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   BFH, 30.06.2004 - VIII B 265/03   

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https://dejure.org/2004,7817
BFH, 30.06.2004 - VIII B 265/03 (https://dejure.org/2004,7817)
BFH, Entscheidung vom 30.06.2004 - VIII B 265/03 (https://dejure.org/2004,7817)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 2004 - VIII B 265/03 (https://dejure.org/2004,7817)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 155; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 S. 1 § 32 Abs. 4 S. 2
    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten als WK oder BA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.09.1987 - VI R 121/84

    Anforderungen an das Vorliegen von Werbungskosten - Vorliegen einer beruflichen

    Auszug aus BFH, 30.06.2004 - VIII B 265/03
    Ein ausreichender beruflicher Zusammenhang wird nicht bereits dadurch begründet, dass die Berufsausübung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Ausgabe entfiele (BFH-Urteil vom 18. September 1987 VI R 121/84, BFH/NV 1988, 353).

    Betrifft der Tatvorwurf Verstöße, die eine Schädigung des Arbeitgebers zum Gegenstand haben, dann werden die Strafverteidigungskosten grundsätzlich von nicht beruflichen Gründen überlagert (BFH-Urteile in BFH/NV 1988, 353, und vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457).

  • BFH, 12.06.2002 - XI R 35/01

    Strafverteidigungskosten; betriebliche Veranlassung

    Auszug aus BFH, 30.06.2004 - VIII B 265/03
    Die einkunftsmindernde Abzugsfähigkeit der Strafverteidigungskosten setzt nämlich voraus, dass die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist (BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441).
  • BFH, 13.12.1994 - VIII R 34/93

    Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens nach strafrechtlicher Verurteilung mit

    Auszug aus BFH, 30.06.2004 - VIII B 265/03
    Betrifft der Tatvorwurf Verstöße, die eine Schädigung des Arbeitgebers zum Gegenstand haben, dann werden die Strafverteidigungskosten grundsätzlich von nicht beruflichen Gründen überlagert (BFH-Urteile in BFH/NV 1988, 353, und vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457).
  • BFH, 19.02.1982 - VI R 31/78

    Strafverteidigungskosten, die ausschließlich durch das berufliche Verhalten des

    Auszug aus BFH, 30.06.2004 - VIII B 265/03
    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist anerkannt, dass Strafverteidigungskosten dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (BFH-Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467).
  • BFH, 18.10.2007 - VI R 42/04

    Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche

    a) In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist anerkannt, dass Strafverteidigungskosten nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467; BFH-Beschluss vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639).

    Deshalb ist nicht entscheidend, ob ein Steuerpflichtiger deshalb in Verdacht geraten ist, weil allein Arbeitnehmer in der Lage waren, die ihnen vorgeworfene Straftat zu begehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1639).

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1613/17

    Betriebsausgabenabzug von Strafverteidigungskosten - Berücksichtigung von

    Auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es bei der Beurteilung der Kosten der Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht an (BFH-Urteil vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; BFH-Beschlüsse vom 30.06.2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639; vom 10.06.2015 VI B 133/14, BFH/NV 2015, 1247).

    Nicht entscheidend ist daher, ob ein Steuerpflichtiger nur aufgrund seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit in der Lage war, die ihm zur Last gelegte Straftat zu begehen (BFH-Beschluss vom 30.06.2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639).

    Auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; BFH-Beschluss vom 30.06.2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639 mwN).

    Denn auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; BFH-Beschluss vom 30.06.2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639 mwN).

  • BFH, 13.12.2016 - VIII R 43/14

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder

    Sie kollidieren auch nicht mit der Unschuldsvermutung, sondern stellen eine eigenständige und notwendige Würdigung des Veranlassungszusammenhangs durch das FG dar, da es auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, für dessen Prüfung nicht ankommt (BFH-Beschluss vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639, m.w.N.).

    Ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, ist wie unter II.2.b ausgeführt für die Prüfung des Veranlassungszusammenhangs nicht entscheidend (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1639, m.w.N.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.04.2010 - 4 K 2699/06

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

    Zur Begründung führte er im Kern aus: Zwar sei die Vorteilsannahme, wie von der Rechtsprechung (mit Hinweis auf BFH vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004 S. 1639; BFH vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002 S. 1441) gefordert, ausschließlich oder unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar.

    Hierzu tragen sie im Wesentlichen vor: In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei anerkannt, dass Strafverteidigungskosten dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig seien, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzte, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen sei (mit Hinweis auf BFH vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, a.a.O.; BFH vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, a.a.O.).

    Demzufolge können selbst vorsätzlich begangene Straftaten selbst im Falle einer Verurteilung zu Werbungskosten führen, sofern der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (vgl. z.B.: BFH vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, a.a.O.; BFH vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004 Seite 1639; BFH vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BStBl II 2008 Seite 223).

    Deshalb ist es nicht entscheidend, ob ein Steuerpflichtiger nur als Arbeitnehmer in der Lage war, die ihm zur Last gelegte Straftat zu begehen (vgl. z.B.: BFH vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004 S. 1639).

