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   BFH, 26.09.2008 - VIII B 23/08   

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https://dejure.org/2008,7387
BFH, 26.09.2008 - VIII B 23/08 (https://dejure.org/2008,7387)
BFH, Entscheidung vom 26.09.2008 - VIII B 23/08 (https://dejure.org/2008,7387)
BFH, Entscheidung vom 26. September 2008 - VIII B 23/08 (https://dejure.org/2008,7387)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Keine Zulassung wegen unrichtiger Rechtsanwendung; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler; Verfahrensmängel; Besetzungsrügen; Bestimmtheit des Geschäftsverteilungsplans; Einsatz ehrenamtlicher Richter; Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Vermerk des Datums der ...

  • Judicialis

    FGO § 132; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • datenbank.nwb.de

    Kein Revisionszulassungsgrund bei Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit; Wahrung der Einspruchsfrist auch im Falle der Nichtigkeit des Schätzungsbescheids; Bestimmtheit des Geschäftsverteilungsplans; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Prüfung des Vorliegens einer Verletzung des gesetzlichen Richters; Verstoß gegen die Pflicht zur Entscheidungsbegründung; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung ...

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (36)

  • BFH, 29.01.2008 - VIII B 37/07

    Vorliegen und Darlegung einer Divergenz bei unterschiedlicher Beantwortung der

    Auszug aus BFH, 26.09.2008 - VIII B 23/08
    Ein Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt deshalb nur vor, wenn dem Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2008 VIII B 37/07, juris, m.w.N.; vom 24. Juni 2008 X B 138/07, BFH/NV 2008, 1516).

    b) Soweit der Kläger meint, das FG hätte von sich aus ermitteln und Beweis erheben müssen, wird damit schon deshalb keine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht bezeichnet, weil er nicht dargetan hat, welche Ermittlungen durchzuführen und vor allem welche konkreten Beweismittel das FG hätte erheben sollen und insbesondere, weshalb er, obwohl er im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertreten gewesen ist, nicht von sich aus die als entscheidungserheblich angesehenen Tatsachen vorgetragen und dazu die entsprechenden Beweise vorgelegt bzw. ordnungsgemäße Beweisanträge gestellt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803; vom 29. Januar 2008 VIII B 37/07, juris; vom 27. Mai 2008 VIII B 123/07, juris, m.w.N.).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BFH, 26.09.2008 - VIII B 23/08
    Der Geschäftsverteilungsplan muss den Prinzipien der Vollständigkeit, der Bestimmtheit und der Vorauswirkung entsprechen (vgl. grundlegend Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. April 1997 1 PBvU 1/95, BVerfGE 1995, 322, BStBl II 1997, 672; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 FGO Rz 15).

    Auslegungszweifel in Bezug auf die zur Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters verwendeten Kriterien sind unschädlich; denn dadurch wird nicht der Weg zur Besetzung der Richterbank von Fall zu Fall eröffnet, sondern nur zu einem rechtlich geregelten Verfahren, das der Klärung des Zweifels dient (Beschluss des BVerfG in BVerfGE 1995, 322, 330, BStBl II 1997, 672, 675).

  • BFH, 19.02.2008 - VIII B 49/07

    Darlegung einer Divergenzrüge - Grundsätzliche Bedeutung - Verlängerte

    Auszug aus BFH, 26.09.2008 - VIII B 23/08
    Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschluss vom 19. Februar 2008 VIII B 49/07, BFH/NV 2008, 1158, m.w.N.).

    Erforderlich ist vielmehr die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1158, m.w.N.).

  • BFH, 01.09.2006 - VIII B 81/05

    Divergenz; Zeuge im Ausland

    Auszug aus BFH, 26.09.2008 - VIII B 23/08
    Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Februar 2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980; vom 1. September 2006 VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297, jeweils m.w.N.).

    a) Die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels verlangt, dass diejenigen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- genau und schlüssig bezeichnet werden, aus denen sich ergeben soll, dass ein behaupteter Verfahrensmangel vorliegt und das angefochtene Urteil --nach der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf ihm beruhen kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2297, m.w.N.).

