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   BGH, 21.12.2006 - VII ZR 200/05   

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https://dejure.org/2006,1402
BGH, 21.12.2006 - VII ZR 200/05 (https://dejure.org/2006,1402)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2006 - VII ZR 200/05 (https://dejure.org/2006,1402)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05 (https://dejure.org/2006,1402)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Quote bei Weigerung des Insolvenzverwalters zur Beitreibung von durch die Gläubiger behaupteten Forderungen; Wertgrenze einer Nichtzulassungsbeschwerde; Bestimmung des Werts einer Beschwer im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ohne Bindung an eine ...

  • Judicialis

    InsO § 182

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 182
    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bestimmung der Quote im Sinne des § 182 InsO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.8.2006)

    Luxemburg entscheidet über Verbraucherschutz bei Gerätemängeln // Anspruch der Verkäufer auf Nutzungsvergütung zweifelhaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 247
  • MDR 2007, 681
  • NZBau 2007, 174
  • NZI 2007, 175
  • Rpfleger 2007, 280
  • BauR 2007, 590
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.09.1999 - IX ZR 80/99

    Gerichtliche Wertbestimmung nach § 148 KO , § 152 InsO

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - VII ZR 200/05
    Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ohne Bindung an eine Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht von Amts wegen nach §§ 2 ff. ZPO, § 182 InsO zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728; Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811, 1812).

    Dabei hat das Gericht sämtliche Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen (BGH, Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811, 1812).

  • BGH, 28.01.2002 - II ZB 23/01

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage auf Feststellung einer Forderung

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - VII ZR 200/05
    Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2002 - II ZB 23/01, NZI 2002, 549), mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer.
  • BGH, 19.02.1964 - Ib ZR 155/62

    Klage auf Feststellung einer Forderung im Konkursverfahren gegen den ihr

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - VII ZR 200/05
    Die Regelung beruht ebenso wie § 148 KO auf einer Interessenabwägung und verfolgt das Ziel, im wohlverstandenen Interesse aller Insolvenzgläubiger eine Aufzehrung der Masse durch Prozesskosten zu verhindern und den Gläubigern bei geringer Konkursquote eine zuverlässige Beurteilung des Prozesskostenrisikos zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 12. November 1992 - VII ZB 13/92, BauR 1993, 247, 248 = ZfBR 1993, 77; Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229).
  • BGH, 25.07.2002 - V ZR 118/02

    Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Zulassung der Revision zur

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - VII ZR 200/05
    Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180).
  • BGH, 13.07.2005 - XII ZR 295/02

    Beschwer bei Teilerledigung vor Schluß der mündlichen Verhandlung im

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - VII ZR 200/05
    Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ohne Bindung an eine Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht von Amts wegen nach §§ 2 ff. ZPO, § 182 InsO zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728; Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811, 1812).
  • BGH, 12.11.1992 - VII ZB 13/92

    Streitwert der Konkursfeststellungsklage

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - VII ZR 200/05
    Die Regelung beruht ebenso wie § 148 KO auf einer Interessenabwägung und verfolgt das Ziel, im wohlverstandenen Interesse aller Insolvenzgläubiger eine Aufzehrung der Masse durch Prozesskosten zu verhindern und den Gläubigern bei geringer Konkursquote eine zuverlässige Beurteilung des Prozesskostenrisikos zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 12. November 1992 - VII ZB 13/92, BauR 1993, 247, 248 = ZfBR 1993, 77; Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229).
  • BGH, 28.05.2015 - III ZR 260/14

    Insolvenzfeststellungsklage: Bemessung des Streitwerts

    Die Norm ist auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert unter Einschluss des Wertes des Beschwerdegegenstands maßgebend (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2002 - II ZB 23/01, NZI 2002, 549), mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, MDR 2007, 681).
  • BGH, 25.09.2013 - VII ZR 340/12

    Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle: Nichterwarten einer

    Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, BauR 2007, 590 = NZBau 2007, 174 Rn. 3; Beschluss vom 2. März 2011 - IV ZR 231/09, juris Rn. 3).

    Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, aaO Rn. 4).

    Die Auskunft des Insolvenzverwalters wird dabei regelmäßig die Grundlage für die Wertbestimmung sein, wobei das Gericht jedoch auch andere Erkenntnismöglichkeiten einbeziehen und die Auskunft einer sorgfältigen Prüfung unterziehen muss, wobei unter Umständen auch die Akten des Insolvenzverfahrens beizuziehen und zu verwerten sind (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, aaO Rn. 6).

