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   BFH, 21.04.1999 - VIII B 70/98   

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https://dejure.org/1999,10322
BFH, 21.04.1999 - VIII B 70/98 (https://dejure.org/1999,10322)
BFH, Entscheidung vom 21.04.1999 - VIII B 70/98 (https://dejure.org/1999,10322)
BFH, Entscheidung vom 21. April 1999 - VIII B 70/98 (https://dejure.org/1999,10322)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Betriebsausgabe - Berufsausbildungskosten - Studienkosten - Lebenführungskosten

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; EStG § 12 Nr. 1; ; EStG § 4 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2, 3
    Berufsausbildungskosten/BA; grundsätzliche Bedeutung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 29.10.1997 - X R 129/94

    Berufsausbildungskosten für Kinder als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 21.04.1999 - VIII B 70/98
    Das FG hat die Klage, mit der die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, den Betriebsausgabenabzug für die Studienkosten des Sohnes (X) ihres alleinigen Kommanditisten geltend gemacht hat, zum einen deshalb abgewiesen, weil nach der --auch im Verhältnis von Personengesellschaft und den Angehörigen ihrer Gesellschafter zu beachtenden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642)-- Rechtsprechung des BFH Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung ihrer Kinder grundsätzlich zu den Lebensführungskosten gehörten (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 X R 129/94, BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149, m.w.N.) und die Klägerin keine Gründe dargelegt habe, die ausnahmsweise geeignet seien, die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen anzuerkennen.

    a) Der Senat kann offenlassen, ob hiernach die in der Beschwerdeschrift angesprochene Frage nach dem Einfluß eines externen Betriebsvergleichs auf die Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs für Berufsausbildungskosten noch von grundsätzlicher Bedeutung sein kann (vgl. hierzu Urteile in BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149 zu Abschn. II. 5.; vom 14. Dezember 1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305).

  • BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93

    Gewährung eines zinslosen, ungesicherten Darlehens einer Personengesellschaft an

    Auszug aus BFH, 21.04.1999 - VIII B 70/98
    Das FG hat die Klage, mit der die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, den Betriebsausgabenabzug für die Studienkosten des Sohnes (X) ihres alleinigen Kommanditisten geltend gemacht hat, zum einen deshalb abgewiesen, weil nach der --auch im Verhältnis von Personengesellschaft und den Angehörigen ihrer Gesellschafter zu beachtenden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642)-- Rechtsprechung des BFH Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung ihrer Kinder grundsätzlich zu den Lebensführungskosten gehörten (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 X R 129/94, BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149, m.w.N.) und die Klägerin keine Gründe dargelegt habe, die ausnahmsweise geeignet seien, die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen anzuerkennen.
  • BFH, 14.12.1990 - III R 92/88

    Fortbildungskosten für im Betrieb mitarbeitende Kinder

    Auszug aus BFH, 21.04.1999 - VIII B 70/98
    a) Der Senat kann offenlassen, ob hiernach die in der Beschwerdeschrift angesprochene Frage nach dem Einfluß eines externen Betriebsvergleichs auf die Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs für Berufsausbildungskosten noch von grundsätzlicher Bedeutung sein kann (vgl. hierzu Urteile in BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149 zu Abschn. II. 5.; vom 14. Dezember 1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305).
  • BFH, 09.03.1998 - X B 162/97
    Auszug aus BFH, 21.04.1999 - VIII B 70/98
    Nach dem Beschluß des BFH vom 9. März 1998 X B 162, 163/97 (BFH/NV 1998, 968) kommt --angesichts der vorstehend unter Abschn. 2. wiedergegebenen Rechtsprechung-- der Rechtsfrage, ob Berufsausbildungskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu, da es allenfalls in einem nachweisbar ganz besonders gelagerten Ausnahmefall denkbar sei, daß ein Aufwand, der typischerweise zu den Lebenshaltungskosten (§ 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) gehöre, nach § 4 Abs. 4 EStG abgezogen werden könne.
  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 49/10

    Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes

    bb) Diese Grundsätze sind gleichermaßen anzuwenden, wenn Personengesellschaften Kosten der Ausbildung für Kinder ihrer Gesellschafter als Betriebsausgaben geltend machen (BFH-Beschluss vom 21. April 1999 VIII B 70/98, BFH/NV 1999, 1460).
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