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   BFH, 01.04.2004 - VIII B 172/03   

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https://dejure.org/2004,11352
BFH, 01.04.2004 - VIII B 172/03 (https://dejure.org/2004,11352)
BFH, Entscheidung vom 01.04.2004 - VIII B 172/03 (https://dejure.org/2004,11352)
BFH, Entscheidung vom 01. April 2004 - VIII B 172/03 (https://dejure.org/2004,11352)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 17 Abs. 4; ; FGO § 56; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Zeitpunkt der Realisierung eines Auflösungsverlusts gem. § 17 Abs. 4 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 52/93

    GmbH-Gesellschafter: Darlehensverlust eines Angehörigen

    Auszug aus BFH, 01.04.2004 - VIII B 172/03
    Dieser hat von dem Grundsatz, dass ein Veräußerungsverlust gemäß § 17 Abs. 4 EStG erst mit Abschluss des Liquidationsverfahrens entstanden ist (vgl. z.B. Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 52/93, BFHE 194, 120, BStBl II 2001, 286, unter I. der Gründe), eine Ausnahme u.a. für den Fall zugelassen, dass aufgrund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz des Konkursverwalters (§§ 123, 124 der Konkursordnung --KO--) oder einer Zwischenrechnungslegung (§ 132 Abs. 2 KO) ohne weitere Ermittlungen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761, unter II.4. der Gründe).
  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 12/98

    Gesonderte Feststellung des Verlustabzugs

    Auszug aus BFH, 01.04.2004 - VIII B 172/03
    Bei der Prüfung, ob das FG seiner Ermittlungspflicht (§ 76 FGO) genügt hat, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen (BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731, unter II.1.a der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/97

    Bürgschaftsverluste als nachträgliche AK der Beteiligung

    Auszug aus BFH, 01.04.2004 - VIII B 172/03
    Dieser hat von dem Grundsatz, dass ein Veräußerungsverlust gemäß § 17 Abs. 4 EStG erst mit Abschluss des Liquidationsverfahrens entstanden ist (vgl. z.B. Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 52/93, BFHE 194, 120, BStBl II 2001, 286, unter I. der Gründe), eine Ausnahme u.a. für den Fall zugelassen, dass aufgrund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz des Konkursverwalters (§§ 123, 124 der Konkursordnung --KO--) oder einer Zwischenrechnungslegung (§ 132 Abs. 2 KO) ohne weitere Ermittlungen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761, unter II.4. der Gründe).
  • BFH, 19.04.2005 - VIII R 45/04

    Wesentliche Beteiligung: Werbungskostenabzug für Schuldzinsen

    Und sie war es auch nicht im Sinne der Rechtsprechung zu § 17 Abs. 4 EStG, weil nicht hinreichend objektivierbar feststand, ob und in welcher Höhe die in der Jahresbilanz der GmbH ausgewiesene Forderung in Höhe von 1 108 064, 24 DM noch beitreibbar war (zum Erfordernis der Objektivierbarkeit anhand einer Rechnungslegung des Konkursverwalters vgl. ebenfalls BFH-Urteil in BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551, unter II.3.cc dd der Gründe, sowie BFH-Beschlüsse vom 1. April 2004 VIII B 172/03, juris, und vom 5. Januar 2005 VIII B 57/03, juris).
  • BFH, 17.11.2004 - VIII B 129/04

    Wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 EStG : Wesentlichkeitsgrenze

    Ein Auflösungsverlust entsteht somit zwingend erst in dem Jahr, in dem Gewissheit besteht über die Höhe von Zuteilungen oder Rückzahlungen gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG, etwaigen nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters auf seine Beteiligung und darüber, ob und in welcher Höhe der Gesellschafter persönlich Kosten der Auflösung zu tragen hat (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 25. März 2003 VIII R 24/02, BFH/NV 2003, 1305, und vom 21. Januar 2004 VIII R 2/02, BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551 sowie Senatsbeschluss vom 1. April 2004 VIII B 172/03, juris).
  • BFH, 05.01.2005 - VIII B 57/03

