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   BFH, 25.03.2009 - VIII B 209/08   

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https://dejure.org/2009,13735
BFH, 25.03.2009 - VIII B 209/08 (https://dejure.org/2009,13735)
BFH, Entscheidung vom 25.03.2009 - VIII B 209/08 (https://dejure.org/2009,13735)
BFH, Entscheidung vom 25. März 2009 - VIII B 209/08 (https://dejure.org/2009,13735)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Annahme einer privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge trotz Vereinbarung eines formalen Nutzungsverbots

  • Judicialis

    FGO § 96 Abs. 1; ; FGO § 155; ; ZPO § 295

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 96 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 295
    Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts nach § 76 Finanzgerichtsordnung ( FGO )

  • datenbank.nwb.de

    Annahme einer privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge; Darlegung eines Verfahrensmangels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.04.2005 - VI B 59/04

    Privatnutzung Pkw - 1%-Regelung

    Auszug aus BFH, 25.03.2009 - VIII B 209/08
    kann als wahr unterstellt werden, weil die entsprechenden Aussagen des Zeugen schon wegen seiner zeitlich nur punktuellen Wahrnehmungen ersichtlich nicht geeignet sind, im Streitfall den Beweis des ersten Anscheins für eine regelmäßig anzunehmende private Mitnutzung eines betrieblichen PKW (auch außerhalb der Abendstunden und der Wochenenden) zu erschüttern oder zu entkräften (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. April 2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300; vom 27. Oktober 2005 VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292).

    In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Annahme einer privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge nicht schon generell wegen Vereinbarung eines formalen Nutzungsverbots oder wegen eines vorhandenen Privatfahrzeugs ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1300; in BFH/NV 2006, 292).

  • BFH, 27.10.2005 - VI B 43/05

    Annahme einer Privatnutzung des Betriebs-Pkw bei Nutzungsverbot

    Auszug aus BFH, 25.03.2009 - VIII B 209/08
    kann als wahr unterstellt werden, weil die entsprechenden Aussagen des Zeugen schon wegen seiner zeitlich nur punktuellen Wahrnehmungen ersichtlich nicht geeignet sind, im Streitfall den Beweis des ersten Anscheins für eine regelmäßig anzunehmende private Mitnutzung eines betrieblichen PKW (auch außerhalb der Abendstunden und der Wochenenden) zu erschüttern oder zu entkräften (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. April 2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300; vom 27. Oktober 2005 VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292).

    In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Annahme einer privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge nicht schon generell wegen Vereinbarung eines formalen Nutzungsverbots oder wegen eines vorhandenen Privatfahrzeugs ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1300; in BFH/NV 2006, 292).

  • BFH, 04.06.2004 - VI B 256/01

    Private Nutzung betrieblicher Kfz

    Auszug aus BFH, 25.03.2009 - VIII B 209/08
    Die Frage, ob diese oder andere Umstände im Einzelfall den Beweis des ersten Anscheins für eine regelmäßig anzunehmende private Mitnutzung erschüttern oder entkräften, ist im Übrigen dem Bereich der Beweiswürdigung und damit nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (BFH-Beschluss vom 4. Juni 2004 VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416).
  • BFH, 28.05.1998 - X B 87/97

    Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels

    Auszug aus BFH, 25.03.2009 - VIII B 209/08
    Dagegen gerichtete Einwendungen reichen mithin zur Darlegung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht aus (BFH-Beschlüsse vom 28. Mai 1998 X B 87/97, BFH/NV 1998, 1506; vom 18. Februar 2000 V B 149/99, BFH/NV 2000, 974).
  • BFH, 20.04.2000 - VII B 25/99

    Rüge des übergangenen Beweisantrages; Vermischung von Heizöl mit Dieselkraftstoff

    Auszug aus BFH, 25.03.2009 - VIII B 209/08
    Im Hinblick darauf bedarf die zwischen den Beteiligten streitige Frage keiner Erörterung, ob den Klägern ein Verzicht auf die Beweisaufnahme i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung vorgehalten werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. April 2000 VII B 25/99, BFH/NV 2000, 1366; vom 27. September 2007 IX B 19/07, BFH/NV 2008, 27), obwohl sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an den bereits schriftsätzlich gestellten Beweisantrag erinnert haben.
  • BFH, 18.02.2000 - V B 149/99

    Bindung des FG an strafgerichtliche Feststellungen?

