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   BFH, 29.10.2002 - VIII B 125/01   

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https://dejure.org/2002,11637
BFH, 29.10.2002 - VIII B 125/01 (https://dejure.org/2002,11637)
BFH, Entscheidung vom 29.10.2002 - VIII B 125/01 (https://dejure.org/2002,11637)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 2002 - VIII B 125/01 (https://dejure.org/2002,11637)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Steuerrechtliche Behandlung von Schuldzinsen - Festverzinsliche Anlage des Bauspardarlehens mit der Folge eines Totalüberschusses - Abzug von Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten - Wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart - Zeitlicher ...

  • Judicialis

    EStG § 21; ; EStG § 20; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 9 20 21
    Schuldzinsen als Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 15.03.2002 - V B 33/01

    Neues Zulassungsrecht; Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - VIII B 125/01
    Abgesehen davon, dass sog. Subsumtionsfehler --d.h. Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts-- von diesem Zulassungstatbestand nicht erfasst werden (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 46), lässt der Vortrag vor allem außer Acht, dass mit Rücksicht auf das Vorliegen des endgültigen Entschlusses zur Erzielung von Einkünften einer bestimmten Einkunftsart die tatrichterliche Würdigung nach § 118 Abs. 2 FGO Bindungswirkung entfaltet und damit grundsätzlich einer Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich ist (vgl. die zu Abschn. 1 der Beschlussgründe zitierte Rechtsprechung).
  • BFH, 08.02.1983 - VIII R 130/79

    Wirtschaftlicher Zusammenhang von vorab entstandenen Werbungskosten mit

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - VIII B 125/01
    Bei der somit erforderlichen Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls hat das FG zwar auch den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Anfall der Aufwendungen und dem Zufluss der (künftigen) Einnahmen zu berücksichtigen; jedoch kommt diesem Umstand nicht die Bedeutung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals in dem Sinne zu, dass bei Überschreiten einer bestimmten Zeitspanne der Werbungskostenabzug ausgeschlossen wäre (vgl. BFH-Entscheidungen vom 8. Februar 1983 VIII R 130/79, BFHE 138, 195, BStBl II 1983, 554; vom 19. September 1990 IX R 5/86, BFHE 161, 479, BStBl II 1990, 1030; vom 4. Juni 1991 IX R 30/89, BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761; vom 21. September 2000 IX B 75/00, BFH/NV 2001, 585).
  • BFH, 24.03.1992 - VIII R 12/89

    Schuldzinsen aus Wertpapierdepot als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - VIII B 125/01
    Zum anderen verkennen die Ausführungen der Kläger, dass die Überschusserzielungsabsicht nach ständiger Rechtsprechung für jede einzelne Kapitalanlage gesondert zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 24. März 1992 VIII R 12/89, BFHE 168, 415, BStBl II 1993, 18; Schmidt/ Heinicke, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 20 Rz. 10, m.w.N.) und somit eine zusammengefasste Beurteilung von Bausparguthaben und Festgeldanlage allenfalls dann in Erwägung gezogen werden könnte, wenn bereits während der Ansparphase des Bausparvertrags der endgültige und anhand objektiver Umständen nachprüfbare Entschluss gefasst wird, das Bauspardarlehen zum Erwerb einer (weiteren) Kapitalanlage zu verwenden.
  • BFH, 08.12.1992 - VIII R 78/89

    Verrechnung von Schuldzinsen mit Guthabenzinsen aus Bausparguthaben

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - VIII B 125/01
    Der Einwand ist zum einen deshalb unschlüssig, weil er die Rechtsprechung des BFH nicht berücksichtigt, nach der Guthabenzinsen --vorbehaltlich ihrer Zuordnung zu einer vorrangigen Einkunftsart (§ 20 Abs. 3 EStG)-- nur unter der Voraussetzung, dass aus dem Bausparvertrag ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erwartet werden kann, bei den Einkünften nach § 20 EStG zu erfassen sind, und diese Voraussetzung im Falle einer marktüblichen Fremdfinanzierung des Bausparguthabens (regelmäßig) nicht gegeben ist (Senatsurteil vom 8. Dezember 1992 VIII R 78/89, BFHE 169, 442, BStBl II 1993, 301, 303).
  • BFH, 19.09.1990 - IX R 5/86

    Werbungskosten für leerstehende Einliegerwohnung?

