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   BGH, 22.10.1998 - VII ZR 167/97   

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https://dejure.org/1998,798
BGH, 22.10.1998 - VII ZR 167/97 (https://dejure.org/1998,798)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1998 - VII ZR 167/97 (https://dejure.org/1998,798)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 167/97 (https://dejure.org/1998,798)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 398; ; VOB/B § 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 398; VOB/B § 14
    Abtretbarkeit von Aktivpositionen einer Schlußrechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abtretung einzelner Positionen einer Schlußrechnung unwirksam?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Schlußrechnung und Abtretungsgegenstand bei Bauverträgen nach VOB/B

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Können Einzelpositionen einer Schlußrechnung abgetreten werden? (IBR 1999, 102)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 417
  • ZIP 1999, 115
  • MDR 1999, 292
  • WM 1999, 329
  • DB 1999, 633
  • BauR 1999, 251
  • ZfBR 1999, 94
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.01.1997 - VII ZR 69/96

    Begriff des unstreitigen Guthabens; Verhandlung prüfbar berechneter und sachlich

    Auszug aus BGH, 22.10.1998 - VII ZR 167/97
    Das ergebe sich aus der Senatsentscheidung vom 9. Januar 1997 - VII ZR 69/96 (= BauR 1997, 468 = ZfBR 1997, 186 = NJW 1997, 1444).

    Dabei sind die Abschlagszahlungen lediglich Rechnungsposten, können also nicht auf die einzelnen Leistungspositionen des Vertrages bezogen werden, für die sie ursprünglich als Abschlag angefordert worden sind (Senatsentscheidung vom 9. Januar 1997 aaO).

  • BGH, 21.04.1988 - VII ZR 372/86

    Abweisung der Klage als endgültig unbegründet in der Berufungsinstanz;

    Auszug aus BGH, 22.10.1998 - VII ZR 167/97
    Im Ergebnis erweist sich das Berufungsurteil aber als zutreffend, wobei die Klageabweisung als unbegründet und nicht lediglich als zur Zeit unbegründet auszusprechen ist (BGHZ 104, 212, 218).
  • BGH, 11.02.1999 - VII ZR 399/97

    Abweisung der Klage wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung; Abrechnung

    Sie sind darin lediglich Rechnungsposten, die nicht auf einzelne Leistungspositionen des Vertrages bezogen werden können (BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 69/96 = BauR 1997, 468 = ZfBR 1997, 186; Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 167/97).
  • OLG München, 21.07.2020 - MK 2/19

    Neukundenbonus in der Insolvenz des Strom- und Gaslieferanten

    Auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1998, VII ZR 167/97, NJW 1999, 417, besagt unter II.2.a (juris Rn. 10) nur, dass ein Werkunternehmer einzelne Posten eines Schlussrechnungssaldos wie etwa die Einzelposition "Baustelleneinrichtung" nicht abtreten kann, weil diese unselbständige Teile der Schlussrechnung sind.
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2011 - U (Kart) 12/11

    Ansprüche des Auftragnehmers auf Mehrvergütung wegen Verzögerung der

    Dementsprechend ist die Klage als unbegründet abzuweisen, wenn mit ihr nicht ein in diesem Sinne prüfbarer Teil des Abrechnungssaldos geltend gemacht, sondern die isolierte Bezahlung einzelner Rechnungspositionen ohne Rücksicht auf die Prüfung des Saldos und damit der gesamten Abrechnung verlangt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1998, VII ZR 167/97, BauR 1999, 251 f., zitiert nach juris Tz. 7 und 8).

    Das Thüringer Oberlandesgericht hat im Anschluss an die hier bereits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1998 (VII ZR 167/97) ausgeführt, dass bei einem vorzeitig beendeten VOB/B-Vertrag eine Forderung lediglich der Schlussrechnungssaldo sei und - sofern hieraus ein Guthaben zugunsten des Auftragnehmers bestehe - auch ein (quantitativer) Teil dieser Forderung im Wege der Teilklage geltend gemacht werden könne (zitiert nach juris Tz. 12, 20).

    Allerdings sind Teilpositionen einer Schluss- oder Abschlagsrechnung weder selbst Forderung noch Forderungsteile, die einen Zahlungsanspruch begründen könnten; sie sind vielmehr unselbständige Aktivposten einer saldierten Abrechnung, deren Saldo die Forderung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1998, VII ZR 167/97, BauR 1999, 251 - 252, zitiert nach juris Tz. 9).

    Hiervon ausgehend kann ein Auftragnehmer aus sachlich begründeten oder unstreitigen Einzelpositionen grundsätzlich Zahlung verlangen, wenn die Gesamtsaldierung ein Guthaben ergibt, das die (geltend gemachte) Forderung deckt (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1998, VII ZR 167/97, BauR 1999, 251 - 252, zitiert nach juris Tz. 7).

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