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   BGH, 17.05.2017 - VII ZB 64/16   

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https://dejure.org/2017,19458
BGH, 17.05.2017 - VII ZB 64/16 (https://dejure.org/2017,19458)
BGH, Entscheidung vom 17.05.2017 - VII ZB 64/16 (https://dejure.org/2017,19458)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 (https://dejure.org/2017,19458)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 750 Abs 1 S 1 ZPO
    Zwangsvollstreckung: Vollstreckung durch Titelgläubiger nach Änderung von dessen Rechtsform und Firma; Nachweis der Personenidentität

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO, § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 750 Abs. 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 750 Abs. 1 S. 1

  • Wolters Kluwer

    Betreiben der Zwangsvollstreckung durch eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleichen offenen Handelsgesellschaft aus dem Titel; Geltendmachung einer Änderung der Rechtsform und der Firma; Zweifelsfreier ...

  • Betriebs-Berater

    Zwangsvollstreckung - Rechtsformänderung der Titelgläubigerin

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckung durch Titelgläubiger nach Änderung von dessen Rechtsform und Firma; Nachweis der Personenidentität

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 750 Abs. 1 S. 1
    Betreiben der Zwangsvollstreckung durch eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleichen offenen Handelsgesellschaft aus dem Titel; Geltendmachung einer Änderung der Rechtsform und der Firma; Zweifelsfreier ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 750 Abs. 1 S. 1
    Betreiben der Zwangsvollstreckung durch eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleichen offenen Handelsgesellschaft aus dem Titel; Geltendmachung einer Änderung der Rechtsform und der Firma; Zweifelsfreier ...

  • datenbank.nwb.de

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckung durch Titelgläubiger nach Änderung von dessen Rechtsform und Firma; Nachweis der Personenidentität

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Nachweis der Personenidentität durch eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche OHG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsformwechsel des im Vollstreckungsbescheid genannten Vollstreckungsgläubigers: Anforderungen an Nachweis der Personenidentität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    "Beischreibung" bei Identität mit Titelgläubiger?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2917
  • ZIP 2017, 1391
  • MDR 2017, 905
  • WM 2017, 1213
  • BB 2017, 1474
  • DB 2017, 1447
  • Rpfleger 2017, 564
  • NZG 2017, 822
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.07.2011 - I ZB 93/10

    Zwangsvollstreckung: Verweigerung der Vollstreckung bei Zweifeln an der

    Auszug aus BGH, 17.05.2017 - VII ZB 64/16
    Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011, I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335).

    Die Beischreibung ist jedoch verzichtbar, wenn die Identität des Vollstreckungsgläubigers mit der im Titel bezeichneten Person für das Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 148/14, aaO; Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335 Rn. 6 m.w.N.).

  • BGH, 14.01.2016 - V ZB 148/14

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück auf Grund eines auf die im

    Auszug aus BGH, 17.05.2017 - VII ZB 64/16
    Haben sich die Rechtsform und auch die Firma des Rechtsträgers geändert, soll der neue Name des Gläubigers auf dem Titel vermerkt werden (sog. Beischreibung), weil die Vollstreckungsorgane mit der Prüfung der Identität der betreffenden Person andernfalls überfordert sein könnten und damit der Beginn der Vollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO) gefährdet wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 148/14, MDR 2016, 909 Rn. 20 m.w.N.).

    Die Beischreibung ist jedoch verzichtbar, wenn die Identität des Vollstreckungsgläubigers mit der im Titel bezeichneten Person für das Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 148/14, aaO; Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335 Rn. 6 m.w.N.).

  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus BGH, 17.05.2017 - VII ZB 64/16
    Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach eine kleinliche Handhabung des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht angebracht sei (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 339, juris Rn. 20 m.w.N.), ist nicht einschlägig.
  • OLG Zweibrücken, 20.07.2015 - 3 W 75/15

    Handelsregistersache: Statthaftigkeit eines Zwangsgeldes gegenüber

    Auszug aus BGH, 17.05.2017 - VII ZB 64/16
    dd) Der Nachweis dafür, dass es sich bei der Antragstellerin um die im Vollstreckungsbescheid vom 30. August 2010 genannte "F. GbR" handelt, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde schließlich nicht durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. Juli 2015 (3 W 75/15, juris) als geführt anzusehen.
  • BGH, 13.01.2021 - VII ZB 30/18

    Anbringung einer klarstellenden Klausel hinsichtlich der Gläubigerbezeichnung auf

    Insoweit werde auf die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 Bezug genommen.

    Jedoch können die Vollstreckungsorgane mit der Prüfung der Identität der betreffenden Person überfordert sein, so dass der Beginn der Vollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO) gefährdet sein könnte; dieser Gefahr kann ein Gläubiger durch eine Beischreibung seines neuen Namens auf dem Titel vorbeugen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 Rn. 9 m.w.N., MDR 2017, 905).

