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   BFH, 03.02.2003 - VIII B 39/02   

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https://dejure.org/2003,11881
BFH, 03.02.2003 - VIII B 39/02 (https://dejure.org/2003,11881)
BFH, Entscheidung vom 03.02.2003 - VIII B 39/02 (https://dejure.org/2003,11881)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 2003 - VIII B 39/02 (https://dejure.org/2003,11881)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 171 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO §§ 122 171 Abs. 4 § 193
    Atypisch stille Gesellschaft, Prüfungsanordnung

  • datenbank.nwb.de

    Anordnung der Außenprüfung bei vollbeendeter atypisch stillen Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 04.10.1991 - VIII B 93/90

    Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an Liquidator des in Konkurs gefallenen

    Auszug aus BFH, 03.02.2003 - VIII B 39/02
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht weder von der Entscheidung des Senats vom 4. Oktober 1991 VIII B 93/90 (BFHE 165, 339, BStBl II 1992, 59) ab, noch sind die von den Klägern zu 1. bis 3. aufgeworfenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.

    Das FG geht zutreffend mit dem Beschluss des erkennenden Senats in BFHE 165, 339, BStBl II 1992, 59 davon aus, dass eine Prüfungsanordnung, die die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns einer atypisch stillen Gesellschaft betrifft, an den Geschäftsinhaber zu richten ist.

    Die von den Klägern in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob eine Prüfungsanordnung, die allein den stillen Gesellschaftern gegenüber unwirksam, dem Geschäftsinhaber gegenüber aber wirksam ist, den Ablauf der Feststellungsfrist hemmen kann, ist insoweit geklärt, als eine solche Prüfungsanordnung nicht persönlich auf die stillen Gesellschafter beschränkt teilweise nichtig sein kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23. Oktober 1990 VIII R 55/89, BFH/NV 1991, 401); sie kann nur wegen fehlender Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an die betroffenen stillen Gesellschafter teilweise unwirksam sein (BFH-Beschluss in BFHE 165, 339, BStBl II 1992, 59).

    bb) Der BFH hat in seinem Beschluss in BFHE 165, 339, BStBl II 1992, 59 entschieden, dass eine Prüfungsanordnung, die die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung einer aufgelösten atypisch stillen Gesellschaft betrifft, an den früheren Geschäftsinhaber zu richten ist.

  • BFH, 03.05.2000 - IV B 46/99

    Prüfungsanordnung bei einer atypisch stillen Gesellschaft

    Auszug aus BFH, 03.02.2003 - VIII B 39/02
    In diesem Sinne ist die Entscheidung auch in der Folgerechtsprechung verstanden worden (vgl. zuletzt Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Mai 2000 IV B 46/99, BFHE 191, 235, BStBl II 2000, 376, unter 2.b der Gründe, m.w.N., und vom 3. August 2000 VIII B 79/99, juris).

    Der BFH hat sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen, dass sich diese Verpflichtung mit der Liquidation der stillen Gesellschaft auf die stillen Gesellschafter verlagert (BFH-Beschluss in BFHE 191, 235, BStBl II 2000, 376, unter 2.b der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 01.10.1992 - IV R 60/91

    Außenprüfung bei beendigter KG

    Auszug aus BFH, 03.02.2003 - VIII B 39/02
    Die atypisch stille Gesellschaft ist trotz ihrer handelsrechtlichen Vollbeendigung für steuerrechtliche Zwecke weiterhin als existent zu behandeln (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 60/91, BFHE 169, 294, BStBl II 1993, 82, für eine vollbeendete KG).
  • BFH, 14.03.1989 - I B 50/88

    Ernstliche Zweifelhaftigkeit - Außenprüfung - Bauherrengemeinschaft -

    Auszug aus BFH, 03.02.2003 - VIII B 39/02
    aa) Geklärt ist, dass Inhaltsadressat einer Prüfungsanordnung ist, wer zur Duldung der Prüfung verpflichtet ist (BFH-Beschluss vom 14. März 1989 I B 50/88, BFHE 154, 365, BStBl II 1989, 590).
  • BFH, 03.08.2000 - VIII B 79/99

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung einer Beschwerde - Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 03.02.2003 - VIII B 39/02
    In diesem Sinne ist die Entscheidung auch in der Folgerechtsprechung verstanden worden (vgl. zuletzt Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Mai 2000 IV B 46/99, BFHE 191, 235, BStBl II 2000, 376, unter 2.b der Gründe, m.w.N., und vom 3. August 2000 VIII B 79/99, juris).
  • BFH, 25.06.1992 - IV R 86/90

    Voraussetzungen der verjährungshemmenden Wirkung einer Betriebsprüfung

    Auszug aus BFH, 03.02.2003 - VIII B 39/02
    a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass Feststellungsverjährung eingetreten wäre, wenn die Außenprüfung den Ablauf der Feststellungsfrist für den geänderten Feststellungsbescheid 1982 gemäß § 171 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) gehemmt hätte, und dass die Außenprüfung keine hemmende Wirkung entfaltet hätte, wenn die --bestandskräftige-- Prüfungsanordnung nichtig gewesen wäre (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 25. Juni 1992 IV R 86/90, BFH/NV 1993, 457; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 171 Rz. 42, m.w.N.).
  • BFH, 23.10.1990 - VIII R 55/89

    Feststellung der Unwirksamkeit eiener Prüfungsanordnug bei einern AG mangels

    Auszug aus BFH, 03.02.2003 - VIII B 39/02
    Die von den Klägern in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob eine Prüfungsanordnung, die allein den stillen Gesellschaftern gegenüber unwirksam, dem Geschäftsinhaber gegenüber aber wirksam ist, den Ablauf der Feststellungsfrist hemmen kann, ist insoweit geklärt, als eine solche Prüfungsanordnung nicht persönlich auf die stillen Gesellschafter beschränkt teilweise nichtig sein kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23. Oktober 1990 VIII R 55/89, BFH/NV 1991, 401); sie kann nur wegen fehlender Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an die betroffenen stillen Gesellschafter teilweise unwirksam sein (BFH-Beschluss in BFHE 165, 339, BStBl II 1992, 59).
  • BFH, 25.06.1992 - IV R 87/90

    Gewinnfeststellungen aufgrund der Durchführung einer Außenprüfung bei einer

    Auszug aus BFH, 03.02.2003 - VIII B 39/02
    a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass Feststellungsverjährung eingetreten wäre, wenn die Außenprüfung den Ablauf der Feststellungsfrist für den geänderten Feststellungsbescheid 1982 gemäß § 171 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) gehemmt hätte, und dass die Außenprüfung keine hemmende Wirkung entfaltet hätte, wenn die --bestandskräftige-- Prüfungsanordnung nichtig gewesen wäre (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 25. Juni 1992 IV R 86/90, BFH/NV 1993, 457; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 171 Rz. 42, m.w.N.).
  • BFH, 30.08.1994 - IX R 42/91
    Auszug aus BFH, 03.02.2003 - VIII B 39/02
    Damit ist die von den Klägern aufgeworfene weitere Frage, ob eine Prüfungsanordnung im Wege der ergänzenden Auslegung auf die Verhältnisse der stillen Gesellschaften erstreckt werden könne, schon nicht klärungsfähig (zur Auslegung von Prüfungsanordnungen vgl. u.a. BFH-Urteil vom 30. August 1994 IX R 42/91, BFH/NV 1995, 481, unter 5.a aa der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 13.10.2016 - IV R 20/14

    Notwendige Beiladung bei einer atypisch stillen Gesellschaft - Zurückverweisung

    Eine Prüfungsanordnung, die die betrieblichen Steuern (Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) und die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns einer atypisch stillen Gesellschaft betrifft, ist an den Geschäftsinhaber (Prinzipal) zu richten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 2003 VIII B 39/02, BFH/NV 2003, 1028, und vom 3. November 2011 IV B 62/10), da dieser Steuerschuldner hinsichtlich der betrieblichen Steuern ist und ihn die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Buchführung für die Zeit der Existenz dieser Gesellschaft treffen.

    Die Prüfungsanordnung wäre daher an den Kläger als Rechtsnachfolger der KG, diese als Prinzipal der zwischenzeitlich ebenfalls vollbeendeten KG & atypisch Still als Inhaltsadressaten zu richten gewesen (vgl. u.a. BFH-Urteil in BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, und BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 1991 VIII B 93/90, BFHE 165, 339, BStBl II 1992, 59, und in BFH/NV 2003, 1028).

  • BFH, 03.11.2011 - IV B 62/10

    Prüfungsanordnung bei atypisch stiller Gesellschaft - Gewinnfeststellung bei

    In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass eine Prüfungsanordnung, die die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns einer atypisch stillen Gesellschaft betrifft, grundsätzlich an den Geschäftsinhaber zu richten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2003 VIII B 39/02, BFH/NV 2003, 1028, m.w.N.); eine KG kann als Geschäftsinhaber folglich Inhaltsadressat einer Prüfungsanordnung für ihren Geschäftsbetrieb einschließlich ihrer Beziehungen zu den stillen Gesellschaftern sein.

    Denn dies stünde im Einklang mit dem objektiven Erklärungswert einer Prüfungsanordnung, die nach den im BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1028 genannten Grundsätzen an den Geschäftsinhaber gerichtet ist.

  • BFH, 27.10.2020 - IX R 16/19

    Bekanntgabe der Prüfungsanordnung - vermögensverwaltende Personengesellschaft -

    Dann tritt auch nur insoweit Ablaufhemmung ein (vgl. BFH-Beschluss vom 03.02.2003 - VIII B 39/02, BFH/NV 2003, 1028).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2013 - 6 K 6228/08

    Keine Ermittlung des Verkehrswerts eines vom Gesellschafter auf die

    Diese Bekanntgabe führte nicht zur Unwirksamkeit der Prüfungsanordnung, soweit sie die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen betraf (zur Teilbarkeit einer Prüfungsanordnung s. BFH, Beschluss vom 03. Februar 2003 VIII B 39/02 BFH/NV 2003, 1028).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2010 - 6 K 5440/04

    Geltung der Gewinnerzielungsabsicht auch für ausländische Betriebsstätte -

    (BFH, Beschlüsse vom 3. Februar 2003 VIII B 39/02, BFH/NV 2003, 1028 - Bestätigung des FG Berlin 5 K 5256/96 -, vom 4. Oktober 1991 VIII B 93/90, BFHE 165, 339, BStBl II 1992, 59; vom 3. Mai 2000 IV B 46/99, BFHE 191, 235, BStBl II 2000, 376, unter 2.b der Gründe, m.w.N.; und vom 3. August 2000 VIII B 79/99, juris).
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