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   BFH, 16.08.2007 - VIII B 210/06   

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BFH, 16.08.2007 - VIII B 210/06 (https://dejure.org/2007,3602)
BFH, Entscheidung vom 16.08.2007 - VIII B 210/06 (https://dejure.org/2007,3602)
BFH, Entscheidung vom 16. August 2007 - VIII B 210/06 (https://dejure.org/2007,3602)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § ... 76 Abs. 2; ; FGO § 79b; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 105 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 132; ; EStG § 2 Abs. 7 Satz 1; ; EStG § 2 Abs. 7 Satz 2; ; EStG § 3 Nr. 12 Satz 2; ; ZPO § 295

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
    Divergenz

  • datenbank.nwb.de

    Festlegung der Sätze für steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen; Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers eines Universitätsprofessors

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05

    NZB: materielle Richtigkeit des FG-Urteils; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

    Auszug aus BFH, 16.08.2007 - VIII B 210/06
    Gleiches gilt hinsichtlich einer unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

    Des Weiteren ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

    Soweit das FG --kumulativ-- außerdem derartige Zahlungen auch aus materiell-rechtlichen Gründen steuerlich nicht anerkennen will, hat der Kläger insoweit keine Divergenzentscheidung bezeichnet (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799).

    Hierzu hätte sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH und ggf. des BVerfG, den Äußerungen im einschlägigen Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen inhaltlich auseinandersetzen müssen, um einen, ggf. erneuten oder weiteren, Klärungsbedarf schlüssig darzulegen, BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse, BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05 (BFH/NV 2006, 709, m.w.N.).

  • BFH, 09.01.2007 - VIII B 180/05

    Sachaufklärungsrüge; Übergehen von Beweisanträgen; Sachverhalt mit Auslandsbezug

    Auszug aus BFH, 16.08.2007 - VIII B 210/06
    a) Nachdem der Berichterstatter am FG mit einer gemäß § 79b FGO erlassenen Verfügung vom 9. März 2006 den Kläger aufgefordert hat, detailliert die von ihm ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Umfang und nach ihrem Inhalt zu beschreiben, sowie ferner anzugeben, wie lange das häusliche Arbeitszimmer für jede dieser Tätigkeiten genutzt worden sei, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Kläger durch die rechtliche Würdigung des FG (S. 12 des Urteils), die vorgelegten Unterlagen seien nicht beweiskräftig, überrascht worden sein will, vgl. zum Überraschungsurteil BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 761, m.w.N., ferner BFH-Beschluss vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05 (BFH/NV 2007, 751).

    b) Mit der bloßen Behauptung, weitere Beweisantritte habe das FG übergangen, wird ein Verstoß gegen die dem Gericht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO obliegende Sachaufklärungspflicht nicht schlüssig dargetan, vgl. zu den Anforderungen die Ausführungen unter II.A.2.a der Gründe dieses Beschlusses; ferner BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 751.

    Der Kläger bezeichnet die behauptete Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO durch Nichterhebung, vgl. dazu BFH-Beschluss vom 26. Juni 2006 VIII B 212/05, juris; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 751, sowie sinngemäß einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO wegen Nichtberücksichtigung des Akteninhalts nicht schlüssig, vgl. dazu die Ausführungen unter II.A.2.a der Gründe dieses Beschlusses; ferner BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 803.

  • BFH, 29.05.2007 - VIII B 200/06

    Umqualifizierung freiberuflicher Einkünfte in gewerbliche Einkünfte; Darlegung

    Auszug aus BFH, 16.08.2007 - VIII B 210/06
    Wird geltend gemacht, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO dadurch verletzt, dass es einen ordnungsgemäßen Beweisantrag übergangen habe, so muss nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. substantiiert dargelegt werden, wo die als übergangen gerügte Beweiserhebung beantragt worden sein soll (genaue Bezeichnung des Sitzungsprotokolls oder des Schriftsatzes mit Datum und Seitenzahl) und inwiefern das angefochtene Urteil --ausgehend von der ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2007 VIII B 150/05, juris; vom 29. Mai 2007 VIII B 200/06, juris).

    Insoweit handelt es sich allenfalls um materiell-rechtliche Fehler, nicht indes um einen Verfahrensverstoß (BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2007 VIII B 200/06, juris; in BFH/NV 2006, 803, m.w.N.).

    Insbesondere müssen für eine ordnungsgemäße Rüge eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten aber die Aktenteile, die das FG nach Ansicht des Klägers nicht berücksichtigt haben soll, genau bezeichnet und die sich daraus ergebenden wesentlichen Tatumstände benannt werden (BFH-Beschlüsse vom 29. April 2004 V B 43/03, BFH/NV 2004, 1303, m.w.N.; vom 29. Mai 2007 VIII B 200/06, juris).

