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   BGH, 08.07.2010 - VII ZR 195/08   

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https://dejure.org/2010,5856
BGH, 08.07.2010 - VII ZR 195/08 (https://dejure.org/2010,5856)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2010 - VII ZR 195/08 (https://dejure.org/2010,5856)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2010 - VII ZR 195/08 (https://dejure.org/2010,5856)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 544 Abs 7 ZPO
    Revisionszulassung im Werklohnprozess: Gehörsverstoß bei fehlender Sinnerfassung des Parteivortrags zur Verjährungsunterbrechung bei der stillen Sicherungszession

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 544 Abs 7 ZPO
    Revisionszulassung im Werklohnprozess: Gehörsverstoß bei fehlender Sinnerfassung des Parteivortrags zur Verjährungsunterbrechung bei der stillen Sicherungszession

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei erkennbarem Abstellen des Gerichts auf den äußeren Wortlaut des Parteivorbringens und nicht auf den inneren Sinn

  • rewis.io

    Revisionszulassung im Werklohnprozess: Gehörsverstoß bei fehlender Sinnerfassung des Parteivortrags zur Verjährungsunterbrechung bei der stillen Sicherungszession

  • ra.de
  • rewis.io

    Revisionszulassung im Werklohnprozess: Gehörsverstoß bei fehlender Sinnerfassung des Parteivortrags zur Verjährungsunterbrechung bei der stillen Sicherungszession

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei erkennbarem Abstellen des Gerichts auf den äußeren Wortlaut des Parteivorbringens und nicht auf den inneren Sinn

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2010, 1792
  • ZfBR 2011, 26
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.11.1977 - I ZR 80/75

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung durch den Zedenten

    Auszug aus BGH, 08.07.2010 - VII ZR 195/08
    a) Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 3. Juni 2008 unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei der zwischen ihr und der Kreissparkasse W. vereinbarten (Voraus-) Abtretung um eine stille Sicherungszession handelte und auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen, wonach der Zedent im Sonderfall einer stillen Sicherungszession berechtigt ist, die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen und damit die Unterbrechung/Hemmung der Verjährung auch dann herbeiführt, wenn er die Abtretung im Prozess nicht offen legt (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110; Urteil vom 11. November 1977 - I ZR 80/75, NJW 1978, 698).

    Es sieht sich in seiner Auffassung bestätigt durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1972 (I ZR 75/71, NJW 1972, 1580) und 11. November 1977 (I ZR 80/75, NJW 1978, 698), wonach für eine Unterbrechung/Hemmung der Verjährung die Offenlegung von Weiterabtretung und Prozessstandschaft erforderlich sei, wenn die Klage ursprünglich auf durch Abtretung erworbenes Recht gestützt und die Wirksamkeit der Abtretung später zweifelhaft werde.

    Damit übergeht das Berufungsgericht den Sachvortrag der Klägerin zur Vereinbarung einer stillen Sicherungszession zwischen ihr und der Kreissparkasse W. Denn gerade für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11. November 1977 (I ZR 80/75, NJW 1978, 698) und in ausdrücklicher Abgrenzung zu der vom Berufungsgericht herangezogenen, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1972 (I ZR 75/71, NJW 1972, 1580) zugrunde liegenden Fallkonstellation entschieden, dass die Verjährung der zedierten Forderung auch dann durch gerichtliche Geltendmachung unterbrochen wird, wenn der Gläubiger die Sicherungszession nicht offen legt.

    Nicht nachzuvollziehen ist es im Übrigen, warum die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1977 (I ZR 80/75, NJW 1978, 698) überholt sein soll.

  • BGH, 30.05.1972 - I ZR 75/71

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung durch einen Nichtberechtigten

    Auszug aus BGH, 08.07.2010 - VII ZR 195/08
    Sie hat zudem den Unterschied zu den Fällen herausgearbeitet, in denen die Klage eines Zedenten, der die Forderung nicht zur Sicherung abgetreten hat, die Verjährung selbst dann nicht hemmt, wenn er zur Einziehung ermächtigt ist, jedoch die Abtretung nicht offen legt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1972 - I ZR 75/71, NJW 1972, 1580).

