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   BGH, 09.11.2006 - VII ZR 176/05   

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https://dejure.org/2006,4574
BGH, 09.11.2006 - VII ZR 176/05 (https://dejure.org/2006,4574)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2006 - VII ZR 176/05 (https://dejure.org/2006,4574)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2006 - VII ZR 176/05 (https://dejure.org/2006,4574)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zurückbehaltungsrecht eines Kunden wegen Unregelmäßigkeiten der Ausführung von Estricharbeiten; Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Unregelmäßigkeiten von Estrich als Mangel; Verzug der Annahme einer Mängelbeseitigung

  • Judicialis

    ZPO § 321; ; ZPO § 543 Abs. 2; ; ZPO § 544 Abs. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1
    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Verletzung rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verletzung rechtlichen Gehörs (IBR 2007, 1070)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2007, 431
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 133/04

    Ergänzung des Berufungsurteils

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - VII ZR 176/05
    Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit wirkungslos geworden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790, m.w.N.).
  • BGH, 22.02.2010 - II ZR 286/07

    Zu Eigentum und Pfandrecht an 25 früher in der Bundesrepublik gelagerten

    Die Rechtshängigkeit des Leistungsantrags ist daher nicht, wie dies im Falle eines Übergehens des für die Beklagte zu 2 gestellten Berufungsantrags der Fall gewesen wäre, nach Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen (dazu BGH, Beschl. v. 9. November 2006 - VII ZR 176/05, BauR 2007, 431, 432; Urt. v. 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, BGH-Report 2005, 872, 873 f.).
  • BGH, 20.01.2015 - VI ZR 209/14

    Folgen unterbliebener Sachentscheidung über einen auch nicht im Tatbestand

    Da der Kläger dies versäumt hat, ist die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist, mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, aaO und Beschluss vom 9. November 2006 - VII ZR 176/05, BauR 2007, 431, 432).
  • BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 29/09

    Eröffnung des Rechtsmittelzugs neben dem Ergänzungsverfahren nach § 321 Abs. 1

    Nichts anderes kann dann gelten, wenn einer von mehreren Klaganträgen (also ein Hauptanspruch) übergangen wird, sich dieses Versäumnis aber nicht in der Unvollständigkeit der Entscheidung erschöpft (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - VII ZR 176/05, BauR 2007, 431), sondern darüber hinaus - wie im Streitfall - zu der inhaltlich unrichtigen Abweisung eines anerkannten Feststellungsantrags führt.
  • BGH, 22.02.2010 - II ZR 287/07

    Zu Eigentum und Pfandrecht an 25 früher in der Bundesrepublik gelagerten

    Die Rechtshängigkeit des Leistungsantrags ist daher nicht, wie dies im Falle eines Übergehens des für die Beklagte zu 2 gestellten Berufungsantrags der Fall gewesen wäre, nach Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen (dazu BGH, Beschl. v. 9. November 2006 - VII ZR 176/05, BauR 2007, 431, 432; Urt. v. 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, BGH-Report 2005, 872, 873 f.).
  • BAG, 26.06.2008 - 6 AZN 1161/07

    Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtliches Gehör

    bb) Mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfällt die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist (BGH 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04 - NJW-RR 2005, 790; 9. November 2006 - VII ZR 176/05 - BauR 2007, 431).
  • OLG Düsseldorf, 08.07.2008 - 24 U 151/07

    Geltendmachung von rückständigen Pachten durch Hilfsanträge

    Einem solchen Defizit kann durch den Antrag auf Urteilsergänzung (§ 321 Abs. 1 ZPO) begegnet werden, was allerdings innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 321 Abs. 2 ZPO zu geschehen hat (vgl. BGH NJW-RR 2005, 790, 791f, BauR 2007, 431).
  • OLG Rostock, 22.04.2010 - 3 U 194/08

    Sittenwidrigkeit eines Vertrages über die Überlassung von

    Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann in der zweiten Instanz durch Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile des Prozessstoffs (noch) in der Berufungsinstanz anhängig ist (BGH, Urt. v. 16.02.2005, VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790; fortgeführt: Beschl. v. 09.11.2006, VII ZR 176/05, BauR 2007, 431).
  • AG Köln, 02.09.2010 - 264 C 401/09

    Wegfall der Rechtshängigkeit bei versehentlich nicht weiterverfolgtem und nicht

    Zwar ist es zutreffend, dass die Rechtshängigkeit eines i.S.d. § 321 Abs. 1 ZPO "übergangenen" Antrages nach Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO entfällt, sofern keine Ergänzung des Urteils beantragt wurde (BGH BauR 2007, 431 und NJW-RR 2005, 790; Zöller-Vollkommer , a.a.O., § 321 Rn 8 m.w.N.).
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