - 11 W 932/90

    Drittschuldnerprozeß; Absetzen der Kosten; Zwangsvollstreckungskosten

    Auszug aus BGH, 20.12.2005 - VII ZB 57/05
    Die Gegenmeinung wird vor allem vom Oberlandesgericht München (JurBüro 1990, 1355) und ihm folgend von den Oberlandesgerichten Schleswig (JurBüro 1992, 500) und Bamberg (JurBüro 1994, 612) vertreten.
  • BGH, 14.01.2010 - VII ZB 79/09

    Kosten der Zwangsvollstreckung: Festsetzbarkeit der dem Gläubiger in Vorbereitung

    Die dem Gläubiger in Vorbereitung eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses entstandenen notwendigen Kosten können, soweit sie bei dem Drittschuldner nicht beigetrieben werden können, im Verfahren nach § 788 ZPO festgesetzt werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005, VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141).

    aa) Der Senat hat bereits entschieden (Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141), dass die Kosten eines Rechtsstreits zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO erstattungsfähig sein können.

    Vielmehr sind die Kosten eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses oder dessen Vorbereitung nur dann als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner anzusehen, wenn sie von dem Drittschuldner nicht beigetrieben werden können (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141).

  • BGH, 03.04.2019 - VII ZB 58/18

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Festsetzungsfähigkeit der durch den

    Die Festsetzungsfähigkeit der durch den Drittschuldnerprozess angefallenen Kosten erfordert keinen Nachweis des Gläubigers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Drittschuldner (Klarstellung zu BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09, NJW 2010, 1674; Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141).

    a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Kosten eines Rechtsstreits zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sind (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09 Rn. 7, NJW 2010, 1674; Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05 , NJW 2006, 1141 , juris Rn. 9 f.).

    Der Schuldner hat sie zu tragen, weil er den titulierten Anspruch des Gläubigers nicht erfüllt und hierdurch dessen Drittschuldnerklage als Vollstreckungsmaßnahme ausgelöst hat (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05 , NJW 2006, 1141 , juris Rn. 10 f., 14).

    Eine solche "Vollstreckung (gegenüber dem Drittschuldner) innerhalb der Vollstreckung (gegenüber dem Schuldner)" widerspräche dem Sinn und Zweck des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach dem Gläubiger ein rasches und einfaches Verfahren zur Durchsetzung seines Anspruchs zur Verfügung stehen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05 , NJW 2006, 1141 , juris Rn. 15).

    cc) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht aus zwei Senatsentscheidungen (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09 Rn. 10, NJW 2010, 1674; Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05 , NJW 2006, 1141 , juris Rn. 16) gefolgert, die Kosten der Drittschuldnerklage seien nur dann als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner festsetzungsfähig, wenn der Gläubiger insoweit die Erfolglosigkeit eines Vollstreckungsversuchs gegen den Drittschuldner nachgewiesen habe.

  • BGH, 29.10.2008 - IV ZR 128/07

    Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung für eine

    Der Pfändungspfandgläubiger trägt bei Unterliegen die Kosten des Einziehungsprozesses nach §§ 91 ff. ZPO; (ob er sie als Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO beim Vollstreckungsschuldner beitreiben kann, hängt von dessen Vermögenslage ab; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05 - NJW 2006, 1141 Tz. 7 ff.; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 836 Rdn. 4).
  • BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12

    Zwangsvollstreckung Zug um Zug: Erstattung der Gerichtsvollzieher- und

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598 Rn. 9; vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141 Rn. 10; vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2461).
  • LG Paderborn, 27.08.2018 - 5 T 176/18

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsstreits zwischen dem Gläubiger und

    Gemäß der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 20.12.2015, VII ZB 57/05, nachgewiesen bei juris) seien die Kosten eines Drittschuldnerprozesses nur dann als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen, wenn diese bei dem Drittschuldnerprozess nicht beigetrieben werden könnten.

    Mit seinen Beschlüssen vom 20.12.2005 (VII ZB 57/05, nachgewiesen bei juris) und vom 14.01.2010 (VII ZB 79/09, nachgewiesen bei juris) hat der BGH entschieden, dass die Kosten eines Rechtsstreits zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner grundsätzlich als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO erstattungsfähig sein können.

    Festsetzungsfähig im Verfahren gemäß § 788 Abs. 1 ZPO sind die dem Gläubiger in einem Drittschuldnerprozess entstandenen Kosten allerdings nur, soweit sie notwendig waren, was nach der Entscheidung des BGH vom 20.12.2005 (aaO) voraussetzt, dass diese von dem Drittschuldner nicht beigetrieben werden können.

  • OLG Düsseldorf, 05.02.2007 - 16 W 40/06

    Zum Umfang der Kosten zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO

    Aber auch danach sind unter den Kosten der Zwangsvollstreckung jedenfalls solche Aufwendungen zu verstehen, die unmittelbar und konkret zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Zwangsvollstreckung gemacht werden (BGH NJW 2005, 2460; BGH MDR 2006, 831).
  • OLG Köln, 01.02.2016 - 17 W 177/15

    Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers für die Zustellung der

    Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören alle Aufwendungen, die entstehen, um die Vollstreckung aus einem Titel vorzubereiten oder einzelne Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH NJW 2006, 1141), mithin auch die durch die Einschaltung eines Gerichtsvollziehers entstehenden Kosten, die nach dem Gerichtsvollzieher-Kostengesetz erhoben werden (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 788 Rdn. 3).
  • OLG Saarbrücken, 24.01.2019 - 5 W 4/19

    Eintragung einer Zwangshypothek bezüglich Kosten der Erteilung eines

    Kosten der Zwangsvollstreckung sind jedenfalls alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141).
  • LAG München, 14.07.2009 - 10 Ta 18/08

    Kostenfestsetzung - Drittschuldnerklage

    An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal entgegen der Auffassung der Klägerin auch der Bundesgerichtshof (vom 20.12.2005 - NZA-RR 2006, 210) eine Kostenfestsetzung vom Gläubiger gegenüber dem Drittschuldner im arbeitsgerichtlichen Verfahren ausschließt und sich der Auffassung der Kammer auch Stimmen in neuester Zeit (vgl. Oberthür ArbRB 2008, 189; GK-ArbGG/Schleusener, Std. 2009, § 12 a Rn. 40) angeschlossen haben.
  • AG Ludwigslust, 22.10.2008 - 8 M 1678/08

    Kosten der Zwangsvollstreckung: Festsetzbarkeit der dem Gläubiger in einem

    Das gilt hinsichtlich entstandener Anwaltskosten auch dann, wenn der Drittschuldnerprozess vor dem Arbeitsgericht geführt worden ist (BGH, NJW 2006, 1141).
  • AG Höxter, 03.05.2018 - 7 M 183/18
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht