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   BFH, 09.02.2006 - VIII B 47/05   

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BFH, 09.02.2006 - VIII B 47/05 (https://dejure.org/2006,10900)
BFH, Entscheidung vom 09.02.2006 - VIII B 47/05 (https://dejure.org/2006,10900)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 2006 - VIII B 47/05 (https://dejure.org/2006,10900)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 56 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 65 Abs. 2; ; FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 65 Abs. 2 S. 2 § 56
    Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 26.04.2005 - I B 248/04

    Wiedereinsetzung; Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - VIII B 47/05
    Entgegen der Ansicht der Kläger reicht es für eine Wiedereinsetzung nicht aus, innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO lediglich die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; vielmehr müssen innerhalb dieser Frist auch die für eine Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. April 2005 I B 248/04, BFH/NV 2005, 1591; vom 16. März 2005 X R 8/04, BFH/NV 2005, 1341; in BFH/NV 2006, 109).

    Nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben ergänzt oder vervollständigt werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1591; Gräber/ Koch, a.a.O., § 56 Rz. 40 f., m.w.N.).

  • BFH, 26.09.2005 - VIII B 293/03

    Wiedereinsetzung; Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - VIII B 47/05
    Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH liegt ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, wenn das FG zu Unrecht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ablehnt und wegen der Fristversäumnis ein Prozessurteil erlässt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. Januar 2002 IV B 32/01, BFH/NV 2002, 927; vom 26. November 2004 XI B 167/02, juris; vom 26. September 2005 VIII B 293/03, BFH/NV 2006, 109).

    Entgegen der Ansicht der Kläger reicht es für eine Wiedereinsetzung nicht aus, innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO lediglich die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; vielmehr müssen innerhalb dieser Frist auch die für eine Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. April 2005 I B 248/04, BFH/NV 2005, 1591; vom 16. März 2005 X R 8/04, BFH/NV 2005, 1341; in BFH/NV 2006, 109).

  • BFH, 08.06.2004 - XI B 46/02

    Verletzung des Rechts auf Gehör durch Prozessurteil

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - VIII B 47/05
    Das trifft insbesondere auch für den Streitfall zu, denn mangels Einspruchsbegründung war für das FG nicht erkennbar, worum es im Klageverfahren gehen sollte, so dass das Klagebegehren auch im Wege der Auslegung nicht ermittelt werden konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417).

    Denn letztlich ist es Aufgabe der Kläger, das Gericht in die Lage zu versetzen, zu erkennen, worin die die Kläger treffende Rechtsverletzung nach deren Ansicht liegt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1417).

  • BFH, 16.03.1988 - I R 93/84

    Bezeichnung des Streitgegenstandes durch Bezugnahme auf nachträglich eingereichte

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - VIII B 47/05
    Außerdem hat das FG die Kläger nicht ausdrücklich aufgefordert, zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens einen "substantiierten Klagevortrag" zu erstellen, sondern ihnen aufgegeben, den Gegenstand des Klagebegehrens bis zum 30. November 2001 zu bezeichnen und in diesem Zusammenhang angemerkt, dieses setze einen substantiierten Klagevortrag im Sinne der Rechtsprechung des BFH voraus, wobei auf das BFH-Urteil vom 16. März 1988 I R 93/84 (BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895) hingewiesen wurde.
  • BFH, 27.02.2004 - XI B 131/03

    Rechtliches Gehör; Ablauf einer Ausschlussfrist

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - VIII B 47/05
    b) Im Übrigen ist durch die ständige Rechtsprechung des BFH geklärt, dass eine Klage mit erfolglosem Ablauf der Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 FGO endgültig unzulässig wird, sofern nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 27. Februar 2004 XI B 131/03, BFH/NV 2004, 973; Gräber/von Groll, a.a.O., § 65 Rz. 65; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Tz. 40, m.w.N.).
  • BFH, 15.03.1999 - VII B 8/99

    Verfahrensfehler; Ablehnung des Ruhens des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - VIII B 47/05
    Soweit die Kläger sich in diesem Zusammenhang auf den BFH-Beschluss vom 15. März 1999 VII B 8/99 (BFH/NV 1999, 1346) berufen, verkennen sie, dass der BFH auch in jener Entscheidung deutlich gemacht hat, dass nach Verstreichen der Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ein Ruhen des Verfahrens nicht mehr in Betracht kommt, wenn es wegen einer nunmehr unzulässigen Klage nicht mehr zu einer Sachentscheidung kommen kann.
  • BFH, 23.09.1998 - IV B 130/97

    Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - VIII B 47/05
    b) Im Übrigen ist durch die ständige Rechtsprechung des BFH geklärt, dass eine Klage mit erfolglosem Ablauf der Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 FGO endgültig unzulässig wird, sofern nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 27. Februar 2004 XI B 131/03, BFH/NV 2004, 973; Gräber/von Groll, a.a.O., § 65 Rz. 65; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Tz. 40, m.w.N.).
  • BFH, 16.03.2005 - X R 8/04

    Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - VIII B 47/05
    Entgegen der Ansicht der Kläger reicht es für eine Wiedereinsetzung nicht aus, innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO lediglich die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; vielmehr müssen innerhalb dieser Frist auch die für eine Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. April 2005 I B 248/04, BFH/NV 2005, 1591; vom 16. März 2005 X R 8/04, BFH/NV 2005, 1341; in BFH/NV 2006, 109).
  • BFH, 28.05.2003 - VII B 236/02

    Bindung an geltend gemachten Zulassungsgrund?

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - VIII B 47/05
    Die Kläger haben insoweit ihre Beschwerde auf den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gestützt; der Sache nach rügen sie jedoch mit ihrem Vorbringen zugleich einen Verfahrensfehler des Finanzgerichts --FG-- (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Mai 2003 VII B 236/02, BFH/NV 2003, 1208).
  • BFH, 26.11.2004 - XI B 167/02

    Antrag auf Wiedereinsetzung bei Verhinderung aufgrund eines rechtswidrigen

    Auszug aus BFH, 09.02.2006 - VIII B 47/05
    Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH liegt ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, wenn das FG zu Unrecht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ablehnt und wegen der Fristversäumnis ein Prozessurteil erlässt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. Januar 2002 IV B 32/01, BFH/NV 2002, 927; vom 26. November 2004 XI B 167/02, juris; vom 26. September 2005 VIII B 293/03, BFH/NV 2006, 109).
  • BFH, 10.01.2002 - IV B 32/01

    Wiedereinsetzung; verspäteter Eingang der Prozessvollmacht

  • BFH, 12.03.1999 - XI E 1/99

    Unrichtige Sachbehandlung; Streitwert bei Aufforderung zur Buchführung

  • BFH, 25.06.2008 - VIII B 40/08

    Verfahrensmängel - Prozessurteil statt Sachurteil - Ausschlussfrist nach § 65

    Hingegen ist eine Klage zwingend als unzulässig abzuweisen, wenn die erfolglos abgelaufene Ausschlussfrist ordnungsgemäß und wirksam vom Gericht gesetzt worden und auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Ausschlussfrist entsprechend § 56 i.V.m. § 65 Abs. 2 Satz 3 FGO zu gewähren ist (BFH-Beschlüsse vom 9. Februar 2006 VIII B 47/05, BFH/NV 2006, 1119; vom 27. Februar 2004 XI B 131/03, BFH/NV 2004, 973; vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486).

    Unterlässt die fachkundige Klägerin unter diesen Umständen einen --zumindest vorsorglichen-- Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so handelt sie schuldhaft i.S. von § 56 Abs. 1 FGO, so dass auch eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Antragsfrist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht in Betracht käme (BFH-Beschlüsse vom 6. März 2006 X B 104/05, BFH/NV 2006, 1136; vom 29. Juli 1997 VII B 127/97, BFH/NV 1998, 64; ferner vom 19. Mai 2000 VIII B 13/00, BFH/NV 2000, 1358, und in BFH/NV 2006, 1119).

  • BFH, 17.06.2010 - IX B 32/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Vielmehr müssen innerhalb dieser Frist auch die für eine Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. Februar 2006 VIII B 47/05, BFH/NV 2006, 1119, m.w.N.).
  • BFH, 22.09.2015 - I B 61/15

    Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

    Da das Klagebegehren im Streitfall nicht innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist bezeichnet wurde, im Hinblick auf die wirksam gesetzte und sodann versäumte Frist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde (§ 65 Abs. 2 Satz 3 FGO) und für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch sonst nichts spricht, war die Klage mit Fristablauf endgültig und unheilbar unzulässig geworden (BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 9. Februar 2006 VIII B 47/05, BFH/NV 2006, 1119).
  • FG Hessen, 16.04.2013 - 8 K 2388/12

    Keine Verlängerung der Einspruchsfrist wegen fehlender Belehrung über die

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der das Gericht folgt, reicht es nicht aus, lediglich innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; vielmehr müssen innerhalb dieser Frist auch die für eine Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen werden (BFH, Beschlüsse vom 17.06.2010 IX B 32/10, BFH/NV 2010, 1655; vom 09.02.2006 VIII B 47/05, BFH/NV 2006, 1119.
  • FG Düsseldorf, 05.06.2013 - 15 K 4597/12

    Erlass einer Teileinspruchsentscheidung innerhalb der Einspruchsfrist -

    Nach Ablauf der Frist können nur noch unklare und unvollständige Angaben ergänzt oder vervollständigt werden (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss vom 09.02.2006 VIII B 47/05, BFH/NV 2006, 1119).
  • FG München, 13.06.2022 - 7 K 2347/21

    Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 27, 28 und § 38 KStG

    Anders als die einfache Frist steht die Ausschlussfrist damit im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2000, IV B 87/99, BFH/NV 2000, 1354; vom 17. November 2003, XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514; vom 9. Februar 2006, VIII B 47/05, BFH/NV 2006, 1119).
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