  • BFH, 25.10.2000 - VII B 198/00

    Wiedereröffnung der mündliche Verhandlung

    Auszug aus BFH, 26.09.2008 - VIII B 23/08
    Lehnt das Gericht einen nach diesem Zeitpunkt gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ab, so kann darin kein Verfahrensfehler liegen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2000 VII B 198/00, BFH/NV 2001, 471; Tipke in Tipke/Kruse, a.a.O., § 93 FGO Rz 8, m.w.N.).
  • BFH, 19.01.2006 - VIII B 84/05

    NZB: Sachaufklärungspflicht - unterlassene Beweiserhebung

    Auszug aus BFH, 26.09.2008 - VIII B 23/08
    b) Soweit der Kläger meint, das FG hätte von sich aus ermitteln und Beweis erheben müssen, wird damit schon deshalb keine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht bezeichnet, weil er nicht dargetan hat, welche Ermittlungen durchzuführen und vor allem welche konkreten Beweismittel das FG hätte erheben sollen und insbesondere, weshalb er, obwohl er im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertreten gewesen ist, nicht von sich aus die als entscheidungserheblich angesehenen Tatsachen vorgetragen und dazu die entsprechenden Beweise vorgelegt bzw. ordnungsgemäße Beweisanträge gestellt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803; vom 29. Januar 2008 VIII B 37/07, juris; vom 27. Mai 2008 VIII B 123/07, juris, m.w.N.).
  • BFH, 27.10.2003 - VII B 196/03

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung - Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 26.09.2008 - VIII B 23/08
    Im Regelfall ist der Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung, ggf. verbunden mit Ergänzungen in einem Gespräch vor der Sitzung oder während der Beratung, eine ausreichende Grundlage für die Sachinformation der ehrenamtlichen Richter (BFH-Beschlüsse vom 1. August 2006 XI B 7/06, juris; vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232).
  • BFH, 01.08.2006 - XI B 7/06

    Keine Einsichtnahme der ehrenamtlichen Richter in die Prozessakten vor Eintritt

    Auszug aus BFH, 26.09.2008 - VIII B 23/08
    Im Regelfall ist der Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung, ggf. verbunden mit Ergänzungen in einem Gespräch vor der Sitzung oder während der Beratung, eine ausreichende Grundlage für die Sachinformation der ehrenamtlichen Richter (BFH-Beschlüsse vom 1. August 2006 XI B 7/06, juris; vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232).
  • BFH, 19.05.2008 - V B 29/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Geltendmachung von Verfahrensmängeln, sachliche und

    Auszug aus BFH, 26.09.2008 - VIII B 23/08
    Ein Verstoß des FG gegen diese Regelung hat der Kläger im Übrigen auch nicht schlüssig behauptet (zu den Rügeanforderungen BFH-Beschluss vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, m.w.N.).
  • BFH, 16.06.2008 - VIII B 199/07

    Verletzung der Amtsermittlungspflicht - Divergenz - grundsätzliche Bedeutung -

    Auszug aus BFH, 26.09.2008 - VIII B 23/08
    Insoweit handelt es sich allenfalls um einen materiellen Mangel des angefochtenen Urteils (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2008 VIII B 199/07, juris, m.w.N.), der mit einer zugelassenen Revision gerügt werden kann, indes nicht die Zulassung einer Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zu begründen vermag (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2004 VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416).
  • BFH, 08.03.1994 - VII R 18/94

    Verfahrensverstoß durch Nichtbeachtung der Besetzungsreihenfolge von

  • BFH, 04.06.2004 - VI B 256/01

    Private Nutzung betrieblicher Kfz

  • BFH, 03.05.2001 - VI B 258/99

    Beschwerde - Offenbare Unrichtigkeiten - Berichtigung - Rechtsschutzbedürfnis -

  • BGH, 17.12.1986 - VIII ZB 47/86

    Urteilszustellung - Wirksamkeit - Verkündungsvermerk - Monatsfrist -

  • BFH, 19.09.2007 - III B 59/06

    Bescheidänderung nach Bp; Nichtigkeit

  • BFH, 15.01.2008 - VIII B 61/07

    Keine Zulassung wegen materiellrechtlicher Fehler - Qualifizierter

  • BFH, 06.06.2003 - III B 98/02

    NZB: Begründungsanforderungen, Begründungsfrist, Vorabentscheidungsersuchen an

  • BGH, 14.01.1953 - VI ZR 50/52

    Wirksamkeit einer Urteilszustellung

  • BGH, 16.02.1989 - III ZB 38/88

    Verkündungsvermerk - Feststellung der Verkündung - Urkundsbeamte der

  • BFH, 24.06.2008 - X B 138/07

    Fehlen der Entscheidungsgründe - ungenügende Auswertung des Gesamtergebnisses des