  • BFH, 19.01.2006 - VIII B 113/05

    Verfahrensmangel; Inhalt der Akten

    Auszug aus BFH, 16.08.2007 - VIII B 210/06
    Ferner ist grundsätzlich darzutun, weshalb das angefochtene Urteil i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 113/05 (BFH/NV 2006, 803).

    Insoweit handelt es sich allenfalls um materiell-rechtliche Fehler, nicht indes um einen Verfahrensverstoß (BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2007 VIII B 200/06, juris; in BFH/NV 2006, 803, m.w.N.).

    Der Kläger bezeichnet die behauptete Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO durch Nichterhebung, vgl. dazu BFH-Beschluss vom 26. Juni 2006 VIII B 212/05, juris; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 751, sowie sinngemäß einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO wegen Nichtberücksichtigung des Akteninhalts nicht schlüssig, vgl. dazu die Ausführungen unter II.A.2.a der Gründe dieses Beschlusses; ferner BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 803.

  • BFH, 23.05.2006 - VI R 21/03

    (Häusliches Arbeitszimmer: vorab entstandene Werbungskosten, Aufwendungen für das

    Auszug aus BFH, 16.08.2007 - VIII B 210/06
    a) Das FG hat sich hinsichtlich der Beurteilung des Mittelpunktes der gesamten beruflichen Betätigung den in der zitierten, inzwischen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 VI R 21/03 (BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600, m.w.N.) entwickelten Grundsätzen ausdrücklich angeschlossen und dementsprechend ausgeführt, maßgebend sei, ob der Steuerpflichtige im häuslichen Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornehme und die Leistungen erbringe, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend seien (S. 10 des Urteils).

    Das FG führt gerade übereinstimmend mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, BFH-Urteil in BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600 aus, der quantitativen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers komme lediglich eine indizielle Bedeutung zu.

  • BFH, 19.01.2006 - VIII B 114/05

    Divergenz; strafrechtlicher Anfangsverdacht bei Tafelgeschäften

    Auszug aus BFH, 16.08.2007 - VIII B 210/06
    Hierzu hätte sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH und ggf. des BVerfG, den Äußerungen im einschlägigen Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen inhaltlich auseinandersetzen müssen, um einen, ggf. erneuten oder weiteren, Klärungsbedarf schlüssig darzulegen, BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse, BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05 (BFH/NV 2006, 709, m.w.N.).

    Hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen drei Rechtsfragen (S. 14 der Nichtzulassungsbeschwerde) fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen und dem einschlägigen Schrifttum, um einen (weiteren) Klärungsbedarf für diese Fragen erkennbar zu machen (zu den Darlegungsanforderungen BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 709).

  • BFH, 05.12.2005 - X B 17/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Hinweispflicht, Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 16.08.2007 - VIII B 210/06
    Die Bezugnahme des FG im angefochtenen Urteil auf diese Erlasse kann für den Kläger mithin nicht eine für ihn unvorhersehbare grundlegende Wende in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht dargestellt haben (zu den Voraussetzungen einer Überraschungsentscheidung und einer gerichtlichen Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO vgl. BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2005 X B 17/05, BFH/NV 2006, 761, m.w.N.).

    a) Nachdem der Berichterstatter am FG mit einer gemäß § 79b FGO erlassenen Verfügung vom 9. März 2006 den Kläger aufgefordert hat, detailliert die von ihm ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Umfang und nach ihrem Inhalt zu beschreiben, sowie ferner anzugeben, wie lange das häusliche Arbeitszimmer für jede dieser Tätigkeiten genutzt worden sei, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Kläger durch die rechtliche Würdigung des FG (S. 12 des Urteils), die vorgelegten Unterlagen seien nicht beweiskräftig, überrascht worden sein will, vgl. zum Überraschungsurteil BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 761, m.w.N., ferner BFH-Beschluss vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05 (BFH/NV 2007, 751).

  • BFH, 26.06.2006 - VIII B 212/05

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen Übergehens eines Beweisantrags;

    Auszug aus BFH, 16.08.2007 - VIII B 210/06
    Der Kläger bezeichnet die behauptete Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO durch Nichterhebung, vgl. dazu BFH-Beschluss vom 26. Juni 2006 VIII B 212/05, juris; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 751, sowie sinngemäß einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO wegen Nichtberücksichtigung des Akteninhalts nicht schlüssig, vgl. dazu die Ausführungen unter II.A.2.a der Gründe dieses Beschlusses; ferner BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 803.
  • BFH, 23.02.2007 - VIII B 105/06