    Es sieht sich in seiner Auffassung bestätigt durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1972 (I ZR 75/71, NJW 1972, 1580) und 11. November 1977 (I ZR 80/75, NJW 1978, 698), wonach für eine Unterbrechung/Hemmung der Verjährung die Offenlegung von Weiterabtretung und Prozessstandschaft erforderlich sei, wenn die Klage ursprünglich auf durch Abtretung erworbenes Recht gestützt und die Wirksamkeit der Abtretung später zweifelhaft werde.

    Damit übergeht das Berufungsgericht den Sachvortrag der Klägerin zur Vereinbarung einer stillen Sicherungszession zwischen ihr und der Kreissparkasse W. Denn gerade für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11. November 1977 (I ZR 80/75, NJW 1978, 698) und in ausdrücklicher Abgrenzung zu der vom Berufungsgericht herangezogenen, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1972 (I ZR 75/71, NJW 1972, 1580) zugrunde liegenden Fallkonstellation entschieden, dass die Verjährung der zedierten Forderung auch dann durch gerichtliche Geltendmachung unterbrochen wird, wenn der Gläubiger die Sicherungszession nicht offen legt.

  • BGH, 23.03.1999 - VI ZR 101/98

    Unterbrechung der Verjährung bei stiller Sicherungszession

    Auszug aus BGH, 08.07.2010 - VII ZR 195/08
    a) Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 3. Juni 2008 unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei der zwischen ihr und der Kreissparkasse W. vereinbarten (Voraus-) Abtretung um eine stille Sicherungszession handelte und auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen, wonach der Zedent im Sonderfall einer stillen Sicherungszession berechtigt ist, die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen und damit die Unterbrechung/Hemmung der Verjährung auch dann herbeiführt, wenn er die Abtretung im Prozess nicht offen legt (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110; Urteil vom 11. November 1977 - I ZR 80/75, NJW 1978, 698).

    Der Bundesgerichtshof hat sie - worauf die Klägerin mit Recht hinweist - bestätigt (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110).

  • BGH, 09.02.2009 - II ZR 77/08

    Erörterung der Entscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung

    Auszug aus BGH, 08.07.2010 - VII ZR 195/08
    Diese Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, NJW 2009, 2137).
  • OLG Hamm, 30.07.2013 - 21 U 84/12

    Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Eine solche Verkennung des Kerngehalts eines entscheidungserheblichen Parteivorbringens ist als wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO und auch als Gehörsverletzung im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG zu werten (BGH, Beschluss vom 09.02.2009, Az. II ZR 77/08, NJW 2009, 2137; BGH, Beschluss vom 08.07.2010, Az. VII ZR 195/08, BauR 2010, 1792).
  • BGH, 04.11.2015 - VII ZR 282/14

    VOB-Einheitspreisvertrag: Inhaltskontrolle für formularmäßigen Ausschluss einer

    Diese Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - VII ZR 195/08, BauR 2010, 1792 Rn. 8; Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, BauR 2009, 1003 Rn. 3).
  • OLG Hamburg, 25.10.2018 - 6 U 243/16

    Haftung eines Frachtführers bei Abhandenkommen des Transportguts während

    Dieses Urteil bezieht sich aber nur auf die stille Sicherungszession, für die die für die gewillkürte Prozessstandschaft entwickelten Grundsätze gerade nicht gelten (vgl. BGH NJW 1999, 2110, Rn. 11; BGH BauR 2010, 1792, Rn. 9 f.).
  • BGH, 11.05.2016 - VII ZR 64/15

    Handelsvertretervertrag: Provisionspflichtigkeit eines Rahmenvertrags; Anspruch

    Diese Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - VII ZR 282/14, NJW-RR 2016, 29 Rn. 18; Beschluss vom 8. Juli 2010 - VII ZR 195/08, BauR 2010, 1792 Rn. 8; Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, NJW 2009, 2137 Rn. 3).
  • OLG Hamm, 27.02.2014 - 21 U 159/12

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Insofern hat das Landgericht letztlich entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis genommen, worin nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. bspw. NJW 1993, 538 f.; NJW-RR 2009, 2137, Tz. 3 f. sowie BauR 2010, 1792, Tz. 8, zit. nach juris) ebenfalls eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu sehen ist.
  • OLG Hamm, 15.11.2012 - 21 U 53/12