  • BGH, 21.03.2019 - IX ZR 27/18

    Bemessung des Streitwerts bei Schadensersatzforderungen gegen einen

    Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ohne Bindung an die durch das Berufungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach §§ 2 ff ZPO, § 182 InsO zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, NZI 2007, 175 Rn. 4 mwN).

    Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO; Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, WuM 2018, 733 Rn. 5 mwN).

  • BGH, 25.02.2014 - II ZR 156/13

    Klage auf Forderungsfeststellung zur Insolvenztabelle: Unzulässigkeit einer

    Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, ZIP 2007, 247 Rn. 3; Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZR 340/12, juris Rn. 3).

    Die von einem Insolvenzverwalter begründete Nichtverfolgung von vom Gläubiger behaupteter Ansprüche führt dazu, dass diese unabhängig von ihrem Bestehen und ihrer Durchsetzbarkeit bei der Verteilungsmasse keine Berücksichtigung finden können (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, ZIP 2007, 247 Rn. 11).

  • BGH, 21.03.2019 - IX ZR 29/18

    Bemessung des Streitwerts bei Schadensersatzforderungen gegen einen

    Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ohne Bindung an die durch das Berufungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach §§ 2 ff ZPO, § 182 InsO zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, NZI 2007, 175 Rn. 4 mwN).

    Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO; Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, WuM 2018, 733 Rn. 5 mwN).

  • BGH, 29.09.2022 - IX ZR 15/22

    Nichtzulassungsbeschwerde: Glaubhaftmachung der Beschwer bei Feststellung einer

    Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, ZIP 2007, 247 Rn. 3; vom 15. Juni 2020 - IX ZA 8/20, NZI 2020, 830 Rn. 2).

    Die Streitwertfestsetzungen durch das Landgericht und das Berufungsgericht binden den Senat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, ZIP 2007, 247 Rn. 4 mwN).

  • BGH, 21.03.2019 - IX ZR 28/18

    Bemessung des Streitwerts bei Schadensersatzforderungen gegen einen

    Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ohne Bindung an die durch das Berufungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach §§ 2 ff ZPO, § 182 InsO zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, NZI 2007, 175 Rn. 4 mwN).

    Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO; Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, WuM 2018, 733 Rn. 5 mwN).

  • BGH, 21.03.2019 - IX ZR 30/18

    Bemessung des Streitwerts bei Schadensersatzforderungen gegen einen

    Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ohne Bindung an die durch das Berufungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach §§ 2 ff ZPO, § 182 InsO zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, NZI 2007, 175 Rn. 4 mwN).

    Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO; Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, WuM 2018, 733 Rn. 5 mwN).

  • BGH, 21.03.2019 - IX ZR 26/18

    Bemessung des Streitwerts bei Schadensersatzforderungen gegen einen

    Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ohne Bindung an die durch das Berufungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach §§ 2 ff ZPO, § 182 InsO zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, NZI 2007, 175 Rn. 4 mwN).

    Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO; Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, WuM 2018, 733 Rn. 5 mwN).

  • BGH, 27.06.2019 - III ZR 190/18

    Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren; Festsetzung des Werts

    Die Norm ist auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert unter Einschluss des Wertes des Beschwerdegegenstands maßgeblich (Senat, Beschluss vom 28. Mai 2015 - III ZR 260/14, ZIP 2015, 1889 Rn. 1; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2002 - II ZB 23/01, NZI 2002, 549), mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, MDR 2007, 681).
  • OLG Jena, 14.06.2011 - 6 W 47/11

    Aktiengesellschaft: Geltungsbereich der Gesetzesbestimmung über das

  • BGH, 15.06.2020 - IX ZA 8/20

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des

  • BGH, 02.03.2011 - IV ZR 231/09

    Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei einer im Zeitpunkt der Einlegung

  • LAG Schleswig-Holstein, 28.10.2014 - 1 Sa 68/14

    Berufung, Statthaftigkeit, Bindungswirkung, Wertfestsetzung (offensichtlich

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2010 - 1 Ta 16/10

    Wertfestsetzung - Gegenstandswert bei Insolvenzfeststellungsklage

  • OLG Hamm, 31.12.2007 - 26 W 24/07

    Streitwert nach Klageerhöhung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

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