    Auszug aus BFH, 25.03.2009 - VIII B 209/08
    Dagegen gerichtete Einwendungen reichen mithin zur Darlegung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht aus (BFH-Beschlüsse vom 28. Mai 1998 X B 87/97, BFH/NV 1998, 1506; vom 18. Februar 2000 V B 149/99, BFH/NV 2000, 974).
  • BFH, 27.09.2007 - IX B 19/07

    Begründung eines Vorbehalts der Nachprüfung; Verletzung der

    Auszug aus BFH, 25.03.2009 - VIII B 209/08
    Im Hinblick darauf bedarf die zwischen den Beteiligten streitige Frage keiner Erörterung, ob den Klägern ein Verzicht auf die Beweisaufnahme i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung vorgehalten werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. April 2000 VII B 25/99, BFH/NV 2000, 1366; vom 27. September 2007 IX B 19/07, BFH/NV 2008, 27), obwohl sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an den bereits schriftsätzlich gestellten Beweisantrag erinnert haben.
  • FG Düsseldorf, 11.04.2013 - 11 K 2935/11

    Geldwerter Vorteil bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs - Überwachung eines

    Bereits die bloße, vom Arbeitgeber stillschweigend oder ausdrücklich geduldete Möglichkeit einer privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs rechtfertigt den Schluss, dass ein solcher Pkw typischerweise auch privat genutzt wird (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.2010 VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848, vom 22.02.12012 VIII B 66/11, BFH/NV 2012, 988 und vom 25.03.2009 VIII B 209/08, Juris).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein arbeitsvertragliches Nutzungsverbot die Annahme einer privaten Nutzung ausschließen (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.2010 VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848 und vom 25.03.2009 VIII B 209/08, Juris).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2009 - 4 K 2068/06

    Privatnutzung eines betrieblichen Kfz - Entkräftung des Anscheinsbeweises -

    Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 2004 VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416, m.w.N., vom 27. Oktober 2005 VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292, und vom 25. März 2009 VIII B 209/08, n.v.) ist dieser Beweis des ersten Anscheins nicht erschüttert worden.

    b) Der Senat folgt auch insoweit der oben zitierten BFH-Rechtsprechung, als diese es zur Entkräftung des Anscheinsbeweises nicht genügt lässt, dass neben dem betrieblichen Fahrzeug auch ein oder mehrere private PKW vorhanden gewesen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. April 2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300, und vom 25. März 2009 BFH VIII B 209/08, n.v.).

  • FG Niedersachsen, 13.08.2009 - 10 K 10065/07

    Begriff der sonstigen Bezüge aus GmbH-Anteilen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1

    Die Behauptung, für Privatfahrten stünden andere PKW im Privatvermögen zur Verfügung allein reicht nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern (BFH-Beschluss vom 25.03.2009 VIII B 209/08, juris).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - 6 K 2514/09

    Umsatzbesteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eines

    Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 2004 VI B 256/01 , BFH/NV 2004, 1416 , m.w.N., vom 27. Oktober 2005 VI B 43/05 , BFH/NV 2006, 292 , und vom 25. März 2009 VIII B 209/08 , JurisDok) ist der vorliegend einschlägige Beweis des ersten Anscheins nicht erschüttert worden.
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - 6 K 2515/09

    Umsatzbesteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eines

    Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 2004 VI B 256/01 , BFH/NV 2004, 1416 , m.w.N., vom 27. Oktober 2005 VI B 43/05 , BFH/NV 2006, 292 , und vom 25. März 2009 VIII B 209/08 , JurisDok) ist der vorliegend einschlägige Beweis des ersten Anscheins nicht erschüttert worden.
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