  • FG Thüringen, 12.02.2014 - 3 K 926/13

    Kein Übungsleiterfreibetrag für das für die Erstellung von Lehrbriefen von einer

    In der gleichen Weise ist in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass Strafverteidigungskosten nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (vgl. BFH-Urteile vom 16. April 2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806; vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223, m.w.N.; vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BStBl II 1982, 467; BFH Beschlüsse vom 17. August 2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040; vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639).

    Eine reine "conditio sine qua non" genügt nicht (vgl. BFH-Urteile vom 18. September 1987 VI R 121/84, BFH/NV 1988, 353; vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, a.a.O., BFH-Beschluss vom 30. Juni 2004, VIII B 265/03, a.a.O.) Denn maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob eine Straftat in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erfolgt ist, ist das Bestehen eines ausschließlichen und unmittelbaren Zusammenhanges zwischen der beruflichen Tätigkeit einerseits und der Tat anderseits.

  • FG Hamburg, 14.12.2011 - 2 K 6/11

    Keine erweiterte Berücksichtigung von Kosten einer Strafverteidigung

    Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH - Urteil vom 18.10.2007, VI R 42/04, BStBl. II 2008, 223; Beschluss vom 30.06.2004, VIII B 265/03, BFH NV 2004, 1639, jeweils m. w. N.).

    Aus diesem Grund ist beispielsweise nicht entscheidend, ob ein Steuerpflichtiger deshalb in Verdacht geraten ist, weil allein Arbeitnehmer in der Lage waren, die ihnen vorgeworfenen Straftat zu begehen (BFH - Urteil vom 18.10.2007, IV R 42/04, BStBl. II 2008, 223; Beschluss vom 30.06.2004, VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639).

  • BFH, 10.06.2015 - VI B 133/14

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen

    Auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es hierbei nicht an (BFH-Beschluss vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639, m.w.N.).
  • FG Münster, 20.11.2018 - 15 K 655/16

    Strafverteidigung - Abziehbarkeit von Strafverteidigerkosten

    Auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es bei der Beurteilung der Kosten der Strafverteidigung als Werbungskosten nicht an (BFH-Beschluss vom 30.6.2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639, m. w. N.).

    Deshalb ist es nicht entscheidend, ob ein Steuerpflichtiger nur als Arbeitnehmer in der Lage war, die ihm zur Last gelegte Straftat zu begehen (BFH-Beschluss vom 30.6.2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639).

  • FG Hessen, 19.03.2013 - 12 K 3431/06

    Abzugsfähigkeit von Prozesskosten

    Soweit das FA die Auffassung vertrete, die von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen seien auf die Anklageerhebung und somit letztlich auf das den Gegenstand der Anklage bildende schuldhafte, sozial inadäquate Verhalten zurückzuführen und damit nicht zwangsläufig entstanden, sei ergänzend darauf zu erwidern, dass der BFH bereits in seiner Entscheidung vom 30.06.2004 - VIII B 265/03 (NV) - entschieden habe, dass Strafverteidigerkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig seien, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setze, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen sei.

    Soweit die Kläger geltend machten, die streitgegenständlichen Aufwendungen seien auch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, da der BFH bereits in seiner Entscheidung vom 30.04.2004 - VIII B 265/03 - entschieden habe, dass Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig seien, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den der Stpfl. sich zur Wehr setze, durch sein berufliches Verhalten veranlasst sei, werde auch diese Auffassung nicht geteilt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2008 - 4 K 1928/07

    Zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Schadensersatzleistungen aufgrund

    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - ist anerkannt, dass Schadensersatzleistungen - im Unterschied zur Strafe selbst (§ 12 Nr. 4 EStG ) - auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten und auch bei einer Verurteilung ausnahmsweise Erwerbsaufwendungen sein können und damit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch das betriebliche oder berufliche Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst gewesen ist (vgl. zur Parallele bei Strafverteidigungskosten, die dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein betriebliches oder berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist: z.B. BFH-Urteile vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BStBl II 1982, 467 ; vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BStBl II 2008, 223 mit Anmerkung von Bergkemper, jurisPR-SteuerR 4/2008 Anm. 3, und von Bode, Steuerlicher Abzug von Kosten der Strafverteidigung, Neue Wirtschaftsbriefe - NWB - 2008, 835 ff.; BFH-Beschluss vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639 ).
  • FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1757/11

    Entscheidung zum Werbungskostenabzug von Strafverteidigerkosten

  • FG Köln, 30.06.2009 - 8 K 1265/07

    Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten; Frage der beruflichen Veranlassung

  • FG Münster, 19.08.2011 - 14 K 2610/10

    Strafverteidigerkosten keine Werbungskosten

  • FG Münster, 01.10.2010 - 11 K 3544/07

    Kosten der Strafverteidigung

  • FG Saarland, 06.12.2006 - 1 K 262/03

    Abzugsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften

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