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   BGH, 27.09.1990 - VII ZR 324/89   

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https://dejure.org/1990,1312
BGH, 27.09.1990 - VII ZR 324/89 (https://dejure.org/1990,1312)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1990 - VII ZR 324/89 (https://dejure.org/1990,1312)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1990 - VII ZR 324/89 (https://dejure.org/1990,1312)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen Verletzung von Notaramtspflichten - Herstellung eines schlüsselfertigen Baus auf eigene Rechnung und eigenes Risiko - Nichtigkeit einer Vereinbarung über die Errichtung eines Gebäudes wegen Verstoß gegen das Koppelungsverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 631; MRVG Art. 10 § 3; MRVerbG Art.10 § 3
    Anwendung des MRVG; Schlüsselfertige Errichtung eines Bauwerks auf vorweg übertragenem Grundstück

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Architektenbindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Architekt als Bauträger? (IBR 1991, 32)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 143
  • NJW-RR 1991, 143
  • MDR 1991, 328
  • DNotZ 1991, 750
  • WM 1991, 22
  • DB 1991, 163
  • BauR 1991, 114
  • ZfBR 1991, 14
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.11.1977 - VII ZR 213/76

    Geltung des Kopplungsverbots bei einem im Eigentum des Architekten stehenden

    Auszug aus BGH, 27.09.1990 - VII ZR 324/89
    10 § 3 MRVG greift auch dann ein, wenn ein freiberuflicher Ingenieur oder Architekt wie ein Bauträger auf einem eigenen, dem Erwerber vorweg übertragenen Grundstück einen schlüsselfertigen Bau auf eigene Rechnung und eigenes Risiko errichtet (im Anschluß an BGHZ 70, 55).

    In seinem Urteil vom 24. November 1977 = BGHZ 70, 55, 58 f; vgl. auch Doerry a.a.O. S. 44) hat der Senat einen Fall entschieden, der dem hier vorliegenden Fall in wesentlichen Punkten vergleichbar ist.

    Nach diesen Grundsätzen gilt das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 MRVG auch für Fälle der vorliegenden Art. Der Umstand, daß der Architekt M. hier im Unterschied zu dem Fall, den der Senat in seinem Urteil vom 24. November 1977 (aaO) entschieden hat, nicht als Treuhänder der Bauherrn tätig geworden ist, sondern wie ein Bauträger das Bauwerk auf eigene Rechnung und eigenes Risiko errichtet hat, ist unerheblich.

  • BGH, 06.03.1986 - VII ZR 111/85

    Verstoß gegen das Koppelungsverbot bei Vorratsteilung

    Auszug aus BGH, 27.09.1990 - VII ZR 324/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat der Gesetzgeber mit Art. 10 § 3 MRVG der Gefahr begegnen wollen, daß bei knapp gewordenem Angebot von Baugrundstücken ein Ingenieur oder Architekt, dem Grundstücke "anhand" gegeben worden sind, eine monopolartige Stellung erwirbt, und daß der Wettbewerb dadurch manipuliert wird (zuletzt Senatsurteil vom 6. März 1986 - VII ZR 111/85 = NJW 1986, 1811 = WM 1986, 1027 = ZfBR 1986, 170 = BauR 1986, 464 m.w.N.; vgl. hierzu auch Doerry, Das Verbot der Architektenbindung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Festschrift Baumgärtel 1990, S. 41, 44 m.w.N.).

    Der Senat hat stets hervorgehoben, daß Art. 10 § 3 MRVG vom Gesetzgeber bewußt weit gefaßt worden ist, um jegliche Kopplung zwischen Grundstückserwerb und Architektenbindung zu unterbinden (Urteil vom 6. März 1986 aaO; vgl. auch Doerry a.a.O. S. 44).

  • BGH, 09.12.1974 - VII ZR 180/73

    Grundsätzlich kein Koppelungsverbot für Baubetreuungsunternehmen

    Auszug aus BGH, 27.09.1990 - VII ZR 324/89
    Im Hinblick auf das vom Senat in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 1974 erneut bestätigte weitgefaßte Regelungsziel des Art. 10 § 3 MRVG (BGHZ 63, 302, 304; bestätigt durch Senatsurteil vom 10. April 1975, BGHZ 64, 173, 175) [BGH 10.04.1975 - VII ZR 254/73] war nach dem Diskussionsstand zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht auszuschließen, daß auch der vom Beklagtem beurkundete Vertrag vom Koppelungsverbot erfaßt wird.
  • BGH, 29.09.1988 - VII ZR 94/88

    Geltung des Koppelungsverbots für einen als Generalunternehmer tätigen

    Auszug aus BGH, 27.09.1990 - VII ZR 324/89
    Diese Rechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 29. September 1988 (- VII ZR 94/88 = WM 1988, 1797, 1798/1799 = ZfBR 1989, 29, 30 = BauR 1989, 95, 96 = BGHR MRVG Art. 10 § 3 Koppelungsverbot 1) weiter entwickelt.
  • BGH, 10.04.1975 - VII ZR 254/73

    Geltung des Kopplungsverbots bei Nachweis eines Baugrundstücks nur gegen Abschluß

    Auszug aus BGH, 27.09.1990 - VII ZR 324/89
    Im Hinblick auf das vom Senat in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 1974 erneut bestätigte weitgefaßte Regelungsziel des Art. 10 § 3 MRVG (BGHZ 63, 302, 304; bestätigt durch Senatsurteil vom 10. April 1975, BGHZ 64, 173, 175) [BGH 10.04.1975 - VII ZR 254/73] war nach dem Diskussionsstand zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht auszuschließen, daß auch der vom Beklagtem beurkundete Vertrag vom Koppelungsverbot erfaßt wird.
  • OLG Köln, 10.06.1975 - 15 U 6/75

    Unzulässige Architektenbindung: "Generalübernehmer"

    Auszug aus BGH, 27.09.1990 - VII ZR 324/89
    Das Oberlandesgericht Köln hatte in seinem Urteil vom 19. Juni 1975 (- 15 U 6/75 = BauR 1976, 288, 289/290) entschieden, daß das Koppelungsverbot auch dann anzuwenden ist, wenn der Architekt über die berufsspezifischen Leistungen hinaus zusätzliche Leistungen eines Generalübernehmers übernimmt.
  • BGH, 21.01.2016 - III ZR 159/15

    Haftung des Urkundsnotars: Belehrungspflichten gegenüber dem

    Lässt sich die rechtliche Wirksamkeit einer Vertragsklausel nicht zweifelsfrei klären, darf der Notar das Rechtsgeschäft erst dann beurkunden, wenn die Vertragsparteien auf der Beurkundung bestehen, obwohl er sie über die offene Rechtsfrage und das mit ihr verbundene Risiko belehrt hat (Bestätigung BGH, Urteil vom 27. September 1990, VII ZR 324/89, DNotZ 1991, 750).

    Lässt sich indes die Rechtslage nicht klären, darf der Notar das Rechtsgeschäft erst dann beurkunden, wenn die Vertragsparteien auf der Beurkundung bestehen, obwohl er sie über die offene Rechtsfrage und das mit ihr verbundene Risiko belehrt hat (BGH, Urteil vom 27. September 1990 - VII ZR 324/89, DNotZ 1991, 750, 752; Haug/Zimmermann aaO Rn. 86; Knops, NJW 2015, 3121, 3122; Herrler, DNotZ 2013, 887, 921).

  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 144/09

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Koppelungsverbotes

    Bleiben sie unterhalb der Schwelle der Gewerbsmäßigkeit und wollen sie nur mehr oder weniger häufig über ihr angestammtes Berufsbild hinaus zusätzlich die Vermittlung von Grundstücken anbieten oder wie ein Baubetreuer oder Bauträger tätig werden (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1977 - VII ZR 213/76, BGHZ 70, 55; vom 22. Dezember 1983 - VII ZR 59/82, BGHZ 89, 240 und vom 27. September 1990 - VII ZR 324/89, BauR 1991, 114 = ZfBR 1991, 14), handelt es sich um Tätigkeiten, die in Erweiterung des Architektenberufes ausgeübt werden und die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt lassen (vgl. BVerfGE 68, 272, 281).

    Freiberufliche Architekten, die über die ihr Berufsbild prägenden Aufgaben hinaus zusätzliche Leistungen anbieten und damit wie Bauträger, Generalübernehmer oder Baubetreuer auftreten, unterliegen dem Koppelungsverbot (BGH, Urteile vom 24. November 1977 - VII ZR 213/76, BGHZ 70, 55; vom 22. Dezember 1983 - VII ZR 59/82, BGHZ 89, 240 und vom 27. September 1990 - VII ZR 324/89, BauR 1991, 114 = ZfBR 1991, 14).

