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   BFH, 30.11.1994 - VIII B 28/94   

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https://dejure.org/1994,7163
BFH, 30.11.1994 - VIII B 28/94 (https://dejure.org/1994,7163)
BFH, Entscheidung vom 30.11.1994 - VIII B 28/94 (https://dejure.org/1994,7163)
BFH, Entscheidung vom 30. November 1994 - VIII B 28/94 (https://dejure.org/1994,7163)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 05.03.1991 - VIII R 163/86

    Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils ohne Gegenleistung kann Veräußerung i.

    Auszug aus BFH, 30.11.1994 - VIII B 28/94
    Wie der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) zu Recht vorträgt, ist geklärt, daß eine Veräußerung i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angenommen werden kann, wenn --"sowohl in den Augen der Parteien als auch objektiv" (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. März 1991 VIII R 163/86, BFHE 164, 50, BStBl II 1991, 630 [BFH 05.03.1991 - VIII R 163/86])-- wertlose Anteile ohne Gegenleistung übertragen werden.
  • BFH, 08.04.2014 - IX R 4/13

    Anteilsveräußerung - Vertrag zwischen nahen Angehörigen

    In diesem Zusammenhang hat der BFH bislang keine rechtlichen Vorgaben dazu gemacht, welche Tatsachen das FG gegebenenfalls feststellen muss, welche Schlüsse es daraus ziehen darf (BFH-Beschluss vom 30. November 1994 VIII B 28/94, BFH/NV 1995, 386) und nach welcher Methode der Wert eines Anteils zu bestimmen ist.
  • BFH, 03.08.2016 - IX R 23/15

    Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Veräußerung zum Preis von 0 EUR

    In diesem Zusammenhang hat der BFH bislang keine rechtlichen Vorgaben dazu gemacht, welche Tatsachen das FG gegebenenfalls feststellen muss, welche Schlüsse es daraus ziehen darf (BFH-Beschluss vom 30. November 1994 VIII B 28/94, BFH/NV 1995, 386) und nach welcher Methode der Wert eines Anteils zu bestimmen ist.
  • BFH, 25.07.1995 - VIII R 25/94

    Einlage einer wertgeminderten wesentlichen Beteiligung mit den höheren

    In ständiger Rechtsprechung hat der erkennende Senat selbst bei einer fehlenden Gegenleistung bei Übertragung wertloser Anteile in der Regel eine Veräußerung i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG angenommen (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 18. August 1992 VIII R 90/89, BFH/NV 1993, 158, 159; vom 5. März 1991 VIII R 163/86, BFHE 164, 50, BStBl II 1991, 630, 631; vom 18. August 1992 VIII R 13/90, BFHE 169, 90, BStBl II 1993, 34; Beschluß vom 30. November 1994 VIII B 28/94, BFH/NV 1995, 386).
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