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   BFH, 02.11.2016 - VIII B 7/16   

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https://dejure.org/2016,48635
BFH, 02.11.2016 - VIII B 7/16 (https://dejure.org/2016,48635)
BFH, Entscheidung vom 02.11.2016 - VIII B 7/16 (https://dejure.org/2016,48635)
BFH, Entscheidung vom 02. November 2016 - VIII B 7/16 (https://dejure.org/2016,48635)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Auslegung einer Einkommensteuererklärung im Hinblick auf den Inhalt eines gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellten Antrags

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32d Abs 2 Nr 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 1
    Auslegung einer Einkommensteuererklärung im Hinblick auf den Inhalt eines gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellten Antrags

  • Bundesfinanzhof

    Auslegung einer Einkommensteuererklärung im Hinblick auf den Inhalt eines gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellten Antrags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32d Abs 2 Nr 3 EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Auslegung einer Einkommensteuererklärung im Hinblick auf den Inhalt eines gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellten Antrags

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung einer Steuererklärung mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rewis.io

    Auslegung einer Einkommensteuererklärung im Hinblick auf den Inhalt eines gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellten Antrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung einer Steuererklärung mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsportal.de

    EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung einer Steuererklärung mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Auslegung einer elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung zur Antragstellung gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 19.08.2013 - X R 44/11

    Auslegung eines Einspruchsschreibens

    Auszug aus BFH, 02.11.2016 - VIII B 7/16
    bb) Nach der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass es revisionsrechtlich in vollem Umfang nachprüfbar ist, ob eine Erklärung des Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt auslegungsbedürftig ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. August 2013 X R 44/11, BFHE 243, 304, BStBl II 2014, 234; vom 28. November 2001 I R 93/00, BFH/NV 2002, 613; vom 19. Juni 1997 IV R 51/96, BFH/NV 1998, 6 zur Auslegung von Einsprüchen).
  • BFH, 14.07.1989 - III R 54/84

    Investitionszulage - Antrag - Auslegung - Bescheinigung über Förderungswürdigkeit

    Auszug aus BFH, 02.11.2016 - VIII B 7/16
    Hieran fehlt es, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (BFH-Urteile vom 14. Juli 1989 III R 54/84, BFHE 158, 273, BStBl II 1989, 1024; vom 9. Februar 2012 III R 45/10, BFHE 236, 413, BStBl II 2013, 1028).
  • BFH, 28.11.2001 - I R 93/00

    Auslegung von Willenserklärungen; Einspruch gegen KSt-Bescheid auch Einspruch

    Auszug aus BFH, 02.11.2016 - VIII B 7/16
    bb) Nach der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass es revisionsrechtlich in vollem Umfang nachprüfbar ist, ob eine Erklärung des Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt auslegungsbedürftig ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. August 2013 X R 44/11, BFHE 243, 304, BStBl II 2014, 234; vom 28. November 2001 I R 93/00, BFH/NV 2002, 613; vom 19. Juni 1997 IV R 51/96, BFH/NV 1998, 6 zur Auslegung von Einsprüchen).
  • BFH, 09.02.2012 - III R 45/10

    Zeitliche Einschränkung eines Kindergeldantrags

    Auszug aus BFH, 02.11.2016 - VIII B 7/16
    Hieran fehlt es, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (BFH-Urteile vom 14. Juli 1989 III R 54/84, BFHE 158, 273, BStBl II 1989, 1024; vom 9. Februar 2012 III R 45/10, BFHE 236, 413, BStBl II 2013, 1028).
  • BFH, 09.03.2016 - X B 142/15

    Grundsätzliche Bedeutung und Überraschungsentscheidung - Veräußerungsgewinn kein

    Auszug aus BFH, 02.11.2016 - VIII B 7/16
    Daher können Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, es sei denn, es würden in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben oder die Bindung des BFH an den festgestellten Sachverhalt entfiele aus anderen Gründen (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 2016 X B 142/15, BFH/NV 2016, 1030, Rz 9).
  • BFH, 02.02.2016 - X B 38/15