  • BGH, 21.01.2016 - III ZR 160/15

    Notarhaftung bei Grundstücksgeschäft: Amtspflichtverletzung durch fehlenden

    Lässt sich indes die Rechtslage nicht klären, darf der Notar das Rechtsgeschäft erst dann beurkunden, wenn die Vertragsparteien auf der Beurkundung bestehen, obwohl er sie über die offene Rechtsfrage und das mit ihr verbundene Risiko belehrt hat (BGH, Urteil vom 27. September 1990 - VII ZR 324/89, DNotZ 1991, 750, 752; Haug/Zimmermann aaO Rn. 86; Knops, NJW 2015, 3121, 3122; Herrler, DNotZ 2013, 887, 921).
  • OLG Düsseldorf, 21.08.2007 - 21 U 239/06

    Architektenrecht: Zur Verfassungsmäßigkeit des Koppelungsverbots nach Art. 10 § 3

    (2) Der Streit darüber, ob Art. 10 § 3 MRVG verfassungsgemäß ist, entzündet sich aber auch eher daran, dass der freiberufliche Architekt, der als Generalübernehmer etc. tätig wird, innerhalb dessen Gesamtleistung Planung und Bauaufsicht damit in den Hintergrund treten, dem Verbot bei konsequenter berufsstandbezogener Auslegung unterliegt (BGH NJW-RR 1991, 143, 144; NJW 1984, 732, 733; BauR 1978, 147ff), der gewerbliche Generalübernehmer, der im selben Umfang auch die Architektenleistungen erbringt, hingegen nicht.
  • BayObLG, 24.06.1998 - 3Z BR 513/97

    Freiberufliche Architekten, die über die ihr Berufsbild prägenden Aufgaben hinaus

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Gesetzgeber mit Art. 10 § 3 MietRVerbessG der Gefahr begegnen wollen, daß bei knapp gewordenem Angebot von Baugrundstücken ein Ingenieur oder Architekt, dem Grundstücke "anhand" gegeben worden sind, eine monopolartige Stellung erwirbt und der Wettbewerb dadurch manipuliert wird (vgl. BGH NJW-RR 1991, 143/144 m.w.N.).

    Nach BGH greift Art. 10 § 3 MietRVerbessG auch dann ein, wenn ein freiberuflicher Ingenieur oder Architekt wie ein Bauträger auf einem eigenen, dem Erwerber vorweg übertragenen Grundstuck einen schlüsselfertigen Bau auf eigene Rechnung und eigenes Risiko errichtet (BGH NJW-RR 1991, 143).

    Die Fallgestaltung in NJW-RR 1991, 143 ist mit der hier gegebenen vergleichbar.: Das Landgericht hat festgestellt, daß Architekt B. nach Auskunft der Bay. Architektenkammer zur Zeit der verfahrensgegenständlichen Beurkundungen mit der Tätigkeitsart "freischaffend" in der bayerischen Architektenliste eingetragen gewesen ist; er wird auch in der Vertragsurkunde als Architekt - und nicht als Wohnbauunternehmer - bezeichnet.

    Bestehen Zweifel, ob das zu beurkundende Rechtsgeschäft möglicherweise unwirksam ist, muß der Notar sich anhand der Rechtsprechung und des Schrifttums darüber unterrichten, ob er dieses Risiko nicht durch eine andere Vertragsgestaltung vermeiden kann (BGH NJW-RR 1991, 143/144).

  • BGH, 31.01.1991 - VII ZR 375/89

    Darlegungs- und Beweislast für Nichtigkeit einer Vereinbarung im Rahmen einer

    Nach Artikel 10 § 3 MRVG ist eine vertragliche Vereinbarung nichtig, wenn der freiberufliche Architekt oder Ingenieur Aufgaben, die sein Berufsbild prägen, übernimmt und ein eigenes Grundstück mit der Bindung an einen derartigen Vertrag veräußert (st. Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 27. September 1990 - VII ZR 324/89 = WM 1991, 22 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 15.02.1996 - 28 U 119/95

    Scheitern der Durchführung eine Abwicklungsvergleichs wegen pflichtwidrigen

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  • KG, 05.03.1991 - 21 U 6673/90

    Kopplungsverbot auch bei Architektenwettbewerb?

    Das Gesetz will der Gefahr begegnen, daß bei knapp gewordenem Angebot von Baugrundstücken ein Architekt, dem Grundstücke "anhand" gegeben sind, eine monopolartige Stellung erwirbt und der Wettbewerb dadurch manipuliert wird (BGH ZfBR 1991, 14 f. m.N. _ DNotZ 1991, 750 ; Doerry, Das Verbot der Architektenbindung in der Rechtsprechung des BGH, FS Baumgärtel, 41, 44 m. w. N.).
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