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Abschlagszahlungen bei

    Hat der Auftraggeber in dieser Weise - u. a. gestützt auf ein Parteigutachten - vorgetragen und weist das Gericht dieses Vorbringen gleichwohl als unsubstantiiert zurück, statt auf die - seiner Ansicht nach - mangelnde Substantiierung mit der gebotenen Klarheit hinzuweisen bzw. die angebotenen Beweise zu erheben, insbesondere ein Sachverständigengutachten zum Umfang der vom Unternehmer erbrachten Leistungen einzuholen, so liegt hierin eine Verletzung des Anspruchs des Auftraggebers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil eine solche Vorgehensweise zeigt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat, da die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht (Anschluss u. a. an BGH NJW-RR 2009, 2137 sowie BauR 2010, 1792; Abgrenzung zu BGH NZBau 2005, 224; NJW 1997, 1447 und NJW 2000, 2099).

    Darin liegt nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. bspw. NJW 1993, 538 f.; NJW-RR 2009, 2137, Tz. 3 f. sowie BauR 2010, 1792, Tz. 8, zit. nach juris) ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs.

  • OLG Hamm, 22.11.2012 - 21 U 45/12

    Verlängerung der Widerrufsfrist eines Vergleichs; Wirksamkeit des Widerrufs unter

    Geschieht dies nicht und weist das Gericht trotz unmittelbar bevorstehenden Ablaufs der Widerrufsfrist zudem nur per einfacher Post statt telefonisch, per Fax oder E-Mail auf die gegen die Wirksamkeit des Widerrufs bestehenden Bedenken hin, so liegt hierin eine Verletzung des Anspruchs der widerrufenden Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil eine solche Vorgehensweise zeigt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat, da die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht (Anschluss u. a. an BGH NJW-RR 2009, 2137 sowie BauR 2010, 1792).

    Ein Verstoß gegen den Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. bspw. NJW 1993, 538 f.; NJW-RR 2009, 2137, Tz. 3 f. sowie BauR 2010, 1792, Tz. 8, zit. nach juris) aber insbesondere auch vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt.

  • LG Hamburg, 16.04.2019 - 411 HKO 14/17

    Darlehensvertrag: Abwicklung eines notleidenden Kredits; ungerechtfertigte

    Durch Klage wird die Verjährung auch dann gehemmt, wenn bei einer Abtretung die Zession nicht offengelegt wird (vgl. Zöller-Althammer, ZPO, 32. Aufl., Vor § 50 Rn. 49, 52 m.w.N.; BGH vom 11.11.1977, I ZR 80/75; BGH vom 23.03.1999, VI ZR 101/98; BGH vom 16.09.1999; VII 385/98; BGH vom 30.09.2004, VII ZR 92/03; BGH vom 08.07.2010, VII ZR 195/08).
  • BGH, 03.12.2015 - VII ZR 77/15

    Werklohnprozess: Verwendung einer Rechnung zum Vorsteuerabzug als Indiz für

    Diese Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des betreffenden Vorbringens erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - VII ZR 282/14 Rn. 18; Beschluss vom 8. Juli 2010 - VII ZR 195/08, BauR 2010, 1792 Rn. 8; Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, BauR 2009, 1003 Rn. 3).
  • OLG Celle, 01.11.2012 - 5 U 201/11

    Abtretung eines restlichen Werklohnanspruchs bei Beseitigung von Mängeln i.R.e.

    Die Klägerin hat die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (BGH VII ZR 195/08 sowie VII ZR 222/10) zu tragen.

    Auf Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an den 6. Zivilsenat zurückverwiesen (vgl. Beschluss vom 8. Juli 2010, VII ZR 195/08 ).

  • OLG Bremen, 24.03.2023 - 2 U 11/22

    Änderung des Streitgegenstandes bei geltend gemachten konnossementrechtlichen

  • BGH, 09.09.2015 - VII ZR 324/13

    Honorarprozess einer Wirtschaftsprüfergesellschaft: Gehörsverletzung durch

  • BGH, 24.06.2015 - VII ZR 272/13

    Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs;

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2017 - 21 U 62/16
  • OLG Düsseldorf, 01.07.2016 - 22 U 11/16

    Architekt muss Planungswünsche des Bauherrn ermitteln - aber nicht grenzenlos!

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