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   BFH, 11.12.2006 - VIII B 5/06   

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https://dejure.org/2006,8185
BFH, 11.12.2006 - VIII B 5/06 (https://dejure.org/2006,8185)
BFH, Entscheidung vom 11.12.2006 - VIII B 5/06 (https://dejure.org/2006,8185)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 2006 - VIII B 5/06 (https://dejure.org/2006,8185)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 12 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 § 12; FGO § 115 Abs. 2
    Qualifizierung von LV-Ansprüchen

  • datenbank.nwb.de

    Lebensversicherung eines Mitunternehmers als Betriebsvermögen; Darlehen für betriebliche Grundstücke einer Kapitalgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Bilanz - Lebensversicherung ist kein Betriebsvermögen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.02.2004 - VI R 135/01

    Gemischt genutzter privater PC

    Auszug aus BFH, 11.12.2006 - VIII B 5/06
    Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis der Beschwerde, dass nur 2 v.H. der Beiträge auf den (privaten) Risikoanteil der Lebensversicherungsverträge entfallen seien und nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH der Werbungskostenabzug für beruflich genutzte Arbeitsmittel (PC) dann in vollem Umfang anzuerkennen sei, wenn der private Nutzungsanteil 10 v.H. nicht überschreite (BFH-Urteil vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BFHE 205, 220, BStBl II 2004, 958).
  • BFH, 14.03.1996 - IV R 14/95

    Lebensversicherung - Lebensversicherung ist kein Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 11.12.2006 - VIII B 5/06
    Darüber hinaus lässt die Beschwerde außer Acht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Versicherungsansprüche nach Maßgabe des versicherten Risikos und unter Berücksichtigung des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem privaten oder betrieblichen Bereich zuzuordnen sind; Versicherungen auf das Leben oder den Todesfall des (Mit-)Unternehmers oder eines nahen Angehörigen sind hiernach selbst dann privat veranlasst, wenn sie der Absicherung und/oder Tilgung betrieblicher Kredite dienen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. März 1996 IV R 14/95, BFHE 180, 313, BStBl II 1997, 343; Blümich/Wacker, § 4 EStG Rz. 165, m.w.N.).
  • BFH, 10.04.1990 - VIII R 63/88

    Eine auf das Leben des Gesellschafters abgeschlossene Versicherung gehört nicht

    Auszug aus BFH, 11.12.2006 - VIII B 5/06
    Abgesehen davon, dass die Zuordnung von Versicherungsverträgen zum Betriebsvermögen nicht nach dem Maßstab quantitativer Nutzungsanteile, sondern --wie dargelegt-- nach Maßgabe des versicherten Risikos zu bestimmen ist, sind die Ausführungen auch deshalb unschlüssig, weil --wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist-- nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur Versicherungen auf den Lebens- oder Todesfall, sondern auch Risikolebensversicherungen unter den genannten Voraussetzungen dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 10. April 1990 VIII R 63/88, BFHE 161, 440, BStBl II 1990, 1017).
  • BFH, 03.03.2011 - IV R 45/08

    Ansprüche und Verpflichtungen einer Personenhandelsgesellschaft aus einer von ihr

    Das FG bezog sich auf die zur Abziehbarkeit von Versicherungsbeiträgen ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (z.B. BFH-Urteil vom 14. März 1996 IV R 14/95, BFHE 180, 313, BStBl II 1997, 343; BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2006 VIII B 5/06, BFH/NV 2007, 689) und kam zu der Auffassung, die Lebensversicherung mit der Nr. ...4 betreffend B.S. gehöre zum Betriebsvermögen der Klägerin, weil das versicherte Risiko hier nicht der Privatsphäre der Gesellschafter zuzurechnen sei und die persönlichen Umstände der versicherten Person lediglich als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Versicherungsprämie gedient hätten.
  • FG Baden-Württemberg, 24.07.2008 - 8 K 57/04

    Versicherungsansprüche auf das Leben oder den Todesfall eines Mitunternehmers

    Diese Betrachtung entspricht dem Grundsatz, dass Kosten der Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG nur Aufwendungen für die privaten Bedürfnisse des Steuerpflichtigen selbst und seiner Angehörigen sind (BFH-Urteil vom 14. März 1996 IV R 14/95, BStBl II 1997, 343; bestätigt durch BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2006 VIII B 5/06, BFH/NV 2007, 689).

    Es ist zwar höchstrichterlich geklärt, dass Versicherungsansprüche auf das Leben oder den Todesfall eines Mitunternehmers oder eines nahen Angehörigen eines Mitunternehmers selbst dann nicht zum Betriebsvermögen gehören, wenn sie zur Tilgung betrieblicher Darlehen bestimmt sind (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2006 VIII B 5/06, BFH/NV 2007, 689).

  • FG Baden-Württemberg, 13.07.2009 - 9 K 289/06

    Beitragsleistungen eines Mitgesellschafters für eine Risikolebensversicherung auf

    Auf den BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2006 VIII B 5/06 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2007, 689) wird hingewiesen.
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