    Entstehung von Auflösungsverlusten i. S. des § 17 Abs. 4 EStG bereits vor

    Der erkennende Senat hat diese --im Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 63/98 (BFHE 191, 115, BStBl II 2000, 343, unter II.2.c der Gründe) noch offen gelassene-- Frage bereits in seinem Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97 (BFH/NV 2001, 761, II.4. der Gründe; ebenso Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. April 2004 VIII B 172/03, juris) bejaht.
  • FG Hamburg, 29.11.2004 - III 493/01

    Einkommensteuergesetz: Gewerblicher Auflösungsverlust aus privater

    Umgekehrt kann jedoch auch schon im Zeitpunkt der Auflösung der daraus für den Gesellschafter erwachsene Verlust feststehen, - sei es bei freiwilliger Auflösung (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG ) im Fall weitgehender Vermögenslosigkeit ohne weitere Liquidation (FG München vom 17. Februar 2003, 13 K 693/00, Juris; FG Nürnberg vom 23. Januar 2003, VI 187/2000, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2003, 729 ), - sei es bei rechtskräftiger Ablehnung der Insolvenz- bzw. Konkurseröffnung mangels Masse (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG ; FG Münster vom 7. Oktober 2003, 13 K 6898/00 E, EFG 2004, 331; Niedersächsisches FG vom 6. August 2003, 7 K 490/97, EFG 2004, 900 ; BFH vom 27. November 1995, VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406 m.w.N.) - oder sei es bei Insolvenz- bzw. Konkurseröffnung (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG ), wenn sich aus der Eröffnungsbilanz (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) ergibt, dass das Vermögen - ggf. zu Liquidationswerten - weder für eine Auskehrung an die Gesellschafter noch für einen Insolvenzplan- bzw. Liquidations- oder Zwangsvergleich ausreicht (FG Berlin vom 1. Juli 2004, 1 K 1192/01, EFG 2004, 1518 ; BFH vom 1. April 2004, VIII B 172/03, Juris; vom 25. März 2003, VIII R 24/02, BFH/NV 2003, 1305 , DStRE 2003, 1025 ; vom 24. April 1997, VIII R 16/94, BFHE 183, 402 , BStBl II 1999, 339; gleichfalls inzwischen BFH vom 5. Januar 2005, VIII B 57/03, Juris; offengelassen BFH vom 25. Januar 2000, VIII R 63/98, BFHE 191, 115 , BStBl II 2000, 343 ).
  • FG München, 12.04.2005 - 6 K 643/03

    Zeitpunkt in dem ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG

    Ausnahmen hat der Bundesfinanzhof zugelassen, wenn aufgrund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz des Konkursverwalters oder einer Zwischenrechnungslegung ohne weitere Ermittlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint (Beschluss des BFH vom 1. April 2004 VIII B 172/03, nicht amtlich veröffentlicht, Haufe-Index 1174915; Urteil des BFH vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761 ).
  • FG München, 27.04.2006 - 5 K 5468/04

    Auflösungsverlust; Entstehungszeitpunkt

    Ausnahmen hat der Bundesfinanzhof zugelassen, wenn aufgrund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz des Konkursverwalters oder einer Zwischenrechnungslegung ohne weitere Ermittlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint (Beschluss des BFH vom 1. April 2004 VIII B 172/03, nicht amtlich veröffentlicht, Haufe-Index 1174915, juris; Urteil des BFH vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761 ).
  • FG Hamburg, 23.10.2006 - 5 K 131/04

    Zur Berücksichtigung eines Auflösungsverlust gemäß § 17 Abs. 4 EStG bereits im

    Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (§ 26 der Insolvenzordnung - InsO -) oder wenn aufgrund der Vermögensübersicht des Insolvenzverwalters (§ 153 InsO ) ohne weitere Ermittlungen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ausgeschlossen erscheint, dass in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (vgl. BFH, Urteil vom 12.12.2000, VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761 ; Beschluss vom 01.04.2004, VIII B 172/03, BFH/NV).
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