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   BFH, 18.05.2001 - VIII B 25/01   

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BFH, 18.05.2001 - VIII B 25/01 (https://dejure.org/2001,2900)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2001 - VIII B 25/01 (https://dejure.org/2001,2900)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2001 - VIII B 25/01 (https://dejure.org/2001,2900)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteueränderungsbescheid - Kapitalvermögen - Zinsen - Schneeballsystem - Bankdarlehen

  • Judicialis

    FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 2; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 11 Abs. 1; ; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 8 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 8 Abs. 1 § 11 Abs. 1 S. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 7
    Zinszufluss bei Schneeballsystem; Schuldumschaffung [Novation]

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (15)

  • FG Nürnberg, 06.04.2000 - III 151/98

    Wirtschaftlich wertlose Scheinerträge stellen

    Auszug aus BFH, 18.05.2001 - VIII B 25/01
    Ergänzend beruft sich der Antragsteller auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 6. April 2000 III 151/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG--, 2000, 1124).

    Des Weiteren beruft er sich auf die Ausführungen im Urteil des FG Nürnberg in EFG 2000, 1124.

    Dabei ist entgegen der Ansicht des FG Nürnberg in EFG 2000, 1124 ohne Belang, dass der Kapitalanleger (hier: Antragsteller) diese Wahl nicht getroffen hätte, wenn ihm die Täuschungsmanöver seines Vertragspartners (hier: X) bekannt gewesen wären.

    Unbeachtlich ist es entgegen der vom FG Nürnberg (EFG 2000, 1124) geäußerten Ansicht auch, dass die Wahl des betrogenen Anlegers zur Wiederanlage der "Renditen" zugleich dem nach außen nicht bekundeten Interesse des betrügerisch handelnden "Finanzdienstleisters" (hier: X) entsprach, zwecks Aufrechterhaltung seines "Schneeballsystems" möglichst wenige "Renditen" und Kapitalbeträge auszahlen zu müssen.

    Selbst wenn dem FG Nürnberg in EFG 2000, 1124 aber darin zu folgen wäre, dass eine (zivilrechtlich) wirksame Novationsabrede im Falle des Betreibens eines betrügerischen "Schneeballsystems" daran scheitere, dass der Wille des Anlegers allein auf die Wiederanlage solcher "Renditen" gerichtet sei, auf die er (zivilrechtlich) einen Anspruch habe, nicht dagegen auf die Wiederanlage von Scheinrenditen, würde dies an einem Zufluss der "Renditen" in den beschriebenen Zeitpunkten nichts ändern.

    Trifft dies bei der Wiederanlage der "Renditen" zu, so kommt es entgegen der Ansicht des FG Nürnberg in EFG 2000, 1124 für den Zufluss des Gegenstands der Altforderungen (hier: der gutgeschriebenen "Renditebeträge") nicht darauf an, ob die Novation (zivilrechtlich) wirksam zustande kommt.

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 57/95

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

    Auszug aus BFH, 18.05.2001 - VIII B 25/01
    Das Gericht teile die auf der nach seiner Ansicht zutreffenden Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere Urteile vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755; VIII R 12/96, BFHE 184, 34, BStBl II 1997, 761, und VIII R 13/96, BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767) beruhende Auffassung des FA, dass die streitigen Zinsen dem Antragsteller in den Streitjahren durch Schuldumschaffung (Novation) zugeflossen seien, soweit er sie nicht ohnehin ausgezahlt erhalten habe.

    Entscheidend ist allein, dass es der Betreiber des "Schneeballsystems" dem Anleger freigestellt hatte, statt der Wiederanlage die sofortige Auszahlung der gutgeschriebenen "Renditen" zu verlangen, und ihm damit die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die "Renditebeträge" eingeräumt hatte (Senatsurteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II. 2. b, bb, bbb der Gründe).

    Bei diesem Forderungsausfall handelte es sich nach herrschender und zutreffender Auffassung um einen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen irrelevanten privaten Vermögensverlust (vgl. Senatsurteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II. 3. der Gründe, m.w.N.).