  • BFH, 19.02.2008 - VIII B 139/07

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Divergenz

  • BFH, 27.05.2008 - VIII B 123/07

    Verletzung der Amtsermittlungspflicht - Divergenz - Frage der

  • BFH, 28.03.2006 - IV B 119/05

    Darlegungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines

  • BFH, 25.11.1997 - VIII R 4/94

    Fehlende Erweiterungs-Prüfungsanordnung

  • BFH, 13.10.2003 - IV B 85/02

    Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler

  • BFH, 26.06.1985 - IV R 62/83

    Verwaltungsakt - Nichtigkeit - Rechtsmittel - Bestimmtheit

  • BFH, 30.11.2006 - VIII B 104/06

    Verfahrensmangel

  • BFH, 14.02.2008 - X B 11/08

    Darlegungslast der Finanzbehörde für den Nachweis des Zugangs von schriftlichen

  • BFH, 20.02.2008 - VIII B 103/07

    Keine Revisionszulassung wegen materiell-rechtlicher Einwendungen - Divergenz -

  • BFH, 08.07.1998 - I R 17/96

    Bekanntgabe von Einspruchsentscheidungen per Telefax

  • BFH, 07.12.2007 - VIII B 112/07

    Kumulative Begründung - Ergebnisrichtigkeit - Keine objektive Klagebefugnis

  • BFH, 31.05.2005 - I R 103/04

    Nachweis des Zugangs von Verwaltungsakten bei Organisationsmängeln des

  • BFH, 27.11.2002 - X R 17/01

    Zugang der Einspruchsentscheidung; Richtigkeit des Postaufgabedatums

  • BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05

    NZB: materielle Richtigkeit des FG-Urteils; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

  • BFH, 28.09.2000 - III R 43/97

    Wahrung der Festsetzungsfrist

  • BFH, 05.10.1994 - I R 31/93

    Ausschluss eines Richters von der Ausübung seines Amtes wegen Mitwirkung am

  • BFH, 11.04.2012 - I R 63/11

    Erörterung im Einspruchsverfahren: Fehlendes Rechtsschutzinteresse einer

    Denn die fehlende Anfechtungsmöglichkeit lässt unberührt, dass entweder das FG im Rahmen einer Klage gegen den Steuerbescheid gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO nur die Einspruchsentscheidung zum Zwecke der weiteren Sachaufklärung durch die Behörde aufheben oder der Kläger isoliert nur die Einspruchsentscheidung anfechten kann (§ 100 Abs. 1 FGO), sofern er hierfür ein berechtigtes Interesse hat (Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 364a AO Rz 6, unter Hinweis auf BFH-Beschlüsse vom 6. September 2005 IV B 14/04, BFH/NV 2005, 2166, und vom 26. September 2008 VIII B 23/08, juris; Birkenfeld in HHSp, § 364a AO Rz 27, 75; Dumke in Schwarz, a.a.O., § 364a AO Rz 29; Szymczak, Der Betrieb 1994, 2254, 2261).
  • BFH, 04.06.2012 - III S 1/12

    Instanzielle Unzuständigkeit des BFH für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Die hiergegen wegen Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 26. September 2008 VIII B 23/08 als unzulässig.

    Die Sache ist bereits durch den Beschluss des BFH vom 26. September 2008 VIII B 23/08, mit dem die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG vom 18. Dezember 2007  7 K 137/07 als unzulässig verworfen wurde, rechtskräftig entschieden; der angefochtene Änderungsbescheid 2000 kann nicht mehr geändert oder aufgehoben werden.

  • BFH, 30.05.2012 - III B 239/11

    Keine Revisionszulassung wegen angeblicher Unrichtigkeit des FG-Urteils -

    Die hiergegen wegen Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde verwarf der BFH mit Beschluss vom 26. September 2008 VIII B 23/08 als unzulässig.
  • BFH, 25.10.2012 - X B 130/12

    Antrag auf Terminsänderung/Protokoll über die mündliche Verhandlung

    Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die bei den Akten befindliche Urschrift des Urteils und nicht auf Urteilsausfertigungen (BFH-Beschluss vom 26. September 2008 VIII B 23/08, nicht veröffentlicht, juris; ebenso Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 105 FGO Rz 71).
  • BFH, 24.08.2011 - IX B 89/11

    NZB: rechtliches Gehör, "bautechnisch neu", unzutreffende Tatsachen- und

    Zwar handelte es sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) bei den Räumen im Dachgeschoss mangels Abgeschlossenheit und mangels Küche nicht um eine Wohnung i.S. des Eigenheimzulagengesetzes; jedoch gaben die Umbaumaßnahmen der aus Erdgeschoss und Dachgeschoss neu gebildeten (einheitlichen) Wohnung (und damit dem Gebäude insgesamt) das bautechnische Gepräge, so dass sich das FG-Urteil im Ergebnis als richtig erweist (vgl. analog § 126 Abs. 4 FGO; BFH-Beschlüsse vom 26. September 2008 VIII B 23/08, www.bundesfinanzhof.de, unter 3. a.E.; vom 6. April 2001 II B 95/00, BFH/NV 2001, 1299).
  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 314/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - absoluter Revisionsgrund -

    Daher kann ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S 2 GG nicht schon dann angenommen werden, wenn Auslegungszweifel in Bezug auf die zur Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters verwendeten Kriterien bestehen, denn dadurch wird nicht der Weg zur Besetzung der Richterbank von Fall zu Fall eröffnet, sondern nur zu einem rechtlich geregelten Verfahren, das der Klärung des Zweifels dient (BFH Beschluss vom 26.9.2008 - VIII B 23/08 - Juris-RdNr 28, 29 unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 8.4.1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322) .
  • FG Saarland, 21.03.2013 - 1 K 1043/12

    Keine verfassungswidrige Rückwirkung der Steuerpflicht von Erstattungszinsen

    Die Rüge kann bereits deshalb im Ergebnis keinen Erfolg haben (vgl. BFH vom 26. September 2008 VIII B 23/08, juris).
  • BFH, 26.09.2008 - VIII B 37/08

    Voraussetzungen wiederholter gerichtlicher Aussetzungsanträge - veränderte oder

    Die vom Antragsteller hiergegen eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat mit Beschluss vom heutigen Tag unter dem Az. VIII B 23/08 als unzulässig verworfen.
  • FG Düsseldorf, 17.10.2011 - 16 K 1573/10

    Entscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ohne

    Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht möglich, weil das Urteil bereits gemäß § 104 Abs. 1 FGO verkündet ist (BFH-Beschlüsse vom 17. August 1999 IV B 22/99, BFH/NV 2000, 211; vom 25. Oktober 2000 VII B 198/00, BFH/NV 2001, 471; vom 11.01.2007 VI S 10/06 (PKH), BFH/NV 2007, 936; vom 26. September 2008 VIII B 23/08, juris und vom 18. Dezember 2009, BFH/NV 2010, 665).
  • FG Hamburg, 13.01.2009 - 3 V 35/09

    Finanzgerichtsordnung/Gerichtskostengesetz: Keine Kosten des Antrags auf Änderung

    Nach Ablehnung der AdV mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. Juli 2007 7 V 95/07 und nach wiederholter Ablehnung der Änderung des erstgenannten Beschlusses mit rechtskräftigen Beschlüssen des FG vom 30. August 2007, vom 09. Oktober 2007 und vom 19. Dezember 2007 7 V 95/07 sowie des Bundesfinanzhofs vom 26. September 2008 VIII B 37/08 ist der sinngemäß erneut auf Änderung der vorangegangenen AdV-Ablehnung gerichtete Antrag nach § 69 Abs. 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig; und zwar schon weil über die zugrunde liegende Klage bereits rechtskräftig entschieden worden ist, nämlich durch Urteil des Finanzgerichts vom 18. Dezember 2007 7 K 137/07 und Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. September 2008 VIII B 23/08, mit dem die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen worden ist.
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