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   BFH, 20.12.2011 - VIII B 199/10   

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https://dejure.org/2011,29945
BFH, 20.12.2011 - VIII B 199/10 (https://dejure.org/2011,29945)
BFH, Entscheidung vom 20.12.2011 - VIII B 199/10 (https://dejure.org/2011,29945)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2011 - VIII B 199/10 (https://dejure.org/2011,29945)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Bezeichnung des Sendungsinhalts bei Zustellung durch die Behörde

  • openjur.de

    Bezeichnung des Sendungsinhalts bei Zustellung durch die Behörde

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, VwZG § 3, VwZG § 5 Abs 2 S 2, AO § 122 Abs 5
    Bezeichnung des Sendungsinhalts bei Zustellung durch die Behörde

  • Bundesfinanzhof

    Bezeichnung des Sendungsinhalts bei Zustellung durch die Behörde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 3 VwZG, § 5 Abs 2 S 2 VwZG, § 122 Abs 5 AO
    Bezeichnung des Sendungsinhalts bei Zustellung durch die Behörde

  • rewis.io

    Bezeichnung des Sendungsinhalts bei Zustellung durch die Behörde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
    Ablehnung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen eindeutiger Erklärung des Zeugen über seine fehlende Erinnerung bei seiner ersten Vernehmung

  • datenbank.nwb.de

    Bezeichnung des Sendungsinhalts nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 12/05

    Wirksamkeit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis bei fehlender Datumsangabe

    Auszug aus BFH, 20.12.2011 - VIII B 199/10
    Die Bezeichnung des Sendungsinhalts ist bei der Zustellung gemäß § 3 VwZG durch die Post nach der Reform des Zustellungsrechts durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz) nicht mehr Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung, sondern nur noch für deren Nachweis (vgl. grundlegend Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2005 NotZ 12/05, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 3216).
  • BFH, 28.09.2000 - III R 43/97

    Wahrung der Festsetzungsfrist

    Auszug aus BFH, 20.12.2011 - VIII B 199/10
    Das Urteil weicht insbesondere nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. September 2000 III R 43/97 (BFHE 193, 28, BStBl II 2001, 211) ab.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2018 - 18 E 240/18

    Anforderungen an die Angabe des Aktenzeichens bei einer Zustellung durch PZU

    Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof in einer späteren - zu § 190 ZPO i.V.m. der Zustellungsvordruckverordnung ergangenen - Entscheidung, Beschluss vom 4. Juli 2008 - IV R 78/05 -, juris Rn. 21; vgl. auch BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VIII B 199/10 -, juris Rn. 6, die Auffassung vertreten, eine über die - nach der Zustellungsvordruckverordnung gebotene - Angabe des Aktenzeichens hinausgehende Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstücks auf der Sendung sei mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht mehr geboten.
  • FG Hamburg, 19.05.2016 - 2 K 138/15

    Wirksamkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf die Möglichkeit

    Die Bezeichnung des Sendungsinhalts auf der PZU oder auf dem Umschlag ist bei der Zustellung gemäß § 3 VwZG durch die Post nach der Reform des Zustellungsrechts durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz) vom 25. Juni 2001 (BGBl I S. 1206) nicht mehr Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung, sondern nur noch für deren Nachweis (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2011 VIII B 199/10, BFH/NV 2012, 597; BGH-Beschluss vom 11. Juli 2005, NotZ 12/05, NJW 2005, 3216).
  • FG Hamburg, 29.05.2019 - 2 V 134/18

    AO/FGO: AdV bei Zweifeln bzgl. der Bestandskraft der angegriffenen Bescheide

    Dies ist bei der Zustellung gemäß § 3 VwZG durch die Post nach der Reform des Zustellungsrechts durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz) vom 25. Juni 2001 (BGBl I S. 1206 ) nicht mehr Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung, sondern nur noch für deren Nachweis (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2011, VIII B 199/10, BFH/NV 2012, 597 ; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2005, NJW 2005, 3216 ).
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