    Stiller Gesellschafter: Verlustabzug; Refinanzierungskosten keine nachträglichen

    Auszug aus BFH, 16.08.2007 - VIII B 210/06
    Der Kläger legt zur aufgeworfenen Frage der "Bedeutung der Verfassungsmäßigkeit konkreter Aufwandsregelungen" keinen durch eine höchstrichterliche Entscheidung zu klärenden Meinungsstreit dar, vgl. BFH-Beschluss vom 23. Februar 2007 VIII B 105/06 (BFH/NV 2007, 1118).
  • BFH, 09.04.2003 - X R 75/00

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung

    Auszug aus BFH, 16.08.2007 - VIII B 210/06
    Der zeitliche Umfang der Nutzung sei kein Abgrenzungsmerkmal derart, dass im Falle einer überwiegend außerhäuslichen Tätigkeit immer nur ein beschränkter Werbungskostenabzug in Betracht komme bzw. umgekehrt könne bei einem Zeitanteil der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers von 75 v.H. und mehr der gesamten Arbeitszeit dies für eine Anerkennung sprechen, BFH-Urteil vom 9. April 2003 X R 75/00 (BFH/NV 2003, 917).
  • BFH, 29.04.2004 - V B 43/03

    Grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 21.11.2003 - III B 43/03

    NZB: kumulative Urteilsbegründung, Verletzung der Hinweispflicht

  • BFH, 02.08.2004 - IX B 41/04

    Vertrauensschutz; fehlerhafte frühere Veranlagungspraxis

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 82/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

  • BFH, 30.01.2007 - XI B 84/06

    NZB: häusliches Arbeitszimmer, Mittelpunkt der Tätigkeit

  • BFH, 17.02.2005 - X B 185/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: langfristige Gewerbevermietung

  • BFH, 08.07.1998 - VIII B 74/97

    Änderung von bestandskräftigen Bescheiden - Nachträglich bekanntgewordene

  • BFH, 25.09.2002 - IX B 14/02

    NZB; Fremdvergleich, Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.

  • BFH, 12.01.2007 - XI B 39/06

    NZB: Divergenz, Betriebsunterbrechung

  • BFH, 09.07.1992 - IV R 7/91

    Definition von "Aufwand" (§ 3 Nr. 12 S. 2 EStG )

  • BFH, 09.01.2007 - VIII B 150/05

    Abzug von Rentenbeiträgen bis 2004 nur als Sonderausgaben; Gutschrift des

  • BFH, 21.07.2004 - I B 190/03

    NZB: Divergenz; formeller Bilanzenzusammenhang

  • BFH, 06.08.2003 - IX B 44/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmangel; Protokollberichtigung

  • BFH, 01.09.2006 - VIII B 81/05

    Divergenz; Zeuge im Ausland

  • BFH, 01.12.1998 - III B 78/97

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Schätzung

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

  • BFH, 29.11.2006 - VI R 3/04

    Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist die Erstattung nur solcher Aufwendungen

  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen

    Denn die Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers --hier die Frage des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit-- sind für jeden Veranlagungszeitraum eigenständig zu prüfen (BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 2007 XI B 84/06, BFH/NV 2007, 913; vom 16. August 2007 VIII B 210/06, BFH/NV 2007, 2286).
  • BFH, 28.10.2008 - VIII B 62/07

    Geltendmachung von Verfahrensverstößen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren -

    Indes gehört auch eine insoweit vermeintlich unzutreffende Beweiswürdigung revisionsrechtlich zum materiellen Recht, dessen Verletzung grundsätzlich erst im Rahmen einer zugelassenen Revision zu prüfen ist (BFH-Beschluss vom 16. August 2007 VIII B 210/06, BFH/NV 2007, 2286).

    aa) Soweit der Kläger ausschließlich Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, sind diese von vornherein unbeachtlich; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2286, m.w.N.).

    Erforderlich ist vielmehr die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2286, m.umf.N.).

    Eine vermeintlich unzulängliche Beweiswürdigung durch das FG ist revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen, vermag also keinen die Zulassung der Revision gebietenden Zulassungsgrund zu erfüllen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 2286; in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

  • BFH, 08.10.2008 - VIII R 74/05

    Promotionsberater ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig

    Der Kläger hat insoweit weder eine --fristgebundene-- Tatbestandsberichtigung nach § 108 Abs. 1 FGO beim FG beantragt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2008 VIII B 92/07, juris, m.w.N.; vom 16. August 2007 VIII B 210/06, BFH/NV 2007, 2286; vom 10. Mai 2007 VIII B 58/06, juris; s. auch BFH-Urteil vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388), noch hat er ordnungsgemäß einen Aktenverstoß als Verfahrensmangel i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO innerhalb der Revisionsbegründungsfrist in einer den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO entsprechenden Form gerügt (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1997 IV R 60/95, BFHE 183, 150, BStBl II 1997, 567; BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 2007 VIII B 41/07, BFH/NV 2008, 189; vom 10. Mai 2007 VIII B 58/06, juris, m.w.N.).
  • BFH, 30.05.2008 - III B 80/07

    Hinzuschätzung bei ungeklärter Mittelherkunft

    Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt (BFH-Beschluss vom 16. August 2007 VIII B 210/06, BFH/NV 2007, 2286).