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - VIII B 125/01
    Bei der somit erforderlichen Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls hat das FG zwar auch den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Anfall der Aufwendungen und dem Zufluss der (künftigen) Einnahmen zu berücksichtigen; jedoch kommt diesem Umstand nicht die Bedeutung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals in dem Sinne zu, dass bei Überschreiten einer bestimmten Zeitspanne der Werbungskostenabzug ausgeschlossen wäre (vgl. BFH-Entscheidungen vom 8. Februar 1983 VIII R 130/79, BFHE 138, 195, BStBl II 1983, 554; vom 19. September 1990 IX R 5/86, BFHE 161, 479, BStBl II 1990, 1030; vom 4. Juni 1991 IX R 30/89, BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761; vom 21. September 2000 IX B 75/00, BFH/NV 2001, 585).
  • BFH, 04.06.1991 - IX R 30/89

    Werbungskosten beim Grundstückskauf

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - VIII B 125/01
    Bei der somit erforderlichen Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls hat das FG zwar auch den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Anfall der Aufwendungen und dem Zufluss der (künftigen) Einnahmen zu berücksichtigen; jedoch kommt diesem Umstand nicht die Bedeutung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals in dem Sinne zu, dass bei Überschreiten einer bestimmten Zeitspanne der Werbungskostenabzug ausgeschlossen wäre (vgl. BFH-Entscheidungen vom 8. Februar 1983 VIII R 130/79, BFHE 138, 195, BStBl II 1983, 554; vom 19. September 1990 IX R 5/86, BFHE 161, 479, BStBl II 1990, 1030; vom 4. Juni 1991 IX R 30/89, BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761; vom 21. September 2000 IX B 75/00, BFH/NV 2001, 585).
  • BFH, 21.09.2000 - IX B 75/00

    Vermietung/Verpachtung: Vorab entstandene Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 29.10.2002 - VIII B 125/01
    Bei der somit erforderlichen Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls hat das FG zwar auch den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Anfall der Aufwendungen und dem Zufluss der (künftigen) Einnahmen zu berücksichtigen; jedoch kommt diesem Umstand nicht die Bedeutung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals in dem Sinne zu, dass bei Überschreiten einer bestimmten Zeitspanne der Werbungskostenabzug ausgeschlossen wäre (vgl. BFH-Entscheidungen vom 8. Februar 1983 VIII R 130/79, BFHE 138, 195, BStBl II 1983, 554; vom 19. September 1990 IX R 5/86, BFHE 161, 479, BStBl II 1990, 1030; vom 4. Juni 1991 IX R 30/89, BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761; vom 21. September 2000 IX B 75/00, BFH/NV 2001, 585).
  • BFH, 12.04.2016 - VIII R 60/14

    Keine Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen als Werbungskosten bei

    Voraussetzung hierfür ist, dass aus dem Bausparvertrag ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwartet werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2002 VIII B 125/01, BFH/NV 2003, 314).

    Dabei ist die Überschusserzielungsabsicht nach ständiger Rechtsprechung für jede einzelne Kapitalanlage gesondert zu beurteilen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 314; BFH-Urteil vom 24. März 1992 VIII R 12/89, BFHE 168, 415, BStBl II 1993, 18).

  • FG München, 30.09.2004 - 15 K 4948/02

    Kapitalanlagen; Kreditfinanzierung; Überschusserzielungsabsicht; Einkommensteuer

    Da Kapitalvermögen i.S. von § 20 EStG nicht die - einheitlich zu beurteilende - Gesamtheit der Kapitalanlagen, sondern die Summe der jeweils - gesondert - zu beurteilenden Anlagegegenstände ist (BFH in BFHE 168, 415 , BStBl II 1993, 18 ; und BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2002 VIII B 125/01, BFH/NV 2003, 314 ), muss zur Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht grundsätzlich auf jede einzelne Kapitalanlage, hier also jedes einzelne Wertpapier, abgestellt werden.
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