Rechtsprechung
BFH, 05.09.2011 - VIII B 135/10 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Ambulanter Pflegedienst grundsätzlich keine selbständige Arbeit
- openjur.de
Ambulanter Pflegedienst grundsätzlich keine selbständige Arbeit
- Bundesfinanzhof
EStG § 18 Abs 1, GewStG § 3 Nr 20 Buchst d
Ambulanter Pflegedienst grundsätzlich keine selbständige Arbeit
- Bundesfinanzhof
Ambulanter Pflegedienst grundsätzlich keine selbständige Arbeit
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 18 Abs 1 EStG 1990, § 3 Nr 20 Buchst d GewStG 1991
Ambulanter Pflegedienst grundsätzlich keine selbständige Arbeit - rewis.io
Ambulanter Pflegedienst grundsätzlich keine selbständige Arbeit
- ra.de
- rewis.io
Ambulanter Pflegedienst grundsätzlich keine selbständige Arbeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Befreiung der ambulanten Pflegedienste von der Gewerbesteuer als klärungsbedürftige Rechtsfrage - datenbank.nwb.de
Einkünfte aus einem ambulanten Pflegedienst unterliegen der Gewerbesteuerpflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 23.06.2010 - 2 K 5502/03
- BFH, 05.09.2011 - VIII B 135/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LSG Hessen, 09.12.2010 - L 1 KR 187/10
Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Beatmungspflegepatient - …
Auszug aus BFH, 05.09.2011 - VIII B 135/10
Im Übrigen gilt für die Streitjahre, dass die pflegerische Tätigkeit der Klägerin gewerblicher Natur ist und weder als Tätigkeit eines Heil- oder Heilhilfsberufs anzusehen ist (vgl. etwa Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2010 L 1 KR 187/10, juris) noch als sonstige selbständige Arbeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wie aus den gesetzlichen Regelbeispielen hinreichend klar ersichtlich, die jeweils Verwaltungstätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftskreis Dritter zum Gegenstand haben, von denen sich die pflegerischen Arbeiten der Klägerin grundlegend unterscheiden. - BFH, 27.04.2007 - VIII B 250/05
Vertragsauslegung; Überraschungsentscheidung
Auszug aus BFH, 05.09.2011 - VIII B 135/10
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht (sog. Klärungsbedürftigkeit) und die im angestrebten Revisionsverfahren gegen das angefochtene Urteil geklärt werden kann (sog. Klärungsfähigkeit; vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675, m.w.N.).