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   BFH, 05.09.2011 - VIII B 135/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,10383
BFH, 05.09.2011 - VIII B 135/10 (https://dejure.org/2011,10383)
BFH, Entscheidung vom 05.09.2011 - VIII B 135/10 (https://dejure.org/2011,10383)
BFH, Entscheidung vom 05. September 2011 - VIII B 135/10 (https://dejure.org/2011,10383)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Ambulanter Pflegedienst grundsätzlich keine selbständige Arbeit

  • openjur.de

    Ambulanter Pflegedienst grundsätzlich keine selbständige Arbeit

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 18 Abs 1, GewStG § 3 Nr 20 Buchst d
    Ambulanter Pflegedienst grundsätzlich keine selbständige Arbeit

  • Bundesfinanzhof

    Ambulanter Pflegedienst grundsätzlich keine selbständige Arbeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 1 EStG 1990, § 3 Nr 20 Buchst d GewStG 1991
    Ambulanter Pflegedienst grundsätzlich keine selbständige Arbeit

  • rewis.io

    Ambulanter Pflegedienst grundsätzlich keine selbständige Arbeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Ambulanter Pflegedienst grundsätzlich keine selbständige Arbeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Befreiung der ambulanten Pflegedienste von der Gewerbesteuer als klärungsbedürftige Rechtsfrage

  • datenbank.nwb.de

    Einkünfte aus einem ambulanten Pflegedienst unterliegen der Gewerbesteuerpflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Hessen, 09.12.2010 - L 1 KR 187/10

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Beatmungspflegepatient -

    Auszug aus BFH, 05.09.2011 - VIII B 135/10
    Im Übrigen gilt für die Streitjahre, dass die pflegerische Tätigkeit der Klägerin gewerblicher Natur ist und weder als Tätigkeit eines Heil- oder Heilhilfsberufs anzusehen ist (vgl. etwa Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2010 L 1 KR 187/10, juris) noch als sonstige selbständige Arbeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wie aus den gesetzlichen Regelbeispielen hinreichend klar ersichtlich, die jeweils Verwaltungstätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftskreis Dritter zum Gegenstand haben, von denen sich die pflegerischen Arbeiten der Klägerin grundlegend unterscheiden.
  • BFH, 27.04.2007 - VIII B 250/05

    Vertragsauslegung; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 05.09.2011 - VIII B 135/10
    Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht (sog. Klärungsbedürftigkeit) und die im angestrebten Revisionsverfahren gegen das angefochtene Urteil geklärt werden kann (sog. Klärungsfähigkeit; vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675, m.w.N.).
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