    Auf den Beschluss des Senats vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 Rn. 10-12, MDR 2017, 905, der dieselbe Antragstellerin betrifft, wird verwiesen.

  • AG Berlin-Schöneberg, 13.02.2021 - 31 M 1767/20

    Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid: Prüfung einer Beischreibung

    Diese sog. "Beischreibung" ist eine Form, wie dem Vollstreckungsorgan die Parteienidentität im Falle einer Namens (Firmen-) oder Rechtsformänderung nachgewiesen werden kann, vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2021, VII ZB 30/18; BGH, Beschluss vom 17.05.2017, VII ZB 64/16, Rn.21. Alternativ hätte dem Vollstreckungsorgan - dann unter Verzicht auf die Beischreibung - die Identität des Vollstreckungsgläubigers durch Vorlage entsprechender Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen werden müssen, vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 -V ZB 148/14, aaO; Beschluss vom 21. Juli 2011 I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335Rn.

    Die dort vorzunehmende umfassende Prüfung soll dem Vollstreckungsorgan im Vollstreckungsverfahren gerade entzogen sein, vgl. BGH , Beschluss vom 17.05.2017, VII ZB 64/16 Rn.9; BGH, Beschluss vom 13.10.2016, V ZB 174/15.

    Die "Beischreibung" dient lediglich dazu, Zweifel des Vollstreckungsorgans an der Parteiidentität auszuräumen bzw. Nachweis über die Parteiidentität zu erbringen, wenn die Parteiidentität dem Vollstreckungsorgan gegenüber nicht selbst zweifelsfrei durch Urkunden belegt wird, vgl. BGH vom 17.05.2017 - VII ZB 64/16 Rn. 9, BGH Beschluss vom 13.01.2021 - VII ZB 30/81.

    Der von der Schuldnerin zitierte Beschluss vom 17.05.2017 - VII ZB 64/16 - setzt sich lediglich mit den Formen des erforderlichen Nachweises der Parteienidentität auseinander.

  • BGH, 10.05.2023 - VII ZB 23/22

    Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden

    Will eine mit der im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubigerin hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan zweifelsfrei nachzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 Rn. 9, NJW 2017, 2917; Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10 Rn. 6, NJW-RR 2011, 1335).

    Die Parteiidentität kann der Gläubiger durch Vorlage entsprechender Urkunden nachweisen; in Betracht kommt auch eine Beischreibung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 Rn. 9, NJW 2017, 2917; Walker/Roderburg in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, ZPO, 7. Aufl., § 750 Rn. 15).

  • BGH, 13.01.2021 - VII ZB 32/18

    Antrag auf Anbringung einer klarstellenden Klausel hinsichtlich der

    Insoweit werde auf die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 Bezug genommen.

    Jedoch können die Vollstreckungsorgane mit der Prüfung der Identität der betreffenden Person überfordert sein, so dass der Beginn der Vollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO) gefährdet sein könnte; dieser Gefahr kann ein Gläubiger durch eine Beischreibung seines neuen Namens auf dem Titel vorbeugen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 Rn. 9 m.w.N., MDR 2017, 905).

    Auf den Beschluss des Senats vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 Rn. 10-12, MDR 2017, 905, der dieselbe Antragstellerin betrifft, wird verwiesen.

  • LG Bochum, 29.08.2022 - 7 T 101/22
    Zur weiteren Begründung hat die Schuldnerin auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.05.2017, VII ZB 64/16, Bezug genommen.

    Dieser Gefahr kann der Gläubiger durch eine Beischreibung seines neuen Namens auf dem Titel vorbeugen (BGH, Beschluss vom 13.01.2021, VII ZB 30/18, Rn.10, zitiert nach Beck-online; BGH, Beschluss vom 17.05.2017, VII ZB 64/16, Rn. 9).

  • OLG Frankfurt, 22.08.2018 - 4 U 159/17

    Insolvenzanfechtung: Bedingter Gläubigerbenachteilungsvorsatz bei

    Zuletzt hat sich das beklagte Land auf eine zu § 750 ZPO ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VII ZB 64/16) berufen, in welcher der Bundesgerichtshof für den Fall der Vollstreckung durch eine OHG aus einem von einer GbR erwirkten Titel einen Nachweis der Titelgläubigereigenschaft der OHG in der Form des § 750 Abs. 2 ZPO gefordert hat.
  • AG Strausberg, 21.10.2019 - 11 M 3071/19
    Denn der Gläubiger hat bei einer Änderung seiner Rechtsform oder seines Namens die Möglichkeit, eine Beschreibung, also den Vermerk seines neuen Namens auf dem Titel, zu veranlassen (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 -, Rn. 9, juris; Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 727 ZPO, Rn. 31).
  • AG Hamburg, 03.07.2019 - 29e M 192/19

    Zwangsvollstreckung: Nachweis der Personenidentität bei Rechtsformwechsel des

    Will insoweit eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie deshalb die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (BGH DGVZ 2017, 142, 143; BGH NJW-RR 2011, 1335).
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