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Keine Anwendbarkeit von § 138 Abs. 3

    Auszug aus BFH, 02.11.2016 - VIII B 7/16
    Damit korrespondierend erfordert die Darlegung der Grundsatzbedeutung --in Abgrenzung zur einzelfallbezogenen Verfahrensrüge nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO-- auch das Herausstellen einer Rechtsfrage, die einer abstrakten Klärung zugänglich, d.h. derart konkretisiert ist, dass sie mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann; dagegen ist es nicht ausreichend, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage von den Umständen des Einzelfalles abhängt und damit auf die Antwort "kann sein" hinausläuft (BFH-Beschluss vom 2. Februar 2016 X B 38/15, BFH/NV 2016, 930, Rz 10).
  • BFH, 03.03.2016 - VIII B 25/14

    Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Verhältnis von Eltern und

    Auszug aus BFH, 02.11.2016 - VIII B 7/16
    Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ebenso voraus (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. März 2016 VIII B 25/14, BFH/NV 2016, 1021, Rz 19).
  • BFH, 19.06.1997 - IV R 51/96

    Anforderungen an die Rechtswirksamkeit des eingelegten Rechtsbehelfs

    Auszug aus BFH, 02.11.2016 - VIII B 7/16
    bb) Nach der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass es revisionsrechtlich in vollem Umfang nachprüfbar ist, ob eine Erklärung des Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt auslegungsbedürftig ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. August 2013 X R 44/11, BFHE 243, 304, BStBl II 2014, 234; vom 28. November 2001 I R 93/00, BFH/NV 2002, 613; vom 19. Juni 1997 IV R 51/96, BFH/NV 1998, 6 zur Auslegung von Einsprüchen).
  • BFH, 23.03.2000 - VII R 12/99

    Ausfuhrerstattung; Antragsauslegung

    Auszug aus BFH, 02.11.2016 - VIII B 7/16
    Dabei ist nicht nur die Erklärung selbst, sondern die objektive Erklärungsbedeutung des Gesamtverhaltens des Erklärenden einschließlich der Nebenumstände in die Auslegung einzubeziehen (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 23. März 2000 VII R 12/99, BFH/NV 2000, 1263, m.w.N.).
  • BFH, 09.07.2019 - X R 9/17

    Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen

    Ob die Angaben des Klägers in seiner Einkommensteuererklärung dahingehend ausgelegt werden können, dass sie eine entsprechende Antragstellung beinhalten (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 02.11.2016 - VIII B 7/16, BFH/NV 2017, 290), wird das FG im zweiten Rechtsgang ebenfalls zu prüfen haben.
  • BFH, 22.05.2019 - IV B 11/18

    Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein

    Klärbar ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den Streitfall entscheidungserheblich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 2. November 2016 - VIII B 7/16, Rz 5).
  • BFH, 01.02.2017 - VIII B 15/16

    Übertragung eines Teils der Beteiligungsrechte auf einen Mitgesellschafter ohne

    Die aufgeworfene Rechtsfrage muss jedoch für eine Zulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO einer abstrakten Klärung zugänglich, d.h. derart konkretisiert sein, dass sie mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann; dagegen ist es nicht ausreichend, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage von den Umständen des Einzelfalles abhängt und damit --wie hier-- auf die Antwort "kann sein" hinausläuft (BFH-Beschluss vom 2. November 2016 VIII B 7/16, juris).
  • BFH, 09.12.2020 - XI B 22/20

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG

    dd) Soweit die Klägerin die Rechtsfrage aufwirft, ob die zusätzlichen Einnahmen die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL erzielten Einnahmen überwiegen müssen, ist die Frage bereits in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärbar, da die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass sich die Klägerin schon aus anderen Gründen nicht mit Erfolg auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen kann (zur Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage s. z.B. BFH-Beschluss vom 02.11.2016 - VIII B 7/16, BFH/NV 2017, 290, Rz 7).
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