    Insoweit handelt es sich allenfalls um einen nicht zur Zulassung der Revision führenden materiell-rechtlichen Fehler, nicht jedoch um einen Verfahrensverstoß (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 2286, und in BFH/NV 2006, 2289, m.w.N.).

  • BFH, 22.01.2008 - VIII B 92/07

    Verfahrensmängel - Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht und

    Fehlende oder unrichtige Feststellungen sowie eine vermeintlich unzutreffende Beweiswürdigung stellen allenfalls nicht zur Zulassung der Revision führende materiell-rechtliche Mängel des angefochtenen Urteils dar (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. August 2007 VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293, m.w.N.; vom 16. August 2007 VIII B 210/06, BFH/NV 2007, 2286).

    Insoweit handelt es sich allenfalls um einen nicht zur Zulassung der Revision führenden materiell-rechtlichen Fehler, nicht jedoch um einen Verfahrensverstoß (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 2286, 2289, m.w.N.; in BFH/NV 2007, 1521).

  • BFH, 02.06.2014 - III B 101/13

    Keine Revisionszulassung wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit der

    Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise --ausgehend von der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts-- in die Beweis- oder Tatsachenwürdigung hätten einfließen müssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt (BFH-Beschluss vom 16. August 2007 VIII B 210/06, BFH/NV 2007, 2286).
  • BFH, 23.02.2015 - X B 71/14

    Gewerblicher Grundstückshandel: Übertragung von Eigentumswohnungen vor

    Hiermit wird aber keine Rechtsprechungsdivergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO dargelegt (BFH-Beschluss vom 16. August 2007 VIII B 210/06, BFH/NV 2007, 2286).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2010 - 6 K 2045/09

    Häusliches Arbeitszimmer bei Hochschullehrer

    Der Streitfall gibt keinen Anlass, von der diesbezüglichen Rechtsprechung des BFH (zuletzt Beschlüsse vom 16.08.2007 - VIII B 210/06, Juris und vom 22.10.2007 - XI B 12/07, Juris) abzuweichen.
  • BFH, 17.08.2012 - III B 38/12

    Beteiligtenvernehmung als Mittel zur Sachverhaltsaufklärung durch das

    Diese ist revisionsrechtlich jedoch dem materiellen Recht zuzuordnen und vermag deshalb keinen die Zulassung der Revision gebietenden Grund zu erfüllen (z.B. BFH-Beschluss vom 16. August 2007 VIII B 210/06, BFH/NV 2007, 2286, m.w.N.).
  • BFH, 07.04.2009 - VIII B 191/07

    Nichtigkeit eines Bescheides wegen besonders schwerwiegender Fehler -

    Eine --unterstellt-- rechtsfehlerhafte Entscheidung allein verleiht der Rechtssache jedoch noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476; vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335; vom 16. August 2007 VIII B 210/06, BFH/NV 2007, 2286).
  • BFH, 24.11.2011 - IV B 147/10

    Darlegung einer Rechtsprechungsdivergenz: Gewerblicher Grundstückshandel -

  • BFH, 26.02.2008 - VIII B 194/06

    Zur Steuerpflicht der Entgelte für Dolmetschertätigkeit beim Europarat - Vorlage

  • FG Baden-Württemberg, 17.10.2019 - 3 K 1507/18

    Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für eine

  • BFH, 13.10.2008 - VIII B 203/07

    Grundsätzliche Bedeutung - Rechtsfortbildung - Ordnungsmäßigkeit eines

  • BFH, 28.11.2008 - VIII B 218/07

    Verfahrensmängel: Verstoß gegen Inhalt der Akten, Zeugenentlassung,

  • BFH, 22.10.2008 - VIII B 213/07

    Grundsätzliche Bedeutung - Verfahrensmangel - Übergehen unsubstantiierter

  • BFH, 07.10.2008 - VIII B 219/07

    Verfahrensmängel - Nichterhebung von Beweisen - Verletzung der

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.03.2008 - 12 K 2459/05

    Aufwandsentschädigungen des Auswärtigen Amtes an Teilnehmer einer OSZE-Mission im

  • BFH, 29.01.2008 - VIII B 223/06

    Grundsätzliche Bedeutung - Bilanzänderung und Bilanzberichtigung -

  • BFH, 07.10.2008 - VIII B 19/08

    Keine Zulassung der Revision wegen materieller Unrichtigkeit - keine

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