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   BFH, 30.07.2002 - VIII B 23/02   

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https://dejure.org/2002,14777
BFH, 30.07.2002 - VIII B 23/02 (https://dejure.org/2002,14777)
BFH, Entscheidung vom 30.07.2002 - VIII B 23/02 (https://dejure.org/2002,14777)
BFH, Entscheidung vom 30. Juli 2002 - VIII B 23/02 (https://dejure.org/2002,14777)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Marktpreis - Wertpapier - Festverzinslich - Emission - Kapitalmarktzins - Umlaufbedingt - Senkung - Übersteigen - Aufwendungen - Unterschiedsbetrag - Anschaffungskosten

  • Judicialis

    HGB § 255 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Über dem Nennwert liegende Aufwendungen für den Erwerb festverzinslicher Wertpapiere, Anschaffungs- oder Werbungskosten?

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 23.02.2000 - VIII R 40/98

    Ausgabeaufgeld für eine stille Beteiligung

    Auszug aus BFH, 30.07.2002 - VIII B 23/02
    Schließlich stimmt die Vorentscheidung auch mit den Grundsätzen überein, die der Senat in dem Urteil vom 23. Februar 2000 VIII R 40/98 (BFHE 192, 490, BStBl II 2001, 24) zur Begründung dafür aufgestellt hat, dass das Ausgabeaufgeld beim Erwerb einer stillen Beteiligung zu den Anschaffungskosten gehört und nicht als Werbungskosten abziehbar ist.
  • BFH, 13.10.1987 - VIII R 156/84

    Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe- und Rückzahlungsbetrag (Disagio) einer

    Auszug aus BFH, 30.07.2002 - VIII B 23/02
    Deshalb ist das in der Beschwerdeschrift zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Oktober 1987 VIII R 156/84 (BFHE 151, 512, BStBl II 1988, 252) auch nicht einschlägig.
  • BFH, 30.06.2015 - VIII B 5/14

    Behandlung eines Überpreises für ein festverzinsliches Wertpapier -

    NV: Über dem Nennwert liegende Aufwendungen für den Erwerb eines festverzinslichen Wertpapiers, die als umlaufbedingte Unterschiedsbeträge zwischen Marktpreis und Nennwert gezahlt werden, sind nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH Anschaffungskosten des Wertpapiers als dem erworbenen Vermögensgegenstand, auch wenn der Überpreis bei wirtschaftlicher Betrachtung für den Vorteil gezahlt wird, bis zum Laufzeitende des Papiers einen Zins oberhalb des Marktzinses im Erwerbszeitpunkt vereinnahmen zu können (Anschluss an die BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2002 VIII B 23/02, BFH/NV 2002, 1574; vom 5. August 2005 VIII B 133/04, BFH/NV 2005, 2187).

    Über dem Nennwert liegende Aufwendungen für den Erwerb eines festverzinslichen Wertpapiers, die als umlaufbedingte Unterschiedsbeträge zwischen Marktpreis und Nennwert gezahlt werden, sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats danach Anschaffungskosten des Wertpapiers als dem erworbenen Vermögensgegenstand, auch wenn der Überpreis auf einer Änderung des Kapitalmarktzinses beruht und den Marktpreis des Papiers widerspiegelt (BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2002 VIII B 23/02, BFH/NV 2002, 1574; vom 5. August 2005 VIII B 133/04, BFH/NV 2005, 2187).

  • FG Köln, 02.04.2004 - 10 K 2003/03

    Vorliegen von Anschaffungskosten oder Anschaffungsnebenkosten bei "über pari"

    Zur Begründung führte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 21. März 2003 unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 30. Juli 2002 VIII B 23/02, BFH/NV 2002, 1574 aus: Bei den "über pari"-Zuschlägen handle es sich um Anschaffungskosten, weil sie geleistet worden seien, um die festverzinslichen Wertpapiere zu erwerben.

    Dies wirkt sich ungünstig aus, wenn - wie im Streitfall - Anleihen zu einem über dem Nennwert liegenden Kurs erworben werden, aber vorteilhaft, wenn - was weithin üblich ist - private Anleger gezielt Anleihen mit niedriger Verzinsung erwerben, um die Differenz zum Rückzahlungsbetrag steuerfrei zu vereinnahmen (FG Hamburg, Urteil vom 6. Dezember 2001 VI 114/01, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 30. Juli 2002 VIII B 23/02, BFH/NV 2002, 1574).

  • BFH, 05.08.2005 - VIII B 133/04

    Festverzinsliche Wertpapiere - Unterschied zwischen Nennwert und Marktpreis

    Jedenfalls ist die grundsätzliche Bedeutung der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage nicht offensichtlich (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2002 VIII B 23/02, BFH/NV 2002, 1574).
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