    Woher die vom Schuldner zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten verwendeten, in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehenden Geldmittel stammten, ob sie z.B. aus selbsterwirtschafteten Erträgen, Krediten, Schenkungen oder strafbaren Handlungen erlangt wurden, ist für die durch die Zahlung oder bei einem vergleichbaren Vorgang beim Empfänger eintretende objektive Bereicherung i.S. von § 8 Abs. 1 EStG grundsätzlich ohne Belang (Senatsurteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II. 2. c, m.w.N.).

    Die entsprechenden Gutschriften waren nicht als nicht steuerbare Kapitalrückzahlungen zu qualifizieren (zur näheren Begründung vgl. Senatsurteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II. 2. d der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 14.02.1984 - VIII R 221/80

    Zur Frage des Zuflusses nicht ausgezahlter Zinszahlungsschulden einer GmbH an

    Auszug aus BFH, 18.05.2001 - VIII B 25/01
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Einnahmen (§ 8 Abs. 1 EStG) i.S. von § 11 Abs. 1 EStG dem Steuerpflichtigen zugeflossen, sobald dieser über sie wirtschaftlich verfügen kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480).

    bbb) Jedoch kann auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten (Schuldner) einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Zahlungsverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung stehe (BFH-Urteil in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter II. a der Gründe, m.w.N.).

    Allerdings muss der Gläubiger in diesem Fall in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (BFH-Urteile vom 30. Oktober 1980 IV R 97/78, BFHE 132, 410, BStBl II 1981, 305, und in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2. a der Gründe).

    In dieser Schuldumschaffung (Novation) kann eine Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung liegen, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch tatsächliche Zahlung beglichen hätte (= Zufluss beim Gläubiger) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte (= Wiederabfluss des Geldbetrages beim Gläubiger; vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2. c der Gründe; vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, unter 3. c, aa der Gründe).

  • BFH, 21.07.1987 - VIII R 211/82

    Erfolglosigkeit von Warentermingeschäften nach Erlaß oder Änderung der

    Auszug aus BFH, 18.05.2001 - VIII B 25/01
    -Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Zufluss i.S. des § 11 Abs. 1 EStG sowohl in den Fällen der bloßen Gutschrift des betreffenden Betrages in den Büchern des Schuldners als auch in den Fällen der Novation grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn der Schuldner in dem betreffenden Zeitpunkt zur Zahlung des Betrages in der Lage gewesen wäre, also nicht zahlungsunfähig war (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. Mai 1973 VIII R 97/70, BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815, betreffend Buchgutschrift, und vom 21. Juli 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224, 225, unter 2. b der Gründe, betreffend Novation).

    Als Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815, 816, und in BFH/NV 1988, 224, 225, re. Sp.).

    cc) Der Zufluss von Einnahmen i.S. der §§ 8 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Satz 1 EStG setzt allerdings voraus, dass beim Steuerpflichtigen eine Vermögensmehrung, d.h. eine objektive Bereicherung, eintritt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 224, 225, m.w.N.).

  • BFH, 24.03.1993 - X R 55/91

    Versicherungsprovisionen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auch dann

    Auszug aus BFH, 18.05.2001 - VIII B 25/01
    In dieser Schuldumschaffung (Novation) kann eine Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung liegen, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch tatsächliche Zahlung beglichen hätte (= Zufluss beim Gläubiger) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte (= Wiederabfluss des Geldbetrages beim Gläubiger; vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2. c der Gründe; vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, unter 3. c, aa der Gründe).

    Von einem Abfluss der Altforderung i.S. von § 11 Abs. 1 EStG kann in derartigen Fällen der Schuldumschaffung nach der Rechtsprechung des BFH allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn sich die Novation als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers (Steuerpflichtigen) über den Gegenstand der Altforderung darstellt, also auf einem freien Entschluss des Gläubigers beruht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. Juli 1984 VIII R 69/84, BFHE 142, 215, BStBl II 1986, 48, unter 2. d der Gründe; in BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, unter 3. c, aa der Gründe).

    Lag sie im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers, indiziert dies dessen Verfügungsmacht über den Gegenstand der Altforderung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Mai 1982 VI R 124/77, BFHE 135, 542, BStBl II 1982, 469, unter III. 2. c, dd der Gründe; in BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, unter 3. c, aa der Gründe).

  • BFH, 22.05.1973 - VIII R 97/70

    GmbH - Forderung der Alleingesellschafterin - Forderung der Geschäftsführerin -

    Auszug aus BFH, 18.05.2001 - VIII B 25/01
    -Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Zufluss i.S. des § 11 Abs. 1 EStG sowohl in den Fällen der bloßen Gutschrift des betreffenden Betrages in den Büchern des Schuldners als auch in den Fällen der Novation grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn der Schuldner in dem betreffenden Zeitpunkt zur Zahlung des Betrages in der Lage gewesen wäre, also nicht zahlungsunfähig war (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. Mai 1973 VIII R 97/70, BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815, betreffend Buchgutschrift, und vom 21. Juli 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224, 225, unter 2. b der Gründe, betreffend Novation).

    Als Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815, 816, und in BFH/NV 1988, 224, 225, re. Sp.).

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 13/96

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

    Auszug aus BFH, 18.05.2001 - VIII B 25/01
    Das Gericht teile die auf der nach seiner Ansicht zutreffenden Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere Urteile vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755; VIII R 12/96, BFHE 184, 34, BStBl II 1997, 761, und VIII R 13/96, BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767) beruhende Auffassung des FA, dass die streitigen Zinsen dem Antragsteller in den Streitjahren durch Schuldumschaffung (Novation) zugeflossen seien, soweit er sie nicht ohnehin ausgezahlt erhalten habe.

    Der beschließende Senat verweist insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die sinngemäß geltenden Ausführungen in seinem Urteil in BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767 (unter II. 2. der Gründe).

  • BFH, 14.05.1982 - VI R 124/77

    Noch kein Zufluß (Arbeitslohn) bei Gutschrift von Gewinnbeteiligungen mangels

    Auszug aus BFH, 18.05.2001 - VIII B 25/01
    Lag sie im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers, indiziert dies dessen Verfügungsmacht über den Gegenstand der Altforderung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Mai 1982 VI R 124/77, BFHE 135, 542, BStBl II 1982, 469, unter III. 2. c, dd der Gründe; in BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, unter 3. c, aa der Gründe).
  • BFH, 30.10.1980 - IV R 97/78

    Zeitpunkt des Zuflusses im Fall eines zahlungshalber hingegebenen Schecks

    Auszug aus BFH, 18.05.2001 - VIII B 25/01
    Allerdings muss der Gläubiger in diesem Fall in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (BFH-Urteile vom 30. Oktober 1980 IV R 97/78, BFHE 132, 410, BStBl II 1981, 305, und in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2. a der Gründe).
  • BFH, 15.10.1997 - I R 103/93

    Verdeckte Einlage bei Forderungsverzicht

    Auszug aus BFH, 18.05.2001 - VIII B 25/01
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den BFH-Entscheidungen vom 9. Juni 1997 GrS 1/94 (BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) und vom 15. Oktober 1997 I R 103/93 (BFH/NV 1998, 572), weil dort --anders als im Streitfall-- die Vermögensverhältnisse der Schuldner den Gläubigern genau bekannt und nicht --wie hier-- verschleiert worden waren.
  • BFH, 17.07.1984 - VIII R 69/84

    Zur Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Überlassung des Gehalts

  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

  • BFH, 08.03.1984 - I R 44/80

    Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit bei Überschuldung und

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 12/96

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

  • BFH, 17.05.1978 - I R 50/77

    Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die in ihrer Höhe von gesondert festzustellenden

  • BFH, 26.11.2009 - VIII B 190/09

    Investitionsabzugsbetrag, ausschließlich oder fast ausschließlich betriebliche

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des unstreitigen Sachverhalts, der gerichtsbekannten Tatsachen und der präsenten Beweismittel erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte; dabei ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 1978 I R 50/77, BFHE 125, 423, BStBl II 1978, 579; BFH-Beschlüsse vom 20. Mai 1998 III B 9/98, BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721, unter II.3.a der Entscheidungsgründe, m.w.N.; vom 18. Mai 2001 VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119; vom 16. Juni 2004 I B 44/04, BFHE 206, 284, BStBl II 2004, 882); es genügt, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz 89, m.w.N.).
  • BFH, 13.10.2009 - VIII B 62/09

    Keine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. für Freiberufler im Jahr 2007 - Kein

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des unstreitigen Sachverhalts, der gerichtsbekannten Tatsachen und der präsenten Beweismittel erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte; dabei ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 1978 I R 50/77, BFHE 125, 423, BStBl II 1978, 579; BFH-Beschlüsse vom 20. Mai 1998 III B 9/98, BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721, unter II.3.a der Gründe, m.w.N.; vom 18. Mai 2001 VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119; vom 16. Juni 2004 I B 44/04, BFHE 206, 284, BStBl II 2004, 882); es genügt, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz 89, m.w.N.).
  • FG München, 14.01.2019 - 15 V 2627/18

    Veräußerung einer Eigentumswohnung als privates Veräußerungsgeschäft

    Die Rechtsmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei überschlägiger Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatsachen oder eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 18. Mai 2001 VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119).
  • BFH, 22.06.2011 - I R 103/10

    Anrechnung fiktiver brasilianischer Quellensteuer - Ermittlung ausländischer

    Insbesondere führen hiernach Verluste, die der Kapitalanleger auf der Vermögensebene erleidet, grundsätzlich nicht zu abziehbaren Werbungskosten (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 62/04, BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568; BFH-Beschluss vom 18. Mai 2001 VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119, 1122).
  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 63/03

    Schneeballsystem: Zufluss von Kapitalerträgen bei Novation

    bb) Sollte nach den im zweiten Rechtsgang zu treffenden Feststellungen eine Novationsvereinbarung anzunehmen sein, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Argumentation des FG, eine Novation habe deshalb nicht im überwiegenden Interesse der Klägerin gelegen, weil es im Interesse des B gelegen habe, Auszahlungen zu vermeiden, damit sein betrügerisches Handeln nicht aufgedeckt würde, die hier maßgebliche Sichtweise der Klägerin im Zeitpunkt einer (etwaigen) Novation außer Acht lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2001 VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119, unter II.2.b bb bbb der Gründe; BFH-Urteil vom 7. Oktober 1997 VIII R 40/97, BFH/NV 1998, 958, unter II.2.b bb bbb der Gründe).
  • FG Hessen, 06.11.2013 - 6 V 2469/12

    Umsatzsteuerliche Organschaft im Falle der Eigenverwaltung nach Eröffnung des

    a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des unstreitigen Sachverhalts, der gerichtsbekannten Tatsachen und der präsenten Beweismittel erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 13.10.2009 VIII B 62/09, BStBl II 2010, 180; vom 16.06.2004 I B 44/04, BStBl II 2004, 882 und vom 18.05.2001 VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119).
  • FG München, 16.09.2003 - 2 K 2076/01

    Steuerhinterziehung; Zufluss; Novation

    Der Bundesfinanzhof habe die Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg im Urteil vom 6.4.2000, EFG 2000, 1124 , im Beschluss vom 18.05.2001 (VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119 ) ausdrücklich verworfen.

    Nach der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt ein Zufluss durch Novation voraus, dass dem Kapitalanleger eine Gutschrift, zumindest in den Büchern des Schuldners erteilt wird (vgl. BFH Beschluss vom 18.05.2001 VIII B 25/01 unter II 2 b bb aaa).

  • FG München, 21.11.2002 - 11 K 3610/99

    Zufluss von Kapitalerträgen durch Novation bei Anlagebetrug; Anforderungen an

    Hierzu gelten folgende Grundsätze (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2001 VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119): .
  • BFH, 11.10.2002 - VIII B 172/01

    AdV-Ablehnung; Weiterleitung von Kindergeld

    Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatsachen oder eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte; dabei ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2001 VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119).
  • BFH, 29.07.2002 - VIII B 71/02

    Einkommensteuer - Kapitalvermögen - Zahlungsunfähigkeit - Gutschrift - Zufluss -

    Der Senat hat sich in seinem den Streitfall betreffenden Beschluss vom 18. Mai 2001 VIII B 25/01 (BFH/NV 2001, 1119, unter II. 2. b cc) im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eingehend mit der Frage des Zuflusses der Einnahmen, der objektiven Bereicherung des Klägers und damit auseinander gesetzt, dass es sich bei dem Forderungsausfall um einen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes irrelevanten Vermögensverlust des Klägers handelt.
  • BFH, 07.08.2002 - VIII B 89/02

    Steuerliche Erfassung von "Scheinrenditen"

  • FG München, 08.04.2014 - 5 V 3539/13

    Festsetzungsverjährung, Ermittlungspflicht des FA, Mietverträge unter nahen

  • FG Köln, 12.02.2013 - 13 V 3763/12

    Vorläufiger Steuerrechtsschutz für BCI Geschädigte

  • FG München, 11.12.2012 - 2 V 3070/12

    Zulässigkeit eine Antrages nach § 69 Abs. 3 FGO bei drohender Vollstreckung

  • FG Nürnberg, 09.03.2015 - 2 V 687/14

    Vorsteuerabzug: Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

  • FG Nürnberg, 28.09.2015 - 2 V 408/15

    Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten für Angehörige der Freien Berufe

  • FG München, 04.07.2008 - 7 V 1196/08

    Aussetzung der Vollziehung: Teilwertabschreibung einer Schadensersatzforderung,

  • FG Nürnberg, 15.02.2018 - 2 V 1143/17

    Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2015

  • FG München, 25.04.2007 - 5 V 343/07

    Aussetzung der Vollziehung in Sachen gesonderter und einheitlicher Feststellung

  • FG München, 19.05.2004 - 1 V 717/03

    Örtliche Zuständigkeit des Finanzamts bei ausländischen Vergütungsschuldnern;

  • FG München, 19.05.2004 - 1 V 2704/03

    Haftung im mehrstufigen Steuerabzugsverfahren nach § 50 a Abs. 4 EStG -

  • FG Nürnberg, 05.08.2014 - 2 V 676/14

    Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe der elektronischen Umsatzsteuervoranmeldung

  • FG Hessen, 26.07.2010 - 8 V 938/10

    Gewerbesteuerrechtlicher Verlustvortrag: Ernstliche Zweifel an der

  • FG Nürnberg, 26.08.2015 - 2 V 1107/15

    Anforderungen an eine Aussetzung der Vollziehung bei Bedenken gegen die

  • FG München, 04.02.2014 - 5 V 3538/13

    Kindergeld, Weiterleitung

  • FG München, 19.06.2013 - 5 V 1314/13

    Gewöhnlicher Aufenthalt oder inländischer Wohnsitz des Erblassers

  • FG Nürnberg, 03.05.2012 - 5 V 294/11

    (Ernstliche Zweifel - Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG

  • FG Hessen, 31.01.2005 - 6 V 3493/04

    Steuerhinterziehung bei Nichterklären von wiederangelegten Zinsen

  • FG Nürnberg, 09.11.2011 - 4 V 939/11

    Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Steuerfreiheit der Anteilsvereinigung

  • FG Nürnberg, 07.10.2010 - 2 V 802/09

    Aussetzung der Vollziehung eines nach Ablauf der Festsetzungsfrist bzw. nach

  • FG München, 18.09.2003 - 13 V 2609/03

    Schuldzinsen als Betriebsausgaben; Tarif Vergünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG a.F.

  • FG Hamburg, 28.07.2003 - V 118/03

    Beurteilung der betrieblichen Veranlassung im AdV-Verfahren

  • FG München, 19.09.2012 - 5 V 2410/12

    Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes der Kinder bei mehrjährigem Schulbesuch

  • FG München, 07.07.2005 - 15 K 4120/03

    Arbeitnehmerdarlehen; Novation

  • FG München, 20.09.2007 - 9 V 1692/07

    Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung bei Ledigen; Mittelpunkt der

  • FG München, 30.07.2007 - 9 V 1691/07

    Veräußerung einer aus mehreren, zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworbenen

  • FG München, 27.04.2005 - 4 V 913/05

    Gärtnerische oder landwirtschaftliche Nutzung von Flächen

  • FG Nürnberg, 17.12.2015 - 2 V 79/15

    Vorliegen steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen bei einem

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