Rechtsprechung
BFH, 10.08.2005 - VIII B 324/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Fehlen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei bereits hinreichender Klärung der Rechtsfrage; Anforderungen an die Darlegung der Verfassungswidrigkeit einer Norm im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
- judicialis
AO 1977 § 233a; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 a.F.; ; EStG § 12 Nr. 3 Halbsatz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 233a; EStG § 9; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Nachzahlungszinsen nach § 233a AO keine Werbungskosten - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Schleswig-Holstein, 27.10.2004 - 3 K 50038/03
- BFH, 10.08.2005 - VIII B 324/04
Wird zitiert von ... (5)
- BFH, 02.09.2008 - VIII R 2/07
Kein Abzug von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten - § 12 Nr. 3 EStG ist …
Zu den danach gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Steuern vom Einkommen gehören nach dem zweiten Halbsatz der Vorschrift auch die darauf entfallenden Nebenleistungen, zu denen gemäß § 3 Abs. 4 AO auch festgesetzte Zinsen gehören (…vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 458 zu Aussetzungszinsen;… zu Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 2003 IX B 199/02, BFH/NV 2003, 1326; vom 10. August 2005 VIII B 324/04, BFH/NV 2006, 47).Denn sie erstreckt das Abzugsverbot für die Einkommensteuer auch auf die auf diese Steuer entfallenden Nebenleistungen, zu denen gemäß § 3 Abs. 4 AO die Nachzahlungszinsen gehören (…vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1326; in BFH/NV 2006, 47) und weist sie damit der nichtsteuerbaren Privatsphäre zu.
Soweit die Frage einer Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten in der Vergangenheit angesprochen wurde, ist sie schon unter Hinweis auf den fehlenden Zusammenhang zwischen Aufwand und Einkünfteerzielung nicht bejaht worden; ebenso ist uneingeschränkt auf die Zuordnung der Zinsen zu den kraft Gesetzes (§ 12 Nr. 3 2. Halbsatz EStG) nicht abziehbaren steuerlichen Nebenleistungen hingewiesen worden (…vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1326; in BFH/NV 2006, 47).
- FG Köln, 14.11.2006 - 8 K 4710/03
Nachzahlungszinsen als Werbungskosten
In dem BFH-Beschluss vom 18.06.2003 (IX B 199/02, BFH/NV 2003, 1326, hierauf verweisend BFH-Beschlüsse vom 10.08.2005 VIII B 324/04, BFH/NV 2006, 47 …und vom 13.12.2005, VIII B 74/05, BFH/NV 2006, 740), scheint die Auffassung vertreten zu werden, dass die generelle Versagung der Abzugsfähigkeit der Nachzahlungszinsen gemäß § 233 a AO als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nicht zutreffend ist. - FG Köln, 02.03.2007 - 14 K 2373/04
Berücksichtigung von entrichteten Nachzahlungszinsen zur Einkommentsteuer als …
Zwar begründet der BFH die Nichtabzugsfähigkeit vorrangig damit, dass es - in den betreffenden den Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen - im erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Nachzahlungszinsen einerseits und der Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen andererseits fehle; er verweist jedoch zusätzlich auch auf die Regelung des § 12 Nr. 3 EStG (…so in den Beschlüssen vom 18.06.2003 IX B 199/02, BFH/NV 2003, 1326; vom 10.08.2005 VII 324/04, BFH/NV 2006, 47). - FG Niedersachsen, 28.02.2007 - 12 K 645/04
Zinsen zur Finanzierung der Einkommensteuernachzahlung keine Werbungskosten
Selbst wenn man die Auffassung vertritt, Schuldzinsen zur Finanzierung einer Steuerschuld könnten grundsätzlich Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein (so der BFH für Nachzahlungszinsen: Beschlüsse vom 10. August 2005 VIII B 324/04, BFH/NV 2006, 47 u. 13. Dezember 2005 - VIII B 74/05, BFH/NV 2006, 740), führt dies im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis. - FG Niedersachsen, 28.02.2007 - 12 K 645/94
Schuldzinsen; Erstattungszinsen; Finanzierung; Steuernachzahlung; Werkungskosten; …
Selbst wenn man die Auffassung vertritt, Schuldzinsen zur Finanzierung einer Steuerschuld könnten grundsätzlich Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein (so der BFH für Nachzahlungszinsen: Beschlüsse vom 10. August 2005 VIII B 324/04, BFH/NV 2006, 47 u. 13. Dezember 2005 - VIII B 74/05, BFH/NV 2006, 740 ), führt dies im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis.