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   BGH, 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87   

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https://dejure.org/1988,206
BGH, 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87 (https://dejure.org/1988,206)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87 (https://dejure.org/1988,206)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87 (https://dejure.org/1988,206)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eigenbedarf des Vermieters; Beendigung des Mietverhältnisses; Mieterschutz; Kündigungsschutz; Kündigung; Berechtigtes Interesse des Vermieters

  • opinioiuris.de

    Eigenbedarf des Vermieters

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zu den Voraussetzungen der Kündigung wegen Eigenbedarfs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eigenbedarf - Vermieter - Unzureichende Unterbringung - Kündigungswiderspruch

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Eigenbedarf des Vermieters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2, § 556a

Papierfundstellen

  • BGHZ 103, 91
  • NJW 1988, 903
  • NJW 1988, 904
  • NJW-RR 1988, 459 (Ls.)
  • MDR 1988, 489
  • ZMR 1988, 130
  • DB 1988, 543
 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.10.1984 - VIII ARZ 2/84

    Berechtigtes Interesse des Mieters an der Aufnahme dritter Personen in die

    Auszug aus BGH, 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87
    Der Senat hat hierzu die Auffassung vertreten, ein berechtigtes Interesse des Mieters sei schon dann anzunehmen, wenn der Mieter vernünftige Gründe habe, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teiles der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen ließen, berechtigt sei jedes auch höchst persönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang stehe (BGHZ 92, 213, 218/219).

    Auch insoweit ist ein Vergleich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Erlaubnis des Vermieters von Wohnraum zur Untervermietung gerechtfertigt (BGHZ 92, 213, 220).

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 233/81
    Auszug aus BGH, 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87
    Das bei jedem Mieter vorhandene Interesse an der Beibehaltung der Wohnung ist bereits dadurch berücksichtigt, daß die Kündigung des Vermieters von den Voraussetzungen des Eigenbedarfs abhängig gemacht und damit eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist (BVerfGE 68, 360, 370 ff.).
  • OLG Hamburg, 10.12.1985 - 4 U 88/85

    Eigenbedarfskündigung; Wohnraumbedarfs eines Familienangehörigen; Unzureichende

    Auszug aus BGH, 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87
    An der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung sieht sich das Landgericht durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Dezember 1985 (NJW 1986, 852 = WuM 1986, 51) gehindert.
  • BGH, 05.08.1976 - 5 StR 240/76

    Beginn der Untgerbrechung der Verjährung bei der Verfolgung von

    Auszug aus BGH, 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87
    In einem solchen Fall kann sich das vorlegende Gericht einer eigenen Stellungnahme enthalten (vgl. für die insoweit ebenso zu beurteilende Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG BGHSt 26, 384, 385).
  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 2/87

    Voraussetzungen der Vorlage einer Rechtsfrage auf dem Gebiet des

    Auszug aus BGH, 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87
    Das Landgericht ist nämlich zur Vorlage einer Rechtsfrage zum Rechtsentscheid bereits dann berechtigt und sogar verpflichtet, wenn die Berufung, über die es zu entscheiden hat, auch nur bei einer der möglichen Antworten, die auf die Rechtsfrage gegeben werden könnte, ohne Beweisaufnahme zur Endentscheidung reif ist (Senatsbeschluß vom 1. Juli 1987 BGHZ 101, 244).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83

    Eigenbedarf I

    Auszug aus BGH, 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87
    Die im Vorlagebeschluß vertretene Ansicht, der Rechtsentscheid des Kammergerichts sei nicht durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1985 (BVerfGE 68, 361) gegenstandslos geworden, trifft zu.
  • BGH, 14.12.2016 - VIII ZR 232/15

    Eigenbedarfskündigung durch GbR zulässig; Anbietpflicht des Vermieters

    Die Vorschrift des § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB aF geht ihrerseits auf die inhaltlich identische Regelung des Art. 1 § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum vom 25. November 1971 (WKSchG, BGBl. I S. 1839) zurück (BT-Drucks. 7/2011, S. 8; vgl. Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 20. Januar 1988 - ARZ 4/87, BGHZ 103, 91, 98).
  • BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 180/18

    Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung; sogenannte Sozialklausel in §§ 574 ff.

    a) Dass der Kläger den Kündigungsgrund des Eigenbedarfs durch den Erwerb der an die Beklagten zu 1 vermieteten Wohnung selbst verursacht hat, schließt eine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht aus (so bereits Senatsbeschluss [RE] vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87, BGHZ 103, 91, 100).

    aa) Das Tatbestandsmerkmal des Benötigens erfordert nicht, dass der Vermieter oder einer der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Angehörigen auf die Nutzung der Wohnung angewiesen ist (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss [RE] vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87, aaO; BVerfGE 68, 361, 374; BVerfG, NJW 1994, 309, 310; 1994, 994 f.).

    Vielmehr benötigt ein Vermieter eine Mietwohnung bereits dann im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn sein (ernsthafter) Wunsch, die Wohnung künftig selbst zu nutzen oder nahen Angehörigen zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen, auf vernünftige und nachvollziehbare Gründe gestützt wird (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss [RE] vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87, aaO; Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 14/15, NJW 2015, 2727 Rn. 9 mwN; Senatsbeschluss vom 21. August 2018 - VIII ZR 186/17, NJW-RR 2019, 130 Rn. 24 mwN).

    Wie das Amtsgericht und ihm folgend das Berufungsgericht zutreffend angenommen haben, ist der Wunsch, eine erworbene Eigentumswohnung selbst zu Wohnzwecken zu nutzen, von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen (vgl. Senatsbeschluss [RE] vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87, aaO; BVerfG, NJW 1994, 309, 310).

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

    Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des

    Will der Vermieter die Wohnung (aus nachvollziehbaren und vernünftigen Gründen; vgl. hierzu Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87, BGHZ 103, 91, 100; BVerfG, WuM 2002, 21) selbst zu Wohnzwecken nutzen oder sie hierfür dem im Gesetz genannten Kreis von Angehörigen zur Verfügung stellen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB), reicht bereits ein ernsthafter Nutzungsentschluss für ein vorrangiges Erlangungsinteresse des Vermieters aus (vgl. BVerfGE 81, 29, 32 [zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB aF]).

    Dies gilt nicht nur für die typisierten Regeltatbestände des § 573 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87, aaO S. 100 f. [zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB aF]), sondern auch für den generalklauselartigen Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Ersten WKSchG, BT-Drucks. VI/1549, S. 8; BVerfGE 79, 292, 303 [zu § 564b Abs. 1 BGB aF]; Senatsurteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 330/11, aaO Rn. 18).

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