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   BGH, 08.12.1983 - VII ZR 139/82   

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https://dejure.org/1983,533
BGH, 08.12.1983 - VII ZR 139/82 (https://dejure.org/1983,533)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1983 - VII ZR 139/82 (https://dejure.org/1983,533)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1983 - VII ZR 139/82 (https://dejure.org/1983,533)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Antrag - Klageabweisung - Zahlungsverweigerung - Nachfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VOB/B § 16
    Verzugsschaden beim VOB/B -Vertrag; Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1460
  • ZIP 1984, 184
  • MDR 1984, 569
  • BauR 1984, 181
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 03.10.1919 - III 543/18

    Kann trotz § 17 Abs. 2 KO. in dem Schweigen des Konkursverwalters auch ohne

    Auszug aus BGH, 08.12.1983 - VII ZR 139/82
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Reichsgerichts, auf die sich das Berufungsgericht stützen will (RGZ 96, 292, 294; RG HRR 1934, Nr. 1348; LZ 1925, 970).
  • BGH, 19.02.1964 - Ib ZR 203/62

    Verzinsung von Bauforderungen.

    Auszug aus BGH, 08.12.1983 - VII ZR 139/82
    Das ist richtig und wird von der Revision vergeblich in Zweifel gezogen (BGH NJW 1964, 1223; vgl. Ingenstau-Korbion, VOB, 9. Aufl., Rdn. 79 f zu B § 16 m.w.N.).
  • BGH, 24.02.1983 - VII ZR 210/82

    Anforderungen an Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung; Entbehrlichkeit der

    Auszug aus BGH, 08.12.1983 - VII ZR 139/82
    Weigert sich der Schuldner aber bereits vor der Setzung der Nachfrist ernstlich, die Forderung zu erfüllen, wird diese Fragestellung zur leeren und überflüssigen Form, so daß auf die Fristsetzung verzichtet werden kann (Senats urteile NJW 1964, 820 und vom 20. März 1969 - VII ZR 29/67 = LM VOB/B Nr. 36; vgl. auch zur Mängelbeseitigungsfrist des § 634 Abs. 1 BGB Senatsurteil NJW 1983, 1731, 1732; ferner Ingenstau-Korbion, aaO, Rdn. 80 m.w.N.).
  • BGH, 20.03.1969 - VII ZR 29/67

    Voraussetzungen für die Anpassung eines Vertrages an eine geänderte

    Auszug aus BGH, 08.12.1983 - VII ZR 139/82
    Weigert sich der Schuldner aber bereits vor der Setzung der Nachfrist ernstlich, die Forderung zu erfüllen, wird diese Fragestellung zur leeren und überflüssigen Form, so daß auf die Fristsetzung verzichtet werden kann (Senats urteile NJW 1964, 820 und vom 20. März 1969 - VII ZR 29/67 = LM VOB/B Nr. 36; vgl. auch zur Mängelbeseitigungsfrist des § 634 Abs. 1 BGB Senatsurteil NJW 1983, 1731, 1732; ferner Ingenstau-Korbion, aaO, Rdn. 80 m.w.N.).
  • BGH, 30.01.1964 - VII ZR 125/62

    Anspruch auf Abschlagszahlung bei schwieriger Prüfung der Schlussrechnung

    Auszug aus BGH, 08.12.1983 - VII ZR 139/82
    Weigert sich der Schuldner aber bereits vor der Setzung der Nachfrist ernstlich, die Forderung zu erfüllen, wird diese Fragestellung zur leeren und überflüssigen Form, so daß auf die Fristsetzung verzichtet werden kann (Senats urteile NJW 1964, 820 und vom 20. März 1969 - VII ZR 29/67 = LM VOB/B Nr. 36; vgl. auch zur Mängelbeseitigungsfrist des § 634 Abs. 1 BGB Senatsurteil NJW 1983, 1731, 1732; ferner Ingenstau-Korbion, aaO, Rdn. 80 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - U (Kart) 4/19

    Zulieferer gegen Automobilhersteller

    Hat dieser Anspruch bestanden, so haben die Beklagten durch ihren Klageabweisungsantrag und ihren Prozessvortrag, mit dem sie sich auf die Wirksamkeit ihrer Kündigungserklärungen berufen haben, ernsthaft und endgültig die Vertragserfüllung verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1983, VII ZR 139/82, Rn. 8 bei juris), was sie auch selbst einräumen (S. 20 der Berufungserwiderung, GA 738), und ist gemäß § 281 Abs. 1 und 2 BGB ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 280 Abs. 1 und 3 BGB entstanden.

    Die Beklagte zu 2) hat mit ihrem Klageabweisungsantrag gegenüber dem erstinstanzlichen Antrag der Klägerin auf Unterlassen der Abnahmeverweigerung und ihrem Prozessvortrag, mit dem sie sich auf die Wirksamkeit ihrer Kündigungserklärung berufen hat, ernsthaft und endgültig die Vertragserfüllung nach dem 1. April 2019 verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1983, VII ZR 139/82, Rn. 8 bei juris) und räumt dies auch selbst ein (S. 20 der Berufungserwiderung, GA 738), so dass eine Nachfristsetzung vor Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs mit der Berufung entbehrlich war.

  • LG Hagen, 18.10.2016 - 3 O 66/16

    Berechtigung zum Rücktritt bei Autokauf mit Schummelsoftware

    Nur wenn wenigstens die Möglichkeit besteht, dass der Gläubiger durch eine Nachfristsetzung irgendeinen Einfluss auf die Leistungsbereitschaft des Schuldners ausüben kann, ist es auch geboten, eine solche Frist zu setzen (BGH, Urt. v. 08.12.1983 - VII ZR 139/82, NJW 1984, 1460, 1461).
  • OLG Celle, 08.12.2020 - 13 U 65/19

    Ansprüche aufgrund Beendigung eines Rahmenliefervertrages über Hintersitzlehnen

    Hat dieser Anspruch bestanden, so hat die Klägerin zu 2 durch ihren eigenen Klagantrag, ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage und ihren Prozessvortrag, mit dem sie sich auf die Wirksamkeit ihrer Kündigungserklärung berufen hat, ernsthaft und endgültig die Vertragserfüllung verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1983 - VII ZR 139/82, juris, Rn. 8) und ist gemäß § 281 Abs. 1 und 2 BGB ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 280 Abs. 1 und 3 BGB entstanden.

    Die Klägerin zu 2 hat mit ihrem Antrag auf Abweisung der Widerklage gegenüber dem erstinstanzlichen Antrag der Beklagten auf Unterlassen der Abnahmeverweigerung und ihrem Prozessvortrag, mit dem sie sich auf die Wirksamkeit ihrer Kündigungserklärung berufen hat, ernsthaft und endgültig die Vertragserfüllung ab dem 1. April 2019 verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1983 - VII ZR 139/82, juris, Rn. 8), so dass eine Nachfristsetzung vor Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs mit der Berufung entbehrlich war.

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